Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Lehrer · 1862-06-01 · 10 (1.6.1862) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
10 (1.6.1862)
Date
1862-06-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/4896751-5428752-5431111--0273-4896972
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

I Jährlich 24 Kümmern cm 1. und 15. jeden Monats. Peris 1 Lblr. oder S4 kr. halbjährig. Der sr»eMsclte F einer. Anzeigen ,u 3 kr. »der 1 Egr. die Petitzeile. Bestellungen nehme» alle Buchhandlungen und Postämter an. Ein Lrgan für'die Schule, die Familie und das GemeiudeKben des Judenthums. Herausgegeben von 4 I. Klingenstein, Ignaz Lehmann und A. Treu. N°. io Mainz, den 1. Juni- 1862. Bausteine zu einer allgemeiueu Uuterrichrslrhre für die israelitische Schule. Einleitung. Die Volksschule ist allgemeine MenschenbildungLanstalt. Sie soll dem Bedürfnisse einer einheitlichen nationalen (volksihümlichkn) Erziehung Rechnung tragen, ohne welche weder der Einzelne noch die Gcsammthcit ihre Bestimmung zu erreichen vermögen. Dieses gemeinsame Bcdürfniß der Glieder eine« und desselben Volkes wird nicht berührt von den Unterschieden der Conscssion, deS Standes nnd des BerusSzweigeS der Einzelnen. Die Volksschule hat daher die Aufgabe, allen Kindern zu der in dem Wesen der einheitlichen Mcnschennatuv begründeten nothwendigen Geistesbildung- und Entwicklung der höheren Kräfte und Anlagen zu verhelfen. Die Volksschule muß demnach in dem Kinde den künftigen Menschen im Auge haben, der vermöge seiner sittlichen und intellektuellen Begabung berufen ist, in seinen Kreisen selbstständig zu wirken, und ein brauchbares Glied der menschlichen Gesellschaft zu werden. DaS Bcdürfniß, wir möchten sagen das Gesetz deS seinem Wesen 'nach überall einen und gleichen Menschengeistes, gebietet» dicS. — Neben und mit den Zntercstcn jedoch, die die Volksschule für die allgemeine menschliche Entwicklung zu vertreten hat. und über denjenigen, die die wcitergchende gesellschaftliche (reale oder wisienschafiliche) Berufsbildung erfordern dürste, gehen die Religionsgesellschaften, mit der Verpflichtung, für die besondere religiöse Erziehung ihrer Angehörigen Sorge zu tragen. Demgemäß hab.n die iSrael. NcligionSgemeinden Bildungsanstalten errichtet, in welchen die Kinder mit der Geschichte, der Lehre und dem Gesetz deS ZudenthumS bekannt gemacht und zu lebendiger Theilnähme am fynagogellen und israelitisch-religiösen Leben überhaupt befähigt werden sollen. -Man nennt die Anstalten, die diesen Zweck verfolgen, Rcligionsschulen,, obwohl nach unserem Dafürhalten der Begriff „Schule" überhaupt ein weitergehender, die Vorbildung für da», ganze Leben umfaffendrr zu sein scheint, und wir sie darum bester^ReligionsunterrichtSanstalten nennen würden. Außer diesen Rcligionsschulen gibt eü noch andere sogenannte israelitische Elementar- oder Volksschulen. Wir leugnen nicht, und eS ist diese unsere Ansicht aus Obigem bereits zur Genüge ersichtlich, daß diese dem Principe, daS wir für die Volksschule als das allein maßgebende erkennen, entgegenlaufen. ES sind Tcndeuzschulen, während die Volksschule nur die einzige Tendenz — wenn wir so sagen dürfen — der Humanität, der Allgemeinheit und Volksthümlichkeit haben sollte; eS sind Separatschul§n, während die Volksschule gerade in der Einheit Aller ihre Wurzel und ihre Kraft hat. Wir können jedoch nicht umhin, der israelitischen Volksschule eine zeitliche, providentielle, Berechtigung zuzugestehen, weil die Volksschulen, dic^in^jSnem allgemeinen wahrhaft-- humanen Geiste, den wir oben darstclltcn, wirken, nirgends oder nur äußerst selten zu finden sind. Ueberall trägt die Schule, da« Gepräge und den confcffionellen Charakter des Staats, der Gemeinde, des Lehrers — oftmals in extremster Weise — zur Schau, und die gegenwärtige oder bester gesagt, augenblickliche Zeitrichtung unterstützt und fördert leider theilwrise diesen Geist confesiioneller Abscheidung, wie des maßlosesten Rückschritts in religiösen Dingen überhaupt, — vom Wesen zur Form. Allgemeine Volksschulen sind dies nicht und gibt« auch kaum mehr dem Namen nach. Die sogenannte Volksschule ist ihrem Principe untreu geworden, und selbst Gewalten anheimgezrben, die insonderheit der Lehre und dem Geiste deS ZudenthumS, dem eS seiner Bestimmung nach huldigt und huldigen muß, schnurstrakS entgegenlaufen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.