Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 4 (1864)
- Issue
- 11 (17.3.1864)
- Date
- 1864-03-17
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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r i. tr i;c. i lmtr. >' q r* Vierteljährlicher fltcnw ~ mr.tiueMfij J Tl-lr. — 27 ft. Bet 'raciit- :er ^jusendunc, unter .«treuUant jöhrlirfi 2 ü. 12 kr. Streuungen ncfcmen olle Poiiämter und Butbbandlungen n. Snjeiqen z» 1 -2«.;ie '4Jctit-,eile. tftnirnfcungcn entweder - titrft an rer. verantwrr.Iietwn Redakteur oder an die Perlag-bandlung. Srgan für die Schule, die-Familie und das.Gemeindeleben Herau sgesteben von I. Klinger stein, Jgna; Lehmann und 21. Treu des Iudenrbums. N°. ll. Mainz, den 17. IVdjrg 1864. (Vierter Jahrgang. Cntwurf der Statuten Mitden herein zur Unterstützung hülfsbedürftiger israelit. Lehrer, Lehrer-Wittwen und -Waisen in Deutschland. i. Name. Ter Verein führt den Namen: Verein zur Unterstützung hülfsbedürftiger israelit. Lebrer, Lehrer Wittwen und -Wajsen in Deutschland. ll. Zweck. Der Zweck des Vereins ist, seine hülfsbedürftigen Rtitglicder aus der Vereinskasse nach Maßgabe der statutenmäßigen Bestimmungen zu unterstützen; sowohl ne, als deren Wittwen und Waisen. HI. Gründung und Bildung der Koste. 1) Die Kaste wird gebildet ' a) aus den Beiträgen von Mitgliedern, 1>) aus dem Reinertrag literarischer Unternehmungen, e) aus freiwilligen Spenden, letztwilligen Verfügungen :c. :c. zu Gunsten des eisernen Fonds. _ 2) Aus dem Jahresertrage komnrt zur sofortigen Venvendung bis der eiserne Fonds öOUO fl. erreicht hat. Von da ab kommen % des Jahresertrags zur sofortigen Verwendung; 1bilden den Reservefonds zur Bestreitung der extraordinären Bedürfnisse des laufenden Jahres. Nach Abschluß dieses Jahres fließt -das Ganze oder der Ziest des Reservefonds zu dem eisernen Fonds. Tie Jahreszinsen des eisernen Fonds kommen immer mit zur sofortigen Verwendung. IV. Mitgliedschaft, t) Zur Erwerbung der Mitglied schüft ist berechtigt: Jeder in einer isr. Gemeinde Deutschlands nach den betreffenden Landesbestimmungen angestellte und fungirende Religions- oder Elcmentarlehrer. Rabbiner und selbstredend als Religtonslehrer und ' berufsmäßige Eantorcn, infofem sie das Amt eines Religionslehrers ganz oder theilwcise mitverwalten,! zum Eintritte berechtigt. | 2) Als Ehrenmitglieder sollen alle, welche nicht nach 1 zur activen Mitgliedschaft berechtigt sind, betrachtet werden, so sie mindestens 20 fl. dem Vereine als Spende zum eisernen Fonds überweisen, oder die Pflichten der actimn Mitglieder übernehmen. 3) Die Mitgliedschaft wird erworben, entweder durch Zahlung eines jährlichen Beitrags von Thlr. 1 fl. 1. 45 kr. oder statt dessen durch den Verkauf von den durch den Verein herausgegebenen Schriften im Wertste von 2 Thlrn. — st. 2|. 30 kr. 4) Wer für mebr als die statutenmäßig festgesente Summe von 2 Thlrn. von den literarischen Erzengnisjen des Vereins verkauft, erhält eine entsprechende Vergütung. 5) Bei späterer Erwerbung! der Mitgliedschaft Seitens der schon im Amte stehenden wird der entsprechende ganze Betrag der früheren Jahrgänge von der Gründung des Vereins oder dem Amtsantritte e u — in Baue nacherboben. t>) Anderwärts in Deutschland bereits. bestehende Ber eine mit gleichartiger Tendenz Hainen für ihre sämmtlichen oder mehrere mit Namen anzeführten Mitglieder ihrer Vereine beitreten unter den unter IV 2 ausgeführten Bestimmungen. 7) Die Erwerbung der Mi gliedschait schließt die still" schweigende Anerkennung der Statuten in sich. 8) Die Miigliedichait verli> rt: a) wer freiwillig saus denl Amte scheibst und ein bü gerliches Gewerbe ergreift; b) wer wegen unsittlicher Hand ungen rechtskräfttig verurtheilt und in Folge denen seiner Stelle entsetzt wird; <f) wer den statutenmäßigen Anforderu igen nicht mehr entspricht, oder seinen Verpstichtungen gegen den Verein nicht nachkommt. i>) Die Wiedererwerbung der Mitgliedschaft Seitens derer, welche freiwillig ausge reten sind,, wird wie die spätere Erwerbung derselben S Utens der im Amte stehen den behandelt.! 10) Die Ausgetretenen rnd Ausgeftoßenen verlieren für sich wie für ihre Angehörigen ihre Rechte und Ansprüche am Unterstützung. >owie aus Rückersatz der Leistungen; jedoch bleibt es d«m Ermessen der LokaU und Haupt-Eomite s überlassen, minentlich dann j wenn durch solche Fälle »ine unschuldige Familie hart bjetröffen wird, in Berücksichtigung der besor deren Verhältnisse diese zu unterstützen. V. Anspruch auf Unterstützung und Größe desselben. l) Anspruch aus Unters iitzung hat: aj jedes' durch Altersschwäche oder Krankheit dunstuniahig gewordene Mitglied, so lange die Tienstuns, higkeit dauert.! l>) Wittwen verstorbener Mitglieder, so large sie ihren Stand und ehrbaren Ehärakter nicht veränd>rn. u) Die Waisen verstorbener Mitglieder in der Rege! bis zur Vollendung de« 1t>. Lebensjahres. Die Unterstützung für diese hink jedoch aus, wenn sie derselben durch Veränderung ihrer Lage nicht n>khr bedürfen oder dieselbe durch Bescholtenheit verwirken. Sie kann in. einzelnen Fällen auch bis zur Vollendung des