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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1931-01-01 · 1 (1.1931) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
7 (1931)
Issue
1 (1.1931)
Date
1931-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden Nr. 1 3. Nachtrag;uc Satzung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden vom I. November 1922 Die Paragraphen 10, 12, 10 und 20 der Satzung der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden erhalte» folacnde Fassung: $ 10 Mehrheitsbeschlüsse Beschlüsse werden nach absoluter Mehrbeit der Stimmen gefaßt. Bei Stint »iLitgleichbeit ist der betreffende Antrag in der nächsten Sitzung noch einmal vorzulegen: ergibt sich auch daun Stimmengleichheit, so gilt' der Antrag als abgelehnt. Bei labten entscheidet im ,valle von Stimmengleichheit sofort das Los. -? 12 Geschäftsordnung Das Verfahren in den Sitzungen des ('Zemeiiiöergts regelt eine seiner Beschlußfassung unterliegende Geschäftsordnung, die einen Teil dieser Satzung bildet. 8 10 Stiiiiinbercchtigiing und Wahlliste Stimmberechtigt ist jedes niännliclte Gemeiudeinilglied, das ain Wahltage das 21. Lebensjahr vollendet und aus Grund seiner <5teuerpflicht entweder drei Jahre lang oder unmittelbar vor der Wahl zwei Jahre laug Gemeindesteuer entrichtet hat. Ausgeschlossen vom Wahlrecht iit: . 1. Wer entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Bormundschaft oder Pflegschaft steht. 2. Wer rechtstrüftig durch Ricbtersprucb die bürgerlichen Ehrenrechte verloren bat. Bor der Wahl ist-eine Wahlliste aufzustellen und sechs Wochen vor dem Tag der Wahl int Gemeindeamt auszulegen. In der Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden — § 18 — ist aus die Auslegung der Wahlliste und ferner darauf hinzuiveisen: I. daß die in der Wahlliste als stimmberechtigt nicht Aufgesührten binnen drei Wochen, vom Tage der Auslegung an, sich zur Aufnahme in die Wahlliste im Gemeindeamt anzumeldeii haben: II. das; bei der Auinelduug ein Personalausweis vor^ zulegen istl III. daß Reklamationen gegen die Wahlliste binnen drei Wochen, vom Tage der Auslegung an, beim Gemeindevorstaud, der darüber endgültig entscheidet, schriftlich anzubringen und. 8 20 Wählbarkeit In den Gemeinderat und in den Borstand können gewählt werden alle stimntbercchtigten männlichen Gemeiudemitglicder, die das 28. Lebensjahr vollendet haben und seit drei Jahren im Gcmeindebezirk ivohncn. Weder die Rabbiner noch die sonstigen besoldeten Beamten der Gemeinde sind, wählbar. Dresden, den 1ä. November 1980. Ter Vorstand der Israelitischen Rrligioiisgrineindc zu Dresden Rechtsanwalt Paul Salinger. Sanitätsrat vr. stim m e r m a n n «° - Dieser Nachtrag zur Geineindesatzuug ist vorn Gemeinde rat am 0. und 18. November 1080 und am l.~>. Januar 1081 beschlossen worden. 3uc Gemeinderatswahl am 25. Januar! Jur das Verfahren bei der Gemeinderatswahl gelten, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des LandeSwahlgefetzes für den Freistaat Sachsen. Wie im Jahre 1!>29, so ny ntliclten wir auch diesmal die einschlägigen Bcstimmnw' s Landesivablgesetzes usw., die vor Eingang d > . b l v o r f ch l ä g e zufamineugestellt worden und. ^0 Der Landest! , stellt feit, ivieviel gültige Stinimen im gann' ,,egeben sind. Die (Gesamtzahl der Stimm-'" Zähl der Abgeordneten (00) geteilt. Zahl stellt, nach oben*abgerundet auf t sahlzahl dar, d. b. die Stiminenzalil, nur die je ein Abgeordneter entfällt. tz 27 Der Landesivahtausfchuß weist jeder Partei so viele Abgeordnetensitze zu. als die Wahlzahl in der Gesamtzahl der für die Partei im ganzen Lande abgegebenen Stimmen enthalten ist. Die übrigbleibenden Sitze werden auf die Reststimmen der Parteien unter sinngemäßer Anwendung des 8 20 verteilt. Werden dabei die Sitze nicht erschöpft, so fallen die letzten Sitza den Parteien zu, die die meisten Reststinnneu behalten. Bei der Perteilung, Satz 2 und 8, bleiben Reststimmen der Parteien, auf deren Gesamtstimmenzahl ,icbt tvenigslens ein Abgeordneter entfallen ut, unberücksichtigt. tj 28 Die Abgeordnetensitze werden aus die Beiverber nach ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt. Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Abgeordnetensitze auf ihn entfallen, so werden die übrigen Sitze auf die andern Wahlvorschläge der Partei verteilt. Es werden dabei abwechselnd zunächst der Wahlvörschlag init der höheren, dann mit der niedrigeren Gesaintstiinmeitzahl bedacht. Nehmen wir als Beispiel an. es geben für die Wahl oer Vorsteher zwei Wahlvorschlägc e>.i.» nd die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen beträgt „'80, so .ist die Wahlzahl 90. Nehmen wir weiter an. daß * auf die Liste A 280 Sa^nnen.^ auf die Liste " 200 Stint,nie» entfallen, so kommen; auf.he Liste A . ' 8 B o ^steher (96 +90 + 88 R e st st l in in e n), auf die Liste B 2 Borsteher (96 + 96 +8 R c fl st i in m e n). Gehen aber drei Wahlvorschläge ein und es entfallen auf den Vorschlag A 230 Stimmen, auf den Vorschlag B 130 Stimmen, . auf den Vorschlag 0 120 Stimmen, Zur Verteilung der jeder Partei zugewiesenen Abgeordnetensitze auf ihre einzelnen Wahlvorschläge wird die Gesiimtzahl der für die Partei im ganzen Lande abgegebenen Stimmen durch die Zahl der ihr zugewieseneu Abgeordnetensitze geteilt. Jeder Wahlvörschlag der Partei erhält so piele Sitze, als die dabei sich ergebende VertrilungSzahl in .der Zahl, der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Tie übrigbleibenden Sitze werden denjenigen Wahlvorschlägen der Partei zugewiesen, die die meisten Reststimmen 'haben. Bei gleickien Reststimmenzahlen entscheidet das Los. \ so kommen auf den Vorschlag A 3 Sitze (90+06+38 R e st st i »t in e n). auf den Vorschlag B 1 S i tz (06 +34 R e st st i in in e u), auf den Vorschlag 6 1 S i tz (96+24 R e st st i ni m e n). Den angegebenen Zahlen kommt natürlich nur die Bedeutung von Beispielen zu: es sind keine Prognosen. Tresden, den 1. Januar 1931. L. Pl.

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