Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 4 (1864)
- Issue
- 38 (22.9.1864)
- Date
- 1864-09-22
- Page
- Seite 150 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/4896751-5428744-5431418--0883-4897477- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
150 5) (Brrnnntm (önnrn di« Wikgliedsibaft für. ihr« Lehrer durch «inen jährlichen Beitrag von mindestens 4 Ttlr. für je einen ibrer Lebrer erwirken. Dies« durch die Bemeinde erworbene Mitzliedschaft ist nicht von der Person des feweiligyr LchrerS adbängig. IV. 5) Bei späterer Erwerbung der Mitgliedschaft Seitens der schon un Amte stehenden wird der entsprechende ganze Betrag der früheren Jahrgänge - von der Gründung des Vereins oder dem Amtsantritte an — in Baar nachcrhoben. Herr Dr. Landsberg weist aus die Rabbiner-Wittwmkasse hin und glaubt, daß eine ähnliche Bestimmung in deren Statut der Kasse von Nachtheil war. — Herr Marx meint, wenn dieser §. wegfiele, dies die jüngere Lehret veranlassen könnte, mit ihrem Beitritte zu-'zögern. Mbeantragt eine Summe festzusetzen, die. bei späterem Eintritte als Norm gelte. — Herr Dr. Aub ist gegen diese Ansicht^ weist auf andere Anstalten — auf Lebensversicherungen u. dgl. hin, wo der Beitrag beim Eintritte nach -den Lebensjahren berechnet werde und will, daß mindestens der größere Theil der schon von Einzelnen geleisteten Beiträge, vom Amtsantritte berechnet, nachgezahlt wird. — Dr. Philippson ist gleicher Ansicht, und schlägt den Zusatz vor: „daß die Nachzahlungen allmählich (erleichternd) gestattet werden" — Herr Marx wünscht -den Zusatz, daß ein 50jähriger Lehrer ein Gesundheitszeugniß 'beibringe^ — ei» 60jähriger nicht ausgenommen werden solle. — Herr Dr. Aub: Jeder Lehrer, der später eintritt, soll ein Eintrittsgeld zahlen. — Herr Klingenstein glaubt,, daß dieser Zusatz die jüngeren Lehrer ^d. h. solche, die erst nach Jahren in das Lehramt treten, abhatten könne, dem Vereine beizutretm; will auch den Antrag Marx's für's erste Jahr nicht ausgenommen haben. — Herr Dr. Philippson ist gegen Erschwerung. Bei der nun erfolgten Abstimmung wird beschlossen, keine Beschränkung eintreten zu lasien, fällt der Antrag Mr's und wird der § in seiner.ursprünglichen Fassung mit Zusatz von Philippson angenommen. I V., 6. (von den Vereineu-sprechend) fällt weg, weil nach gewonnener Erfahrung, wegen abweichender Statuten Vereine als solche nicht deitreten können, sondern nur deren einzelne Mitglieder. IV. 7) Die Erwerbung der Mitqliedfckafr schließt die stillsckweigrnce Anerkennung der Statuten in sich. > (Wird unverändert ängmommen.) IV. 8) Die Mitgliedschaft verliert: a) wer freiwillig aus dem Amte scheidet und ein bürgerliches Gewerbe ergreift. . Herr Dr. Aub: Die Worte: „ein bürgerliches Gewerbe" »ollen Wegfällen. (Wird angenommen). IV. 8.1 b. Wer wegen unsittlicher Handlungen rechtskräftig verurtheilt und in Folge' dessen seiner Stelle entsetzt wird. - f u i\; d'fcit geboten, denselben durch dir Provision von den BereinSschriften decken. Andrerseits müssen wir und gewiß mit uns alle Freunde dee ItnternebmenS als ielbsieerstä-dlich zuzesteben, daß hierdurch unser Verein eine um so sichrere BasiS, größere Vertrauenswürdigkeit, größere Hilfemitre! erbält, und daß, wenn die Mitglied,r etwas mebr zu zahlen laben, es eben nur in eignem Interesse ist. Wir nehmen dies alS Eintrittsgeld. Wenn dann 'bei der Revision der Statuten in 3 oder 6 Iabren sich heranSsiellt, daß die Hill'mitte! des Vereins bedeutend genug lind, um darauf verzichten zu könne«, s» ist uns ja dann die Möal-chkeit geboten, den Beitrag berabzuseyee. Herr Dr. Phllippson beantragt, daß Frauen durch Fortzählen der Beiträge für sich und ihre Kinder ihre Ansprüche an den Verein behallen, und will statt des Wortes unsittlich das Wort „entehrend." — Herr Lebrecht iß gegen die Versorgung (aus der VereinSkaffe)! der Hinterlasienen «i»es wegen entehrender Handlungen ent- I lassenen Lehrers,, weil das Bewußtsein — die Seinigen i versorgt zu wissen, ihn in seiner schlechten Lebensweise , bestärken könnte. (Mit Ph's Zus. angenommen.» i IV, 9) Die Wiedererwerbung der Mitgliedschaft Sei- I tens derer, welche freiwillig auSgetrctc» sind, wird, wie die spätere Erwerbung derselben, Seitens der im Amte stehcn- I den, behaudett. | (Wird angenommen.) IV. 10) ist angenommen durch Passus IV. 8, b. j (Antrag des Herrn Dr. Philippson) niodificirt. V. 1) Anspruch ans Unterstützung hat: a. jedes durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordene Mitglied, so länge die Dienstrmfähigkeit dauert. Wird mit dem Zusatze angenommen: „von dem Zeitj puntte, wo der Gehalt ganz oder theilweis e aufhört." 1) b. Wittwen verstorbener Mitglieder, so lange fie! ihren Stand und ehrbarm Charakter nicht verändern. Herr Dr. Aub will die Beschränkung in b. nicht (vielseitiger Widerspruch!) ferner, statt Stand, Wittwenstand. Der Pasius V. 1. b. (2. Theil) ehrbarer Charakter soll dahin verändert werden, daß es heiße: so lange sie nicht rechtskräftig verurtheilt oder eines sittlichen Fehltritts sich schuldig gemacht (Angenommen!) i 1) e. Die Waisen verstorbener Mitglieder in der Regel j bis zur Vollendung des 16. Lebmsjahres. Die Unterstütznng I für diese hört jedoch auf, wenn sie derselben durch Veran-! derung ihrer Lage nicht mehr bedürfen oder dieselbe durch; Bescholtenheit verwirken. Sie kann ia einzelnen Fällen auch bis zur Vollmdung des 20. Lebensjahres verabreicht wer- | den, jedoch nur aus dem Reservefonds, j Auf Antrag des Herm Dr. Philippson sollen die ' Worte wegbleiben: „jober dieselbe durch Bescholtenheit ver- > wirkm." (Ängmommen!) Ferner soll es heißen, statt „Berj änderung ihrer Lage" durch anderweitige Bersor- - I gung. (Ängmommen!); V. 2) wird in der seitherigen Fassung ängmommen.! V. 3) wird durch Modification Philippsons und Andere dahin abgeändert, daß es heißt : „das Maximum der j Unterstützung soll die Summe von 200 si. nicht übersteigen! und der Rest fließt in den Reservefonds. V, 4) Der Reservefonds soll dazu verwendet werden, I im Laufe des Jahres hervortretende unvorhergesehene be-; rechtigte Ansprüche zu befriedigen, und nach Befund in bej sonderen Fällen die statutenmäßig zukommende Unlerstützunasi quote zu erhöhen. Herr Dr. Philippson: Zusatz: Wenn ein Sterbe- oder Unterstützungsfall im Laufe des Jahres eintritt 7 so soll die; Unterstützung nach dem Modus des vorigen Jahres geleistet , werden. (Angenommen I) l Die Sitzung wird Abends b1/.* Uhr geschloffen. (Schluß folgt.) I