Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1935-10-19 · 20 (19.10.1935) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
11 (1935)
Issue
20 (19.10.1935)
Date
1935-10-19
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/4892693-5739429-5770150--2318-4894875
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sette 2 Gemeindeblatt der Israelitische« Religion»gemeinde Dresden Nr. 20 Oie Richtlinien I. Kreis der Hilfsbedürftigen. Entsprechend den Grundsätzen des Winterhilfswerks des Deutschen Volkes sollen alle jüdischen Personen unterstützt werden, die den nötigen Lebensbedarf für sich und ihre untechaltungsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können. Dazu gehören Erwerbslose, Wohlfahrtsempfänger, Kurz- und Votstandsarbeiter, Klein- und Sozialrentner und Erwerbstätige, deren Verdienst zur Deckung der im Winter erhöhten Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. Es können auch Personen der gehobenen Z-'--sorge und Personen, die nicht durch die kommunalen Fürforgeverbä oe unterstützt werden, im Sinne der Winterhilfe hilfsbedürftig sein. Ausnahmen für Ausländer bestehen nicht. Hilfsbebürftigkeit für die Wintechilfe soll entsprechend den Richtlinien des Winterhilfswerks des Deutschen Volkes angenommen werden, wenn das Einkommen nicht mindestens 30 */o über dem Vichtsatz der kommunalen Fürsorgeverbände liegt. II. Umfang der Leistungen der jüdischen Winterhilfe. Zur Verteilung sollen nach Möglichkeit gelangen: 3) Kohlen, b) Vahrungs- und Genußmittel, c) Kleidungsstücke, und zwar entweder durch Sachleistung ober durch Bereitstellung der zur Beschaffung erforderlichen Geldmittel. Der Umfang der auf den einzelnen Hilfsbedürftigen entfallenden Leistungen muß zunächst von dem Eingang der Spenden abhängig gemacht werden. III. Trägerschaft der Jüdischen Winterhilfe. Träger der jüdischen Winterhilfe sind die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden, die Landes- und provinzialverbände für jüdisch« Wohlfahrtspflege, in Berlin das Wohlfahrts- und Zugendamt der Jüdischen Gemeinde und die örtlichen Wohlfahrtsstellen. Oer Zentralwohlfahrtssielle der Juden in Deutschland obliegt die Leitung der jüdischen Winterhilfe, die Aufstellung der Vichtlinien, die Überwachung ihrer Durchführung, die zentrale Werbung und der Lastenausgleich unter den jüdischen Wohlfahrtsstellen im Veich. .Oie Landes- und provinzialverbände sind berechtigt, mit Zustimmung der Zentralwohlfahrtssielle der Juden in Deutschland ihre Aufgaben auf örtliche Wohlfahrtsstellen und Vertrauensleute unter ihrer Aufsicht zu übertragen. IV. Aufbringung der Mittel. Oie Aufbringung der Mittel erfolgt nach den für das Winterhifswerk des Deutschen Volkes geltenden Grundsätzen. Es werden demnach aufgebracht: 1. Monatliche Geldspenden. 1. a) Lohn- und Gehaltsempfänger sollen während der sechsmonattgen Dauer des WHW. 1033/30 (1. Oftober 1033 bis 31. März 1030) ein Opfer von 10 % der Lohnsteuer an das WHW. leisten. b) Lohn- und Gehaltsempfänger, die wegen ihres geringen Einkommens zur Einkommensteuer nicht herangezogen werden, monatlich - .25 VM. c) Feflbefoldete, die neben ihrer Lohnsteuerleistung noch zur Einkommensteuer veranlagt werden, sollen neben ihrer monatlichen Spende in Höhe von 10 % (a. o.) ihrer Lohnsteuer ein monattiches Opfer in Höh« von 3 % ihres für das Jahr 1034 veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW. entrichten, soweit die Steuerschuld nicht j>urch Lohnabzug getilgt wird. Diese 3 % werden also lediglich von der Einkommenfieuerschuld errechnet. 2. a) Gewerbetreibende und Angehörige der fteien Berufe sowie sonstige Einkommensbezieher, die zur Einkommensteuer, veranlagt werden. Men monatlich ein Opfer in Höhe von 3°/, des für bas Jahr 1034 veranlagten Einkommensieuerbetrages an das WHW. entrichten. b) Inhaber von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sollen monatlich -3'/, des für das Jahr 1034 ver anlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW. entrichten. c) Gewerbetreibende und Angehörige fteier Berufe sowie sonstig« Einkommenbesieher, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sollen einm Mindestbeitrag von 1 VM während der Dauer der Winterhilfe opfern. 2. Eintopfspende. An den Eintopfsonntagen des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes werden Eintopfspenden ln den jüdischen Haushaltungen und den jüdischen Gaststätten, die als solche gekennzeichnet sind, gesammelt werden. 3. Pfundsammlungen. Oie Pfundsammlungen sind entsprechend den pfunbsammlungen des Winterhilfswerkes des Deutschen Volkes monatlich mindestens zweimal anzusehen. V. Werbung. Oie Werbung für die Jüdisch« Winterhilfe erfolgt durch a) Ansprache der Vabbiner und Lehrer ln den Synagogen, b) Werbeschreiben an die Mitglieder der jüdischen Gemeinden, c) regelmäßige Berichterstattung und Sammelaufrufe in der jüdischen Presse, d) Werbeveranstaltungen mit Vorträgen, Vorführung von Bildstreifen, künstlerischen Darbietungen, Büchsensammlungen bei Veranstaltungen innerhalb jüdischer Gemeinschaften, e) Werbe- und Sammelapfruf bei sonstigen jüdischen Veranstaltungen insbesondere in den jüdischen Kulturbünden. Sämtliche Werbungen und Sammlungen sind auf den Kreis der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland beschränft. Sie bedürfen daher keiner behördlichen Genehmigung. VI. Lastenausgleich. lim die Hilfsbedürftigen insbesondere in den kleinen Orten ond verarmten Gemeinden ausreichend berücksichttgen zu können, führen aste Sammelfiellen der Jüdischen Winterhilfe 30°/„ ihrer Einnahmen nach Abzug der Unkosten an die Zentralwohlfahrtssielle der Juden kn Deutschland auf ein besonderes Konto ab, die mit diesen Mitteln nach Ab^lg ihrer Unkosten den Lafienausgleich vornimmt. Am 1. Januar 1030 erfolgt eine Neufestsetzung des Ausgleichsbettages im Einvemehmen mit den jüdischen Gemeinden auf Grund der bis dahin vorliegenden Erfahrungen. VII. Abrechnung. Sämtliche Stellm der Jüdischen Winterhilfe haben einen Einzelnachweis ihrer Einnahmen und Ausgaben zu führen. Oie Zenttalwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland ist für die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Jüdischen Winterhilfe verantwortlich. Sie hat dem Velchsbeausttagten für daS Winterhilfswerk des Deutschen Volkes auf Verlangen Auskunft zu ertesien. Sie hat das Vecht, das Vechnungswesen der an der Jüdischen Winterhilfe beteiligten Stesten jederzeit nachzuprüfen. Oie Relchsvertreturrg der Luden in Deutsch, land, Abt. Zentralwohlfahrtsfielle teilt mit: Das Deutsche Rachrichteabüro hat eine in der Tagespreise vom 12. Oktober abgedruckte Rachricht über die Betreuung der Juden durch das Winter« Hilfswerk veröffentlicht. Auf eine Anfrage wurde uns mitgeteilt, daß der Sah »daß in der Organifa« . tion des Winterhilfswerks auch eine Betreuung der Luden vorgesehen iff* sich auf die zwischen dem Reichsbeauftragten für das Wiuterhilfswerk des Deutschen Volkes und uns getroffene Regelung über die Betreuung der jüdischen Hilfsbedürftigen bezieht. Giniopf-Gammlurrg Wer ist bereit, an den Sintopffonntagen 'einen Häuserblock zu übemehmen 7 Meldungen an die Wohtfahrtsstell« der Gemeinde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.