Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 5 (1865)
- Issue
- 35 (31.8.1865)
- Date
- 1865-08-31
- Page
- Seite 144 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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144 Statute» des Provinzialrei'p. Bezirks-Vereins für die irr. Lehrer der Großh. Hcfl. Provinz Obrrheffe», zum Unterstützungs-Verein/für hilfsbedürftige isr. Lehrer rc. in Deutschland. § 1. Die anwesenden Lehrer bilden nach Maßgabe des Statuts des allgemeine» isr. Lehrerrc. Unterstützungs- 'r Vereins für Deutschland einen Provinzial- resp. Be- , zirks-Verein. - ' .. ■! 5; 2. Die Versammlung wählt ein Comite auf die Dauer von 3 Jahren; nach Ablauf dieser Zeit findet eine; Neuwahl statt, wobei die ausscheidenden Mitglieder! wieder wählbar find. . j K 3. Das Comite besteht aus drei Mtgliedern, die unter! stch einen züm.Vorsitzenden «nennen.! ß 4. Das Comite hat die-Obliegenheit, das Interests seiner l Mitglieder überhaupt, wie den Provinzial - Verein bei! dem Hauptverein insbesondere zu vertreten. i § 5. Der Eintritt in den Hauptverein, sowie der Austritt > aus demselben ist bei dem—Comite. des Provinzial- Vereins anzumelden.*) , ß 6. Ist ein Mitglied des Vereins, oder besten Wittwe oder Waise der Unterstützung bedürftig, so ist dies unter Vorlage der betretenden Zeugniste dem Provinzial - Comite anzuzeigen, von welchem alsdann die nöthigen Schritte, bei dem Haupt - Comite geschehen werden. §. 7. Falls es dem Comite für zweckmäßig erscheint, wird eine-Versammlung ausgeschrieben. § 8a. Die Mitglieder des Provinzial - Vereins zahlen ihren jährlichen Beitrag zur Hauptvereinskaffe an den Vorsitzenden des Provinzial - Comites. b. Dieser Beitrag muß längstens vier LLochen vordem vom Haupt- Comit« bestimmten Termine entrichtet sein. Nach Ablauf dieser Frist soll der Säumige von dem Comite nochmals zur Zahlung ermahnt werden. Bleibt aber auch diese erfolglos, so ist dem Haupt-Comite davon Anzeige zu machen. § g. Die Vereinslchrifteu werden von dem Haupt-Comitä an den Borsitzensen des Provinzial-Comite's gesandt. Dieser übernimmt alsdann mit den beiden andern Mitgliedern des ComitL's die Versendung an die einzelnen Mitglieder. Der Betrag dieser Schriften muß nebst den etwa nicht verkauften Büchern ebenfalls vier Wochen vor dem vom Haupt Comits bestimmten Termine an den Vorsitzenden des Provinzial-Berein» übermittelt werden, welcher alsdann die Einsendung an das Haupt Comitö übernimmt. **) JBäre es nicht gut, hier beizuseycn: Jeder zum Hauptvereine neu beitretende Lehrer der Pravin in Älägliev des Provinzial - Bereins? (Bemerk. d. Schriftführers.) Von der Constituiruag der Provinzial-Comite's, resp. Provinzial-Vereins für die Provinz Oberhesten, ist dem Haupt-Comite Anzeige zu machen. Die Mitglieder ertheilen hiermit den vorstehenden Statuten ihre Genehmigung. Nidda,, den 7. August 1865. Für richtige Ausfertigung Der Schriftführer: - H. Jsaac. Zu Mitgliedern des Comite's wurden-gewählt: 1. Lehrer Mayer aus Gießen als Vorsitzender, 2. Lehrer Wertheimer, aus Heldendergen, 3. Lehrer Jsaac aus Alsfeld. Der Vorsitzende macht noch Mittheilung von dem Inhalte eines Schreibens des Lehrers Herrn Strauß in Gladenbach , der als Mitglied zum llnterstützungs - Verein beilritt und sich mit den Beschlüssen der Versammlung einverstanden erklärt. Es wird hierauf zur Besprechung einiger von Herrn Morgenstern aufgestellten Vorschläge wegen Abänderung der Statuten des Hauptoereins *J geschritten und zwar mtt folgendem Resultate: IV. Mitgliedschaft betreffend: ad 1. über Zulassung der Cantoren, wird ausgiebig debattirt und schließlich durch Abstimmung mit einer Stimme. Mehrheit belasten. ad 2. Die Bestimmung, daß die Ehrenmitgliedschaft erworben werden könne durch Zahlung von fl. 20 als einmalige Spende ist wohl nicht zu verwerfen, doch findet man die Uebernahme der Pflichten activer Mitglieder (pr. Jahr Thlr. 2) für Ehrenmitglieder zu hoch. In Erwägung, daß diese keinerlei Genuß aus dem Vereine ziehen, sondern nur zu besten Förderung beitragen, dürfte Thaler 1 *= ff. 1. 45 kr. pr. a. genug sein. Es würde alsdann guch auf mehr Ehrenmitglieder gerechnet werden können u»ü der Verein dadurch entschädigt. 6. Die Ausnahme neuer Mitglieder sollte nicht zu leicht genommen werden. Der Satz ad 6 wäre ganz zu streichen und dafür ohngefähr zu setzen: a) Jeder, der Mitglied des Vereins werden will, hat ein von der Behörde beglaubigtes Gesundheitszeugniß beizubringrn. b) Der Eintretende hat außer seinem jährlichen Beitrage ein nach seinem Alter zu bemestendeS Eintrittsgeld zu entrichten und zwar ohngefähr fo: rom 25. oder früher, bis zum 30. Lebensjahre fl. 5. I 30. bis zum 35. Lebcnsj. fl. 10. 35» „ 40. „ 15. 40. „ tt 45. „'20. 45. „ 'tf 50. tt „ 25. 50. „ tt 55. tt „ 30. 55. „ tt 60. tt „ 35. Nach zurückgelegtem 60. Lebensjahre sollte Niemand zum Eintritte mehr berechttgt sein. (Schluß folgt.) ’*) Der nächsten Generalversammlung, die allein die Statuten »er» ändern kann, zur Berücksichtigung empfohlen. (Red.)