Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 3 (1863)
- Issue
- 32 (6.8.1863)
- Date
- 1863-08-06
- Page
- Seite 125 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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125 des Ben-Chananja *) zur Wahrheit werde: „Nur Geduld! die Zukunft des Judenthums gehört der Schule, welche die Vergangenheit am gründlichsten zu erforschen beflissen ist", ist es uothwendig. daß wir vorsichtig zu Werke gehen und bei Leibe nicht den Dunkelmännern das Heft in die Hand geben. — Wir scheiden diesmal mit schwerem Herzen von Ihnen, Herr Redacteur, und würden vollends verzagen, wenn wir nicht in der Hoffnung lebten, daß ein Löw, Zipfer, Dr. Häuser u. A. die die Sache der Lehrer stets mit seltener Uneigennützigkeit zu der ihrigen machten, — einen Stand nicht der Laune einzelner überliefern werden, die neidisch auf den sichem Groschen des.Lehrers sind und nicht vergessen können, daß der Lehrer die Hand der Vorsteherin zu küsien vergaß. . X. " Aus Bayern, im Juli Die bereits erwähnte Ministerialentschließung vom 29. Juni, die Verhältnisse der isr. Kultusgemeinden betreffend, erinnert zuerst daran, daß der §. 24 des Ediktes über diese Verhältnisie dem Fortbestand und der Bildung isr. Lokal-Kultusgemeinden nicht entgegenstehe, soferne nur diese Gemeinden einen bestimmten Rabbiner zugewiesen seien. Um jedem isr. Staatsangehörigen die Ausübung seines Kultus und seiner religiösen Gebräuche auf den von der Staatsgewalt angeordneten Grundlagen zu sichem, werden sodann unter 5 Ziffern die Grundsätze ausgestellt, von welchen in Bezug auf Bestand und Einrichtung der einzelnen Kultusgemeinden auszugehen ist. Sic faßen sich im Wesentlichen zusammen, wie folgt: Diese nigen Vereinigungen isr. Glaubensgenossen, welche bisher zur gemeinsamen Ausübung ihres Kultus und zur Bestreitung der Kosten desselben sich gebildet haben, sollen auch künftig als „israel. Kultusgemeinden" fortbestehen, so lange sie noch die Mittel zur Bestreitung ihrer Kultusbedürfniffe aufzubringen vermögen, und die Anzahl der in der Gemeinde vorhandenen, religiös selbstständigen männlichen Gemeinde - Angehörigen nicht unter zehn Personeil herabsinkt. Sind die'e Voraussetzungen bei einer Vereinigung israesitischer Glaubensgenoffen eines bestimmten Ortes nicht mehr gegeben, so ist dieselbe nach Vernehmung der Betheiligten mit einer anderen, womöglich demselben Rabbinatsbezirke angehörigen und nicht über eine Stunde entfernten israelitischen Genoffenschaft zu einer israel. Kultusgemeinde zu vereinigen. Jede israel- Familie, sowie jeder einzeln stehende Jsraelite, muß derjenigen israel. Kultusgemeinde angehören, welcher sein Wohnort zugötheilt ist. Zur Verwaltung der Einkünfte, sowie zur Besorgung und Beschaffung der den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen besteht in jeder Kultusgemeinde ein Vorstand, in größeren Gemeinden außerdem eine angemessene Repräsentation der Gemeinde, deren Mitglieder auf einen bestimmten Zeitraum durch Wahl aller selbstständigen Gemeindemitglieder bestimmt werden. Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in den einzelnen Kultusgenicinden — und zwar, soweit sie den Gottesdienst betreffen, nach Maßgabe der bestehenden und genehmigten Synagogenord nungen — zunächst der Vereinbarung des Vorstands und der KultuSgemeindemilglieder unter Aufsicht des zuständigen Bezirks-Rabbiners überlaffen. Es ist jedoch daran festzuhalten, daß wohl hergebrachte Einrichtungen gegen die Einsprache des Rabbiners oder eines DrittheilS der Gemeindemitglieder nicht abgeändert werden dürfen.! In jedem Falle und unabhängig, von dem Widerspruche per Mehrheit der Gemeindemitglieder muß in jeder israel. Kujtusgemeinde nebxn einer, dem Zweck.und der Würde ihrer Bestimmung entsprechenden Synagoge sammt inneren Einrichtung, als Geietzes-Rollen u. s. w., für: a) Religionschule, l>) vörschristmäßigcs Ritualbad, c) Beschaffung ritualmäßigen Fleisches, 6) ritualmäßiges Begräbniß Sorge getragen sein. Der Religionsunterricht, die sämmtlichen Kultusanstalten und Kultusdiener der Gemeinden stehen unter Aufsicht des Bezirks Rabbiners. Diesev ist in seinem Bezirke ausschließlich befugt für Approbation und Autorisation der Kultusdiener, zur Vornahme der Konfirmation der israelitischen Jugend, da wo sie eingeführt ist, sodann zur Vornahme von Trauungen, Vollzug von Ehescheidungen und Befreiungen von der Leviratsehe (Cha liza). Hinsichtlich der allgemeinen, den Religionsverband bedingenden Aussichtsrechte kann dem Rabbiner, als der nach den Grundsätzen der mosaischeu Religion. bestellten Autorität, die Ausübung der nach dcn^r^ | 39 bis 4! des 11. Perfassungsedikts begründeten Befugnisse, soweit sie mit den Gundsätzen der isr. Rcligionsgesellschqst vcreinbarlich sind, nicht beanstandet werden. Vorstehende Grundsätze finden auch ' Anwendung bei Bildung neuer israelitischer Kultusgemeinden an Orten und in Bezirken, in welchen bisher Israeliten nicht ansässig waren. —" i Diese Ministerialversügung documeutirf abermals die. gute Gesinnung des königl. bayrischen Rliüisteriums, und befriedigt insbesondere durch den Passus, der die Wahl der Vorstände der Eultusgcnieinde betrifft, einen lebhaften Wunsch der Pfälzer Israeliten. Hoffen wir, daß die Ausführung nicht hinter den guten Absichten des Ministeriums zurückbleibt. — Ich knüpfe hieran noch m Mittheilung, daß Herr Dr, Brentano in Fürth nach längerem provisorischen Wirken an der Handels-Lehranstalt!zü Fürth nunmehr zum wirklichen Lehrer an derselben Anstalt ernannt worden ist, gewiß ein weiterer Beweis von den wohlwollenden Gesinnungen unseres Minist-eriums gegey die Juden. •) Löv, Oberral-binkr in Szkgedin. Umschau. Im österreichischen Abgeordnetenhaus? motivsrte am Juli der Bericbterstatter von der Straß den Aussck'yßbrschluß über den Mühlselb'scken Antrag. Es ist kein Rednet eingeschrieben. Der Eemmissionsantrag: „Die in dem Zs. 7 der Rotariatsordnung vom 21. Mai enthaltene Bcstimmung7'"welche zur Erlangung einer Notariatsstelle fordert, daß deh Bewerber der ckrislliä'cn Religion zugctban sei, wird außer Wirksamkeit gesetzt", wird mit großer Maiorität angenommen. — Jew. Rec. zählt 18 jüdische Lehrerinnen lauf, welche an den Schulen von New-Pork angestellt sind: außerdem zwei Professoren an der freien Universität daselbst. Es möchte diese