Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 10a (Mitte Oktober 1934)
- Date
- 1934-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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sollte am leben feiner Schule vollen Anteil nehmen; die'Möglichkeit der Befreiung vom Unterricht am Sonnabend wurde schließlich nur von denjenigen wahrgenommen, deren Familien den Sabbat ohnehin als den Ruhetag beginnen. In einer glücklicheren Lage befanden sich die Schüler jüdischer Schulen, die wohl ohne Ausnahme den Sonnabend unterrichtsfrei hatten. Mit der Unterlassung der Arbeit in der Schule war aber das Gebot der Sabbatheiligung noch nicht erfüllt. Wie der Tag für die Schuljugend positiv auszugestalten fei, war ein Problem, an das man bisher in größerem Umfange und unter einer allgemein anerkannten Zielsetzung noch nicht herangegangen war. Oer Sabbat blieb auch für den Schüler, der ihn feiern konnte, der Tag der Familie; außerhalb ihrer kümmerte sich niemand um ihn. Einzelne Lehrer führten gelegentlich ihre Klassen zum Freitagabendgottesdiensi. An den Sonnabendnachmittagen fanden Zugendandachten siatt, an denen vor allem die vom Schulbesuch befreiten Schüler teilnabmen; diese Gottesdienste wiesen einen recht wechselnden Besuch auf. Einigen Rabbinern und Lehrern gelang es zeitweise, erhebliche Zugendgemeinden um sich zu versammeln. Oaneben nahmen sich einzelne Bünde der Ausgestaltung des Sonna- . bendnachmittags an. Dem Zdeal eines jüdischen Sabbats kommt dieser Zustand, der auch heute noch herrscht, sehr wenig nahe. Oabei leuchtet es ein, daß eine rechte Begehung des Sabbats gerade für den jugendlichen .Menschen von einer außerordentlichen, gar nicht zu überschätzenden Wichtigkeit ist. Dem neu erwachten Zmpulse, unser Leben jüdischer zu gestalten, stehen mancherlei Hindernisse im Wege, alte und neue. Oa ist es gewiß der allgemeinen Beachtung wert, wenn in einem Lebensausschnitte die Wege nicht schlechter, sondern besser gangbar geworden sind. Und das müssen wir bei Prüfung der allgemein bekannten neueren Verfügungen der Unterrichtsverwaltung über den Sonnabend als Staatsjugendtag, anerkennen: sie geben uns eine Ehance - es gilt, sie so gut nutzbar zu machen, als es irgend geht. Mit größtem Znteresse haben die dazu in erster Linie berufenen Persönlichkeiten sofort die Arbeit ausgenommen. Oie jüdische Presse hat wohldurchdachte Ervterungen der richtigen Erfassung der gesamten jüdischen Zugend für den Sabbat veröffentlicht. Für unsere Gemeinde steht die Schaffung eines planes,' an dem Rabbiner und Lehrer arbeiten, unmittelbar bevor; es wäre daher verfrüht, über die bestehenden Absichten schon hier zu berichten; es toirit dabei keinewegs etwa nur um die Fragr der Teilnahme der Schüler am Gottesdienst und dessen etwaige besondere'Ausgestaltung handeln^ vielmehr darum, wie tonst die früher dem Schulunterricht gewidmete Zeit jüdisch nutzbar gemacht werden kann. Sicherlich wird erst die praris lehren, was zweckmäßigerweise zu tun, und was zu lassen ist. Oer Begabung und der Neigung des einzelnen wird im Nahmen des tratidionell Gegebenen ein weiter Spielraum einzuräumen ein. Was aber im Augenblick fpfort nottut, ist die Bereitschaft von Eltern und Schülern. Eine freie Entschließung verlangt die erwähnte staatliche Ordnung der Oinge. Während früher von der Möglichkeit der Befreiung vom Sonnabendunterricht nur wenig Gebrauch gemacht wurde, weil man für das Fortkommen des Kindes in der Schule Befürchtungen hegte, ist dieses Bedenken in Zukunfi wenigstens für einen grotzen Kreis von Schülern völlig gegenstandslos geworden; es sind dies die vom 10. bis zum 14. Lebensjahre, in den höheren Schulen die Serta bis zur Untertertia, in den Mittelschulen die entsprechenden Klassen, sicher Zahrgänge, die für die religiöse Beeinflussung besonders empfänglich sind, fällt doch bas Alter des Barmizwah in diesen Zeitraum. Während dieser Zahre ist bekanntlich die der Neichsjugendführung unterstehende Zugend (ÖZ-Bewegung) schulfrei. Oer Unterricht ist deshalb so eingekeilt, daß den befreiten Schülern unterrichtlich kein Nachteil entsteht. Es soll nach Möglichkeit Werkunterricht erteilt werden (für Mädchen Nadelarbeit), ferner sollen Leibesübungen getrieben werden. So wenig grundsätzlich die Wichtigkeit dieser Unterrichtszweige verkannt werden darf, wird doch eine Abwägung selbst unter krassen Nühlichkeitsgesichtspunkten von einer Versäumung dieser 2-3 Stunden einen beachtlichen Schaden für den Schüler nicht herleiten können. Was die an diesem Tage ferner zu erteilende Unterweisung anlangt, durch die den Schüler das nationalsozialistische Gedankengut nahegebracht werden soll, so ist dieser nationalpolitische Unterricht nach dem Wunsche der Unterrichtsverwaltung betontennaßen ein Gesinnungsunterricht, von dessen Teilnahme die nichtarischen Schüler befreit werden können. Es ist selbstverständlich Sache der Eltern, zu prüfen, ob sie die Teilnahme ihrer Kinder für zweckmäßig halten oder nicht. Wenn sie die außerordentliche Wichtigkeit der rechten Begehung des Sabbats durch das jüdische Kind erkannt haben, werden sie gewjß nicht wünschen, nun gerade an diesem wahlfteien Unterricht die Durchführung jener religiösen Erkenntnis scheitern zu lassen; sie werden vielmehr von der allgemeinen Erlaubnis des Staates, die Kinder vom Snnnabendunterricht befreien zu lassen, Gebrauch machen. Ermöglicht und erleichtert so die Neuordnung der Dinge durch die Schulverwaltung den Entschluß, einem großen Teile der jüdischen Schuljugend einen schulfreien Sonnabend zu gewähren, so muß erwartet werden, daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Oie Schüler, denen so der Sabbat als jüdischer Nuhetag geschenkt wird, werden zu dem immer zahlreicher werdenden Kreis derjenigen treten, die jüdische Schulen besuchen und schon aus diesem Grunde schulfrei sind. Sicherlich bleibt es darüberhinaus erwünscht, daß auch die Schüler der von der Erichtung des Staatsjugendtages bisher noch nicht berührten Klassen die Möglichkeit der Befreiung wahrnehmen. Für diese so bereitstehende große Schar jüdischer Kinder den Sabbat „nutzbar" zu machen, ist eine unerwartet dargebotene, große, und sicherlich nicht leichte Aufgabe; an ihrer Erfüllung mitzuarbeiten, ist die Pflicht aller, denen daran gelegen ist, daß neues religiöses Leben unsere Gemeinden erfülle. (Aus dem Berliner Gemeindeblatt vom 20. 10. 34). Winterhilfswerk des deutschen Volkes 1933 35 ver R«ichsdeäuftragte fln die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Duden Berlin - Lharlottenburg 2 Kantftrage 158 Auf Zhr Schreiben vom 14. d. M. teile ich Zhnen mit, daß genau wie im Vorjahre dar Lvinterhilfswerk des deutschen Volkes 1034/35 Nichtarier beireut und aus diesem Grunde auch Mittel zur Unterstützung hilfsbedürftiger von Nichtariern entgegennimmt. Nunüstempel: heil Hitler! N S. v. A. p. Leiter des Organisationsamtes Mberste Leitung der p D. i. A.: gez. Unterschrift Amt für Volkswohlfahrt. Gegenüberstellung der sächsischen Wohnbevölkerung nach ihrer Religions Zugehörigkeit bei den Volkszählungen vom 16. Juni 1925 und 16. Luni 1933 Insgesamt 1925 1933 Auf 1000 entfielen 1925 1933 Ev.-luth. und ref. 4 469 162 4 522 656 895,2 670,3 Nöm.-kath. 179 549 196 639 36,0 37,9 3fr. 23 252 20 564 4,7 4,0 Sonst. 320 357 456 373 64,1 87,8 Teilnahme am Religionsunterricht Zeitungsmeldungen der letzten Wochen konnten den Eindruck erwecken, als ob die Verordnungen des Sächsischen volksbilüungsminifteriums vom 18. und 20. April 1933, (Verordnungsblatt de; Sachs. Minist, für Volksbildung S. 23 f), welche als Grundsatz die Pflicht zur Teilnahme an einem Religionsunterricht für alle Schüler an Volks¬ und höheren Schulen ausgestellt haben, durch eine entgegenstehenüe Verordnung wieder außer Rrast gesetzt worden seien. Vier trifft jedoch nicht zu. Ven Zeitungsnachrichten liegt eine — im Verordnungsblatt nicht veröffentlichte — Anweisung an die Schulbehörden zugrunde, wonach Schüler, deren Erziehungsberechtigte sich zu keiner Religionsgemeinschaft bekennen und deshalb das ausdrückliche verlangen äußern, daß ihre Rinder an keinem Religionsunterricht teilnehmen, zur Teilnahme nicht gezwungen werden, insbesondere gerichtliche Strafverfügungen unterbleiben sollen. Die Verordnungen vom 18. und 20. April 1933 sind nicht aufgehoben worden. Sächsischer Israelitischer Gemeindeverband i. A.: Dr. Saalheimer.