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Der israelitische Lehrer · 1862-03-15 · 6 (15.3.1862) · p. Seite 42

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Journal
Der israelitische Lehrer
Volume
2 (1862)
Issue
6 (15.3.1862)
Date
1862-03-15
Page
Seite 42 (sequence 2)
Language
German
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42 Denkschrift des israel. Lehrervereins für Rheinland und Westfalen. (Eingereicht dem Haust der Abgeordneten.) Diese Bestimmungen geben allerdings die Möglichkeit einer öffentlichen israelitischen Schule; allein, wie und ob diese BestimmünZbn zur Ausführung gekommen find, darüber gibt ein Ministerial-Nescript vom 29. Februar 1860 die beste Auskunft. Daffelbe zeigt nämlich, daß bis dahin die Behörde die Einrichtung -derartiger Schulen keineswegs' begünstigt, vielmehr geradezu als im Interesse der christlichen Bevölkerung nicht wünscheySwerth bezeichnet. Nimmt man d»S Gesetz vom 23. Juli 1847 als zu Recht bestehend an, (indeß ist dies seit Emanation der Verfassung vielfach angczwcifelt worden), so springt von vornherein die große Zurücksetzung in« Auge, welche die jüdischen Schulen gegenüber den christliche» zu erdulden haben. Während die letzteren durchgehend» den Charakter der Oeffentlichkeit haben, sind die erireren mit wenigen Ausnahmen Privatschulen. Der christliche Lehrer ist ein Beamten, unabhängig uns unabsehbar von der Gemeinde; sein iSrael. College ist nur auf Grund eine« PrivatcontractS angestellt, der ihm jederzeit gekündigt werden kann. Der christliche Lehrer hat gesetzlichen Anspruch aus eine Pension, sein jüdischer (sollege mag bei Abnahme seiner Kräfte zum Bettelstäbe greisen, wenn man ihy nicht auS Barmherzigkeit und zum Nächtheil der Schule behiält. Dabei soll er aber dieselbe Qualification haben, er jvird demselben Examen unterworfen, wie der christliche. Letzterer erwirbt fick {feine Kenntnisse in Seminaricn, Anstalten, die vom Staate anerkannt und erhalten werden; tütj jüdische Seminarüm hat der Staat keine Sorge gc-' traben. Die wenige» derartigen kümmerlich bestellten Ansinnen bleiben vom Staate unbeachtet, und müssen ihr Bestehen durch Gaben der Mildthätigkeit fristen. ~T Das Gesetz von 1847 setzt nicht einmal das Bestehen der jüdischen Privat-Elementarschulen als die Regel voraus. Nah 88- 60, 61, 62, sollen vielniehr die israel. Kinder die christliche OrtSschule besuchen, und außerdem besonderen Rc> gionsunterricht erhalten. Die christlichen schulen haben -be' einen streng covfesiionellen Charakter, und ist ihnen dies:r ausdrücklich vorgeschrieben. Hat doch namentlich der Herr CultuS-Minister*) wiederholt sausgesprochen, daß die die nentarschule streng tonfesiionell sei, und daß in derselben sgg<r bei den.sogenannten Realien dieser Charakter gewahrt wer:en müsie. Die jüdischen Kinder, sind also gesetzlich gehalten, den durchaus-christlichen Elementarunterricht als die Grundlage ihrer zukünftigen Ausbildung in sich aufrunehmen, und sich nothwendig christliche Anschauung auzuj * i BttbmanwHvlllrrz bat jetzt resignirt. Welchen Lbarakter wird der ,un kommen?» Mirufter der Lchuk» beilegen wollm? Red. eignen. Man denke sich nun den Zwiespalt de« kindlichen GemüthS, christlich confessionelle Anschauung und jüdischen Religionsunterricht, beides ihm von seinen Lehrern, den höchsten Autoritäten der Kinder beigebracht, und als bindende Norm empfohlen! Dies Verhältniß zerstört nothwendig jede» GlaubenSelemcnt im Kinde. Das Gesetz begünstigt und verlangt die Heranbildung einer glaubenslosen Generation unter den Israeliten. Eine solche, gehört sie auch nur zur Minderheit, dürfte dem Staate wohl schwerlich zuin Segen gereichen. Glücklicherweise ist diese Regel de- Gesetzes thatsächlich doch reicht so sehr zur Regel geworden: Die jüdischen Gemeinden haben selbst vielfach eingesehen, daß die gesetzliche Regel schwer durchführbar sei. Einerseits mußten sie sich der angedeuteten bösen Folgen bewußt werden; der Glaube, daß das Gesetz, wenn auch nicht Proselytenmacherei beabsichtige, doch sehr leicht dazu verleiten könne, lag nahe. Andrerseits war es sehr schwierig, neben den allgemeinen Schulkosten noch den Gehalt für einen besonder» ReligiouSlehrer aufzubringcn, welcher zudem nach 8-62. Art.. 2. deS Gesetzes die Qualification und Concesiion des ElementarlchrerS haben mußte, und hienach feine Ansprüche stellte Die iSrael. Gemeinden haben deshalb vielfach von der in dem ersten Absätze deS §. 64. ihnen gestatteten Ausnahme Gebrauch gemacht, eine Privatschule errichtet und einen P.rivatlehrer angenommen. ES läßt sich nicht leugnen, daß viele jüdische Gemeinden für die Errichtung und Unterhaltung dieser Privatschulcn große und schwere Opfer gebracht haben und noch bringen. Dennoch ist die Stellung i der Lehrer an diesen Schulen eine unerquickliche. Derselbe ist in der Regel zugleich Cantor und Vorbetcr. Dabei muß er stets dafür sorgen, daß er mit jedem einzelnen Mitgliedc der Gemeinde auf, dem besten Fuße sieht. Er ist contraktlich angestcllt: ein. einflußreiches ihm ungünstig gesinntes Gemeindemitglicd kann jeder Zeit seine Kündigung bewirken, ihn vertreiben. Diese Eventualität muß der Lehrer stets im Auge behalten; er ist nie sicher, ob er nicht nach Ablauf der Contrakt- oder KündigungSzeit den Wanderstab ergreifen und sich eine neue Heimath suchen muß. Welche Abhängigkeit diese« Verhältniß der äußeren Stellung de» Lehrers," zumal wenn er Familienvater ist, verleiht, ist ersichtlich. Aber auch innerlich wird der Lehrer mit seiner Gemeinde und seiner Schule nie zu einem Ganzen verwachsen können, da die Garantie der Tauer fehlt. Diesem Urbclstande könnte zwar theilweise durch Abschluß von Verträgen auf Lebenszeit abgeholfcn werken, allein hiezu sind die Gemeinden fast nie zu bewegen: Sie wollen sich nicht für immer binden, den Mann, der seine Leberrskraft an die Heranbildung ihrer

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