Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1934-07-01 · 7 (7.1934) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
10 (1934)
Issue
7 (7.1934)
Date
1934-07-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/4892693-5739425-5770085--2007-4894595
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 7 Seite 5 Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden Oie Gemeindesteuer Oie Verlängerung unserer Steuerordnung, welche im Gemeinderat beschlossen worden ist, gibt Anlaß, einiges Wesentliche über das Gteuerwesen unserer Gemeinde in Erinnerung zu bringen. Oie Gemeindesteuer wird erhoben als Zuschlag zur Deichseinkonzmensteuer, die Ergebnisse des staatlichen Feststellungsverfahrens finden ohne weiteres auf die Gemeindesteuer Anwendung. Hat ein Steuerpflichtiger im Dechtsmittelverfahren eine Herabsetzung seiner Deichseinkommensteuer erreicht, so vermindert sich automatisch auch seine Gemeindesteuer r tritt andererseits eine Nachveranlagung eines Steuerpflichtigen durch bas Finanzamt ein, so entsteht mit deren Dechtskrast von selbst der Anspruch auf die entsprechende Gemeindesteuer. Unklarheiten ergehen sich bisweilen nur daraus, daß das Do rauszahlungsverfahren bei der Gemeindesteuer anders gehandhabt wird als bei der Deichseinkommensteuer. Während bas Finanzamt in jedem laufenden Kalenderjahr Vorauszahlungen auf Grund der Veranlagung für das vorige Fahr fordert, die mit 4 Daten am 40. März, Juni, September und Dezember die Steuerpflicht des laufenden Jahres etwa decken sollen, fordert die Gemeinde nur 2 Daten für das laufende Jahr an, die in der Degel im Mai und Juli erhoben werden. Genau wie das Finanzamt muß sich die Gemeinde hierbei auf die rechtskräfiige Veranlagung des Vorjahres stützen, da ein anderer Maßsiab nicht gegeben ist. Um Überzahlungen und Härten zu vermeiden, hebt die Gemeinde mit ihren Vorauszahlungen nur 80 °/„ der vorjährigen Gemeindesteuer ein, während das Finanzamt grundsätzlich 400 °/„ der vorjährigen Deichseinkommensteuer in seinen 4 Vorauszahlungen erhebt. Wenn daher das Einkommen eines Steuerpflichtigen im laufe nden Jahre um 20 % geringer ist als im Vorjahr, so tritt durch die Vorauszahlung in Höhe von 80°/„ der vorjährigen Steuer noch keine Steuerüberzahlung ein. Da die Steueworauszahlungen nötig sind, um die Mittel für die Verwaltung der Gemeinde, Gottesdienst, Deligionsunterricht und Unterstützungen laufend zur Verfügung zu haben, bitten wir auch an dieser Stelle alle Gemeindemitglieder herzlich und dringend, ihre Vorauszahlungen pünktlich abzuführen. -Es darf nicht Vorkommen, daß die Gemeinde wegen ungenügender Gteuereingänge gezwungen ist, sich die Mittel zur Auszahlung ihrer Verpflichtungen zu borgen und durch Zinszahlungen ihre Ausgaben noch zu vermehren. Dur wenn der Steuerpflichtige Nachweisen kann, (und dies muß der Steuerstelle, der Gemeinde durch Unterlagen belegt werden), daß sein- Einkommen im laufenden Jahre* um mehr als 20 °/0 gegenüber dem Voriahr gefallen ist, würde dasselbe Verfahren eintreten wie beim Finanzamt. Das Finanzamt stundet in solchen Fällen dem Steuerpflichtigen einen Teil der Vorauszahlung gegen s°/„ Jahreszi nsen. Wird durch die endgültige Veranlagung festgestellt, daß das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich seiner Voraussage nach entsprechend zurückgegangen ist, so wird die Vorauszahlung in Wegfall gestellt. Ist die endgültige Veranlagung jedoch höher als der vom, Steuerpflichtigen vorausgesagte Äetrag, so ist die gestundete Vorauszahlung nebst Zinsen nachzuzahlen. Im eigenen Interesse aller Steuetpflichtigen bittet hiernach das Steuerbüro, von solchen Anträgen um Herabsetzung der Vorauszahlungen nur in den dringendsten Fällen Gebrauch zu machen; da die Veranlagung zur Deichseinkommensieuer in diesem Jahre besonderes beschleunigt werden soll, ist damit zu rechnen, daß bei Fälligkeit der 2. Vorauszahlungsrate im Juli schon die Höhe der tatsächlichen Veranlagung feststeht und damit eine Überzahlung für Gemeindesteuer vermieden werden kann. Häufig begegnet die Gemeinde dem Einwand, daß die Gemeindesteuer nicht nach der Deichseinkommensteuer des Vorjahres berechnet werden dürfe, da sich im laufenden Jahre das Einkommen des Steuerpflichtigen sehr vermindert hat. Dieser Einwund ist nicht stichhaltig, denn eine Äerechnung der Gemeindesteuer nach dem Einkommen des laufenden Jahres ist weder gesetzlich zulässig noch überhaupt durchführbar. Das Einkommen des laufenden Jahres steht erst am Iahresschluß endgültig fest, die Deklaration des Steuerpflichtigen und die Veranlagung durch das Finanzamt nimmt'noch Monate des nächsten Jahres in Anspruch, sodaß dann auch^wieder erst im nächsten Jahre die Steuerfestsetzung auf Grund der Ergebnisse des Vorjahres erfolgen könnte. Dun ist das Einkommen im Vorjahre tatsächlich erzielt worden,- die darauf entfallenden Steuerforderungen sind also entstanden und der Steuerpflichtige kann ihre Leistung nicht aus dem Grund verweigern, daß sein Einkommen km nächsten Jahr geringer sei. Dem entsprechend wird ja dann auch die Steuex für das geringere Einkommen des laufenden Jahres im nächsten Jahre geringer ausfallen. Es ist unvermeidlich, daß das Einkommen einzelner Steuerpflichtiger sich von einem Jahr zum anderen ändert. Ebenso wenig, wie Finanzamt oder Gemeinde aber eine höhere Steuer für das vergangene Jahr verlangen können,, weil das Einkommen des Steuerpflichtigen im laufenden Jahre höher geworden ist, ebenso wenig fiyin die Gemeinde, auf die ordnungsgemäß entstandene Steuerforderung, für das vergangene Jahr verzichten oder sie herabsehen, weil daS Einkommen im laufenden Jahr zurückgeht. Wir, bitten alle Steuerpflichtigen zu bedenken, daß die Steuermittel die gleichen Beträge.sind, die zur Durchführung von Gottesdienst und Deligkonsunterricht und zur Unterstützung der Dotletdenden von der Gemeinde ausgezahll werden müssen. Wenn einzelne sich ihrer Steuerpflicht zu entziehen suchen, so vermehren sie damit die Eteuerpflicht der übrigen. Der Gemeindevorstand hat den dringenden Wunsch, in Erkenntnis der schweren Lage seiner Gemeindemitglieder, die Steuerleisiung so niedrig als möglich zu halten. Wenn sämtliche angefvrddrten Steuern pünktlich eingehen und keine Steuerausfälle eintreten würden, so könnte der Prozentsatz des Zuschlages zur Deichseinkommensieuer, die Steuerhöhe für den einzelnen also, geringer gehalten werden. In der Hand jedes einzelnen Steuerpflichtigen liegt es demnach, den Wunsch der Verwaltung auf möglichst niedrige Festsetzung der Steuer dadurch zü unterstützen, daß er bereitwillig und zur angegebenen Zeit seiner Steuerpflicht nachkommt. . ' - Dr. W. G. BJ.XURWITZ CIGARETTENFABRIK

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.