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Der israelitische Lehrer · 1863-02-26 · 9 (26.2.1863) · p. [Seite]

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
3 (1863)
Issue
9 (26.2.1863)
Date
1863-02-26
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jährlich 52 Kümmern. P«iS des Jabrganfts 1 Lhlr. — 1 fl. 45 kr. Bei fnmkirter Zusendung unter Lreozband 2 fl. 12 kr. Bestellungen nehmen alle Postämter und Buchhandlungen an. Der JMuW. Organ für die Schule, die Familie und das Eemeindelebcn des Zudcntkmms. Herausgegeben von I. Klingensteiu, Igna; Lehmann und 21. ^reu. Mainz, den 26. Februar 1863. Anzeigen zu 1 Sgr. die Petitzeile, Aus-' nähme in die jLehrervacanzenlister>^Sgr. tkinsenvungen entweder direkt an den vcrantwortlicken Redakteur oder an hie Derlagshandlung. N°. 9. (Dritter Jahrgang.) Die israel. -keligionsfchule im Grossherzogthum .Hessen. Von Lehrer Bttcnsosrr zu Püdingrn Nicdersetzcn an den Schreibtisch, um meine Ersab^ngen und Erlebnisse auf dem Gebiete der vorgestellten Äcbcrschrift in ein geordnetes Ganze zu bringen, versetzte mich das Vielerlei der stofflichen Erscheinungen in ein Gedwnken-Dirrsal, so daß ich mich innigst nach dem Faden der Ariadne sehnte, welcher mich aus dem Kreuz und Quer dieses Labyrinths erlösen machte. In der Thal, das überfchrirbene Tbema ist mir unter allen politischen unh religiösen Schmerzenskindern das schmerzlichste; und'so oft ich seiner ansichtig werde, regt sich in meinem Inneren rin eigenthüuilichcsi unbeschreibliches Gefühl. Dieses sensible Geistespbänom^n, erzeugt durch ein beleidigtes RcchtSgcfühl, ob der Mißachtung der israel. RcligionSschrrle, ihrer Würde und ihrer Berechtigung', mag mir Entschuldigung der geehrten Lesep dieser Zeilen erholen, wenn hie und da der Gedankrnzug von der gewöhnlichen Ordnung abweichen sollte. Indessen der Bündigkeit und besseren Ucbersicht halber habe ich unsere Philippica in folgende Abthcilungen gebracht, und zwar: Betrachtungen der israel. Religionsschule: 1) vom staatsbürgerlichen, 2) vom religiösen, 3) vom pädagogischen Standpunkte. -Dieses trinitätische Bild wird in seinem Rahmen so ziemlich Alles umfassen, was es feinem Titel gemäß darstellen soll. I. Betrachtungen der israel. Religionsschule des Großherzth. Hessen vom staatSbLrgetlichrn Standpunkte. Staatsbürger? — Wie lange her ist dieser Begriff für Israeliten vorhanden? Gewiß nicht zur Zeit als den ' Juden der gelbe Fleck auszeichnete, oder da er als kaiserlicher Kammerknecht umhrrschlich, um mit seinen Siebensachen unter Verspottung nn! Verachtung Andersgläubiger sein armseliges Leben zu srist n. Doch auch in dic'cr barbarischen Zest leuchtete ein Moment von etwaiger Achtung vor solchen Juden durch, n welchen oas StaatSgesetz eine höhere Stellung gemäß ihres religiösen Amt s zurrkannte, nnd daher eine Befreiung mm sog. Gellitsgeld gestattete. Es sind unter diesen Bevorzug tcn zu nennen: Rabbiner, Judenschu!lmeister und Beschncidcr. Abgesehen hon noch weiteren Bevorzugungen dieser Enltusbeamtcn im äußeren öffentlichen und in inneren religiösen Leiben hat der BatbariSmus hierdurch rin ewiges geschichtliches Denkmal von Gerechtigkeit hint erlassen, worauf gar mancher moderne Rechtsstaat von Heule verzichte» muß. Die Zivilisation hat! den gelben Fleck abgerissen und seiämt'sich dieser vergangenen Zeiten. Der HnmaniSmu« kennt nur Menschen und beansprucht für diese gleiche Rechte, abgesehen von jeder religiösen Schattirung. So ist dem Inden>das' ihm so langd vorenthaltcne Mensche: recht eingcräumt, ihm der Eintritt in das Staatsburgcrthum gesetzlich zucrkannt worden. Mit dieser Rechtösül ne an die Mayorität ist die wohlberechtigte, traditionelle, staatsrechtliche Exemtion an die obengcncnntc Minorität in ihrem Rechte geschmälert worden. Ich meine insbesondere die iSrael. Religtonsfchule da unsere Rabbinen mit Großherzoglichem Decrcte und Siegel graduirt werden. Erkenne ich Letzteres jür stxiktct Recht an, so muß dasselbe Recht, namenlltch da eö ein wohlerworbenes, althergebrachtes, „Rabbiner und Judenfchulmeister" kategorisch verbindendes ist, Letzteren mit Erstirem parallelisiren. ES kann die Religii!nsschule von dem Rabbinate sowenig wih die DioSkuren ^Castor und Pollux von einander getrennt, Eins nicht ohne das Andere gedacht »erden, denn der „Stabbi" ist Lehrer seiner hebräischen, w e der RcligionSlehrer seiner deutschen Benennung gemäß. Beide sind Lehrer der Religion. Der EophiSmuS kann daher mit Recht nicht dem „Rabbi" glben, und kagegen "den faktischen Lehrer

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