Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 3 (1863)
- Issue
- 44 (29.10.1863)
- Date
- 1863-10-29
- Page
- Seite 174 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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174 tic Abweisung des Klägers aus dem' Grunde erfolgt ist, daß rin Jude nicht für einen Juden Zeugniß ablegen könne. Tas SackverhLltniß ist für die Leser gleichgültig, wir beschränken uns demnach auf bloßen Abdruck' der charakteristischen Entschcidungsgründe: Es kommt in diesem Prycesse allein darauf an, ob der Handel zum Abschlüsse gekommen in der behaupteten Weise, und das mußte dem Kläger bei dem 'Leugnen des Beklagten mm Beweise verstellt werden Der eine Zeuge,-welchen Klager zur Antretung seines Beweises vorgcscklageu hat, ist, so wie dieser, mosaischen Glaubens, und schon deßbglb gegen einen Christen, den Beklagten, suspcct. Die Gesetze erklären das Zeugniß eines Juden für einen Juden gegen einen Christen für ganz unzulässig, (t). 21. Cod. de.hacret. (1.-5) c. L. 2. 13. K. 5 ibid. c. i. c. 3. qu. 4. c. 4. il C. 3. uu. ö.j Eine andere Recktsobservanz bat sich jedoch schon, teil Jahrhunderten dahin gebildet, daß ein Jude in dem gedachten Aalte zwar eidsich zu vernebmen, seiner Aussage aber nickt der tutnft klassischen Zcneen gebührende Glaube geschenkt. werken soll. Hvnsuxcr, Band ->, Abs. il 3. n. U8dn>er jur. adprob. tl. 20 §. 3) Obige specielle Bestimmungen sind durch die Staatsverfassuug und neuere Legislatur iür diesen Landestdeil nicht-für aufgechoben zu krackten, sie haben ibren Grund im Bekenntnisse. Am jüdischen Bersöbnungsieste wird -zuerst- Koluidre gebetet; der Rabbiner spricht: was wir. beschweren-, soll als unbesckworen gebalten, werden. Erwägt man nun noch, daß nach der Lebre des Talmudistcn gegen Gojim nickt geircvelt werden kann, so ist ein gewisser.Per dackt gegen einen Inden, welcher nir einen Glaubensgenossen wider eine» Christen zeugt, gerechtfertigt. Dieser Verdacht wird durch das ganze Verbalten des Zeugen in der Sacke als Vermittler, wenn.guck auf den Umstand. daß er mit seinen Ereditcreil aecordirt bat. kein zu großes G^wickt gelegt werden soll,' nock verstärkt. Es ist deßbalb aui den Äirinigunaseid erkannt worden. Bergen, I 7,. . Eept. Konigl. Kreisgertckt . I. Abtbeilung. .Etkenbrecker." — Da- Erstaunen, welches die Recktsdeduetion des Bergener Gerichtes hervorzuruien geeignet ist, wird cyhvbt durch Vj. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1S4T welcher verschreibt: In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der dielen Zeugnissen beizulcgenden Glaubwürdigkeit nntet sowohl in Civilals in Criminaliachen zwischen, den Juden und Unseren übrigen Untcrthanen kein -Unterschied ftatt. Die »fltational - Zeitungerthrrlt hieraus folgende .Zu' schrift: Die Zeitungen vom 0. October d. I. tbeilln in durchaus autbenti'cker Weise eine Erkenntniß eines preußischen Gerichtsboies, d«s k. Kreisgericktes von.Bergen, vom 45. Eept. d. I. mit. wonach in Reu-Vorpommeru dem gerichtlichen Zeugniß der Juten iür Inden gegen Ebtisten die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Zur. Motivirnug dieses Urtheils werde» Stellen aus Len römischen und mittelalterlichen Gesetzen und Ansichten mittelalterlicher Rcchlskehrer augezogeu und cs wird hinzugefügt, daß iür den Laiidestbeil, zu dem Bergen gehört, die gedachten Gesetze durch die Verfassung und neuere Gesetzgebung nickt für auigeboben zu erachten find. Ta^ für den Umfang der ganzen Monarchie erlassene Gesetz vom 7?3. Juli 1847 erklärt mit trockenen Worten jeden Unterschied zwischen Christen und Juden IN Betreu der Glaubwürdigkeit eines Zeugnisses sowohl in C'riminalals auck Cirilsacken für aufgehoben. Die anderweitigen Anführungen rou Tkllmud, ..Koluidre u. dgl. m. bedürfen uack mebrhuntertjäbriger, Beseitigung gegenwärtig, ani Vorabend des Jubiläums der. Leipziger Schlacht, wohl keiner erneuten Zersetzung, und bei der Gewißheit, daß das oben gedachte Erkenntniß in dem Jnstanzenzug seine gebührende Rcctincation finden wird, sind wir überzeugt, daß sich die Juden in keiner Weise, insbesondere geschäftlicher, zumal beim Ereditgebcn im Departement deS KreiSgerichtS von Bergen ^werden beirren lasten. Schließlich erlauben wir uns für sämmtliche Damen der Insel Rügen die Rotiz, daß auch fie, nach denselben Principicn wir die Juden, bei passendtzr Gelegenheit für gerichtlich unglaub- 'würkige Zeugen erklärt werden möchten. Das canoniscke Recht c. io X. a 40 und c. 17 |e. 3» qu. ü bestimmtes ausdrücklich also ^«zeigen. l Cr a b e tt. für den arme» kranken und blinden Lehrer, find, nach Zurnckfeudung der b«reit» zurück Geforderten, geblieben: Von Herrn Lehrer! Ebrlick in Oberlustadt I fl.; von Hrn. L. GottschaU in Griesheim 30 fr.; H rr i'. Ratban in Pirmascnz 3(1 kr.; Herr I. S. in K. l ft.; Herr Lehrer Friedbcrg ,n 'Riederwiesen 30 kr.; Herr Louis Lehn ann in Homburg v d. H. ges. im Freundeskreise 2 fl. (3 kr.; Herr Lehrer Hirsch in Großbibcrau 2 fl. :2l kr. Von Herrn Lebrer Ollcutori in Bergheim a. d. Erst: ges. in der Schule 27 Sgr, ln Pf.; von ihm ihm selbst 1 Thlr. 2 Egr. 2 Pf. — 2 Jtjlr.; ab 20 kr. Porto — 3 fl. l(t fr. Von Herrn Lehrer Marr in Alsdeim ges.: Juda David Wtw. 35 kr.; Simon Maver 12 kr.; Ferdinand David IS fr.; Simon Oppenbcimcr 24 fr.; Salomo» Oppenheimer 24 kr.; Josef Lcvii 1^ kr.; Simon David 12 kr.; Isaak David 15 kr.; Moses David I. 24 kr.; Heinrich Oppenheimer 24 kr.; Jakob Mayer 36 kr.; Josef Oppenheimer 28 kr.; L. T. aus Worms 12 kr.; St. °Rla:r 3n kr.; Lebrer irsch von Guntcrsblum 3(> kr. zusammen 5 fl. »2 kr. — on Herrn Leopold und Ludwig Dann aus Frankfurt a. M. 3 st. TM) kr.; von Herrn Rapthali Br. sweitcrer Ramen nicht gut leserlich) aus Aachen -~> fl. 15 fr.; zusammen 26 st. 13 kr., abgegangen an Porto und Bestellgrbübr 7>2 ir.\ aus der ersten Liste zurückgefordert 1 fl. 3»6 kr.; zusammen Abgang 2 fl. 28 fr.'; also bleibt ein verwendbarer Rest von 23 fl .35 kr. Wir werben diese Summe aufbewabren, und nur unter Mitwirkung eines Lehrers oder eines anderen vertrauenswürdigen Mannes für, einen armen und kranken Lehrer veriventcn. - Wenn wir dir bereiis verwendeten und zurückgegangenen Gelder, zusammen etwa 60 ft. hierzu rechnen, so muß cs uns mit dankbarer Freute erfüllen, daß in so kurzer Zeit unser Ausruf einen so schönen Erfolg batte, und die' Hosinung in uns rechtfertigen, daß bei ernstem Ruten unsere Stimme nie er solglos verballen wird. Die Redaktion. Anfrage. >657 gab ein Fr. von Helmont in Holland ein Schriitcheu heraus, in dem er die hebräische Sprache zum Unterrichte für die Taubstummen empfiehlt, weil sie die allein naturgemäße sei, und die Sprackorgane des Menschen bei den verschiedenen artikuiirlen Lauten die Form der hebräischen Buchstaben bildeten. Ist keinem unserer Lefer oder Eorrespondenten dieses^ Sckristchcn bekannt? Könnte dasselbe uns nicht mitgethcilt werden? Klingenstein. Berank« örtlicher Redakteur: I. Kliaigeastei» tu Ldnmheim in Xheiubefse»; Selbstverlag der Redaktion. Für de» Buckbandel: in Eoin«i,fi»n bei <5. £. Fritzfck« ia Seivzig. — Druck von I. SottSleben in Main».