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Der israelitische Lehrer · 1866-08-23 · 34 (23.8.1866) · p. Seite 142

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
6 (1866)
Issue
34 (23.8.1866)
Date
1866-08-23
Page
Seite 142 (sequence 4)
Language
German
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142 WoHeirber L cht. Aus Württemberg. Verehrter Herr Redakteur! In Rro. 32 Ihres Blattes wünschen Eie nähere Mittheilungea über Len Unterschied in der Art und dem Rechte de- LebrerS zwischen württembergischen VolksundKotifesfionsschuleu und ich säume nicht Ihnen folgrudc Notizen über den Gegenstand mitzntheilen *). Das iSr. Gemeinde- und Schulwesen in Württemberg wurde erstmals durch das Gesetz vom 25. April 1828 und in dessen Folge durch die Ministerial-Verfügung vom Juni 1829 reguilirt Si dahin und auch bei Verabschiedung des gedachten Gesetzes gab es keinen Unterschied zwischen sogenannten Volks- und Konfessionsschule n und ebensowenig wurde unseres Wistens bis dahin in Gesetzen oder Verordnungen über daS Schulwesen überhaupt dieser Unterschied ausgesprochen und die obigen Gesetze sprechen überall bloß von „israelitischen Elementarschulen." Erst durch die Att. 13 und 14 des Volks!chulgesehes vom 29. September 1836 wurde rin Unterschied zwischen „Volks- und KonsessionSschulen* sestgestellt, der Art. daß nack Art! 13; „in Orten, wo Einwobner. verschiedener Glaubeusbekenninisse „ansässig sind, und die Angehörigen der Konfession der Minderzahl wenigstens MFamilien begreifen, welche an dem persönlichen i „und dinglichenGemerndeverdandeTheil nehmen (d.h. eutwedrr als; „Bürger oder Beisitzer der Gemeinde angehören, oder als Grund-! .„befitzer und Gewerbetreibende an der ordentl. direkten Staats- , „stcuer de- OttS niitbezablen) insoferne die Mehrheit der betheij „lixten Familienväter es wünscht, die Errichtung und Untcrhal- „tung einer eigenen Volksschule ibrer Konfession aus örtlichen ^Mitteln an'prechen können..! Nack -rt. 14 soll den Angehörigen der Konfession der „Minderzahl (d. h. wenn sie auch nickt 60 Familien zählen) „wenn sic eine Säule kür die Kinder ihrer Konfrsiicn entweder „rür sich allein oder 'in Verbint ung mit den Konsissionsvcrj „wandten benachbarter Orte errichten und unterhalten wollen, j „die Erlaubniß h erzu nicht versagt werden, wofern sie ein den „gesetzmäßigen Bestand der Schule sicherndes Einkommen ausi „Mitteln." > Der eigentliche Unterschied rwisckrn Volks- und Kons seslionsschulen best,dt biermit nach den angeführten oesejtzl! Bestimmungen blos rn ker Frage, welche Ka'se d n Gehstil des Ledrcrs und den tonskrgcn Sü ülauiwand zu bestreiten hat?! Dies wurte auw durch die nach'olgenden Gesetze und Verordnungen vollkonmcn und in liberalster Weise bestäti.-t. Vor ' allem wurten durch das Gesetz cm 5» August 1855 die sbg. j Konf.si onsfchullebrerin Hinsicht auf Pens'cnsrecktc, sodann ' tierch die Ge'etzesnorelle vom tz. November 1858, die Instruktion , vom 17. Januar 1859 und e auz besonders durch das Gesetz! vom 25. Mai 1864 auch in Absicht auf Gehalt, Gülrrgc- [ nuß, Alterszulagc re. den eigentlichen Volksschullehrern völlig gleichgestellt,, ja es werden, sogar in fämntlichew isrcelij tischen Gemeinden dcS Landes mit Konfessionsschulen zur Erj Haltung ihrer freiwillig errichteten Schulen namhafte Beiträge 1 aus Staatsmitteln verabreicht. Blos der Genuß der bürgerlichen Beneficien geht den Konfessionsschullehrern ab, was eine natürtiche fire Ges und steh der Folge deS Unterschieds zwischen der Kaffe, welcher die Betung der Eäulkosten obliegt, (oben Att 13 und 14 des tz«S von 1836) ist. Daß in den Prüfungs-, AnstellungS- Aulfichtsverhältnisfen der Lehrer ein Unt»rfchied nicht be- und auch nie bestanden, bedarf nach dem bisherigm kaum Erwähnung. Anzeige«. j Israelitische Lehrerstelle. I Die Stelle des Lehrers an der israelitischen Schule zu Laiidou ist in Erledigung gekommen. Außer freier Wohnung bezieht der Lehrer aus der Stadtkasse einen Baargehals von 425 fl. Dieser Gehalt wird von 5 zu 5 Tienstjahrm um je 25 fl. gesteigert, bis er die Höhe von 625 fl. erreicht. Dem Lehrer wird außerdem der Vorsöngerdienft übertragen, wofür er außer den Casualicn einen Jahrcsgeholt von 100 fl. aus der israelitischen Cultkasse erhält. Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche längstens bis 18. August d. I. bei dem unterfertigten Amte einznreichen. Landau, den 26. Juli 1866. Das Bürgermeisteramt, Eichhorn. Bei W. Adolf R (So. in Berlin 59. Unter d,n Linien ist erschienen und durch alle Buchbantlungen zu beziehen: Kochbuch für israelitische Frauen . von Rebecka Wol', grb. tzeinemann. Rebst vollständiger Speisekarte und HauSapotbeke, »nweisung zur Führpng liner religiös jüti ckcn Hauehaltung. Vierle r,rb?.up. — Breis: geh. 1 Thlr. Saul er grb. I>4 Thlr. i Bel W Adolf R Eo. in Berlin sind erschienen und turch alle Buckljand langen zu beziehen: Casieil. I7r. David. Schulwörterbuch der hebräischen Sprache, nebst Pasadizmen. Preis trcch. 15 Egr. Heinklnann» vr. I. Pooahulartum zum Stckrtrir nebst atpeatetischem Wörurtuch und Anhang, enibeltend die Fundament» der hebräischin Spreche. Zum Srltsturtirricht und Schulgclrauch. 3. Äubgate. Preis brrck. 12>/- Egr. Nathiu, Joel. 'VocatnlaTium zum Pentateuch .“Pin, nebst Bie^ungetatcllin der tebräiscken Sprache, Sulstantiva und Derba. Beimehrt und verbeffert von l>r. Meise!, Rabbiner in Pestb. L. Auflage. Preis 12*/* Sgr. — Vocatmlarium zu den Pfnlme» und den wichtigsten Shell,n des Gebetbuches, für Echu'en und zum Privatgebrauch. 2. vermehrte Auflage. Preis tv Egr. ") Heber die anderen Fragen, die Eie damals ebenfalls stellten, über das Schul- und Gememdewesrn in den andern Gemeinden, di« weder Volksnoch Konfessionsschulen h oben, über EtellerwrrhäUnisse deS Vorsängers in jenen Gemeinden, sow ie über die Synagogensd. h. kirchlichen) Verhältnisie überhaupt, werde ' ich Ihnen demnächst berichten. (Wir bitten sehr darum. Red.) Plrßocr, Eal. I. N't>N'i kivO m Jn»isch-«osaischer ReligionS- «ntrrricht für dir israrlilische Zogen». Ein für den iffentlichen, auch Privat- und Celbflunterricht sieb eignendes Lehrbuch der Hauptreligionewahrheiten und Lehren des Jutentbums. 2. Ausgabe. Preis geh. 20 Egr. Vorstehende treffliche Lehrbücher find bereits in mehreren Lehranstalten ein geführt und empfehle» wir dieselbe» zur weitere» Verbrellung. Verantwortlicher Redactrur: I. Kli« genpein i» Ldernheim in Rhemheflm; Selbstverlag der Redaction. Für dm Buchhandel: in Kommission »ei Oskar Leiner in Leipzig. — Tampf-Schnellpreffendruck von I. Gott sieben in Mainz.

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