Der israelitische Lehrer
- Journal
- Der israelitische Lehrer
- Volume
- 3 (1863)
- Issue
- 32 (6.8.1863)
- Date
- 1863-08-06
- Page
- Seite 125 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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125 des Ben-Chananja *) zur Wahrheit werde: „Nur Geduld! . die Zukunft des Judenthums gehört der Schule, welche die! Vergangenheit am gründlichsten zu erforschen beflissen ist",! ist es nothwendig. daß wir vorsichtig zu Werke gehen und bei Leibe nicht dm Dunkelmännern das Heft in die Handgebm. Wir scheidm diesmal mit schwerem Herzm von Jhnm, Herr Redacteur, und würden vollmds verzagen, wenn wir nicht in der Hoffnung lebten, daß ein Löw, Zipser, l)r. Hauser u. A. die die Sache der Lehrer stets mit seltmer Uneigmnützigkeit zu der ihrigen machten, — einen Stand nicht der Laune einzelner überliefern werden, die neidisch auf den sichem Groschen des Lehrers sind und nicht vergeffm können, da« der Lehrer die Hand der Vorsteherin zu küffen vergaß. Aus Bayern, im Juli Die bereits erwähnte Ministerialmtschließung vom 29. Juni, die Verhältnisse der isr. Kultusgemeinden betreffend) erinnert zuerst daran, daß -der, t>. 24 des Ediktes über diese Verhältniffe dem Fortbestand und der Bildung isr. Lokal-Kultusgemeinden nicht entgegen-' stehe, soferne nur diese Gemeinden einen bestimmten Rabbiner zugewiesen seien. Ilm jedem isr. Staatsangehörigen die Ausübung seines Kultus und seiner religiösen Gebräuche auf den von der Staatsgewalt angeordneten Grundlagen zu sichem, werdm sodann unter 5 Ziffem die Grundsätze ausgestellt, von welchen in Bezug auf Bestand und Einrichtung der einzelnen Kultusgemcinden auszugehen ist. Sie faffm sichim Wesentlichen zusammen, wie folgt: Diese nigen Vereinigungen isr. Glaubensgenossen., welche bisher zur gemeinsamen Ausübung ihres Kultus und zur Bestreitung der Kosten desselben sich gebildet haben, sollen auch künftig als „israel. Kultusgemeinden" fortbestehen, so "lange sie noch die Mittel zur Bestreitung ihrer KuituSbedürfniffe aufzubringen vermögen, und die Anzahl der in der Genieinde vorhandmen, religiös selbstständigen männlichen Gemeinde-Angehörigen nicht unter zehn Personen herabsinkt. Sind die'e Voraussetzungen bei einer Vereinigung israelitischer Glaubensgenoffen eines bestimmten Ortes nicht mehr gegeben, so ist dieselbe nach Vemehmung der Betheiligten mit einer anderen, womöglich demielbm Rabbinatsbezirke angehörigm und nicht über eine Stunde entfemten israelitischen Genoffenschast zu einer israel. Kultusgemeinde zu vereinigen. Jede israel. Familie, sowie jeder einzeln stehmde Jsraelite, muß derjenigen israel. Kultusgemeinde angehören, welcher sein Wohnort zugetheilt ist. Zur Verwaltung der Einkünfte, sowie zur Besorgung, und Beschaffung der den Kultus betreffenden inneren Einrichtungm besteht in jeder Kultusgemeinde ein Vorstand, in größeren Gemeinden außerdem eine angemeffcne Repräsentation der Genieinde,- derm.Mitglieder auf' einm bestimmten Zeitraum durch Wahl aller selbstständigen Gemeindemitglieder bestimmt werden. Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungm bleiben in den einzelnen Kultusgemeindm — und zwar, soweit sie den Gottesdienst betreffen, nach Maßgabe! der bestehenden und genehmigtm Synagogmord nungm — zunächst der Vereinbarung des Vorstands und der Kultusgemeindemitglieder unter Aufsicht des zuständigm Bezirks-Rabbiners überlaffen. ES ist jedoch daran festzuhalten, daß wohl hergebrachte Einrichtungm gegm die Einsprache des Rabbiners oder eines DrittheilS der Gemeindemitglieder nicht abgeändert werdm dürsm. In jedem Falle und unabhängig von dem Widerspruche der Mehrheit der Gemeindemitglieder muß injeder israel. Kultusgemeinde nebm einer, dem Zweck.und der Würde ihrer Bestimmung mtsprechmden Synagoge sammt inneren Einrichtung, als Geietzes-Rollm ii. s. w., für: a) Religionschule, b), vörschristmäßiges Ritualbad, c) Beschaffung ritualmäßigen Fleisches, 6) ritualmäßiges Begräbniß Sorge getragen sein. Der Religionsunterricht, die säinmtlichm Kultusanstalten Und Kultusdiener der Gemeinden stehen unter Aufsicht des Bezirks Rabbiners^ Dieser ist in seinem Bezirke ausschließlich befugt zur Apptobation und Autorisation der Kultusdiener) zur Vornahme der Konfirmation der israelitischen Jugend, da wo sie eingeführt ist, sodann zur Vornahme von Trauungen, Vollzug von Ehescheidungen und Befreiungen von der Leviratsehe (Chaliza). Hinsichtlich der allgemeinen^, den Religionsyerband bedingenden Aufsichtsrechte kann dem Rabbiner, als der nach den Grundsätzen der mosaischen. Religion - bestelltm Autorität, die Ausübung der nach den 39 bis '4! des 11. Verfaffungsedikts begründeten Befugnisse, soweit sie mit den Gundsätzen der isr. Religionsgesellschaft vereiybarlich sind, nicht beanstandet werdm. Vorstehende Grundsätze findm auch Anwendung bei Bildung neuer israelitischer Kultusgemeinden an Ortm und in Bezirken, in welchen bisher Israeliten nicht ansässig waren. — Diese Ministerialversügung doeumentirt abermals die gute Gesinnung des königl. bayrischen Ministeriums, und befriedigt insbesondere durch den Pgssiis, der die Walst der Vorstände der Eultusgemeindc betrifft, einen lebhaften Wunsch der Pfälzer Israeliten. Hoffen wir, daß die Ausführung nicht hinter den guten Absichten des Ministeriums, zurückbleibt. — Ich knüpfe hieran noch die Mittheiluüg, daß Herr Dr. Brentano in Fürth nach längerem provisorischen Wirken an der Handels-Lctiranstalt zu Fürth nunmehr zum wirklichen Lehrer an derselben Anstalt ernannt worden ist, gewiß ein weiterer Beweis von den wohlwollenden Gesinnungen unseres Ministerimns gegen die Juden. •) Lör^ Oberratbiner in Szrgedin. II m f <f> o u. Im österreichischen Abgeordnetenhaus« motivirte am 24. Juli der Berichterstatter von der. Straß dey Ausschußbeschluß.über den Mühlfeld'scken Anlrag. Es ist kein Redner eingeschrieben. Der Ecmmissicnsantrag: „Die in benutz. ~ der Rotariatsordnung vom 2l. Mai 18'>f> enthaltene Bestimmung, welche zur Erlangung einer Rotariatsstelle fordert) daß der Bewerber der christlichen 'Religion zugctban sei, wird außer Wirksamkeit gesetzt"^, wird mit großer Maivrität angenommen. — Jew. Rec. zählt 18 jüdische Lehrerinnen auf, welche an den Schulen von New-Pork angestellt sind; außerdem. zwei Professoren an der freien Universität daselbst. Es möchte diese >