Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 1 (1.1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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ftemeinfteMatt §er Israelitischen Religionsgemeinde Dresden mmmmmmmmummmmm» Amtliches Organ des Gemeindevorstandes «MMWMNMWMMIW««««» MNeilungsbloN des SüWskßen israelitliklmi Semeindeverbandes Velantwottt. Schristlritung: Büwdtrrtwr L- Ploemachcr, Dresden-Verlag: Israelitische Religion Alletutge Annadwrstetlr für Inserate: gar. Sternlicht. 3tu0bantffhd&t 3, L Teledbon 14051 - Die! cknde Dresden- Druck: Kaden L Lonch.. Dresdrn-A ^mm-Ronvarrillercile tostet 30 Pf., laufend Raball V». Iahrgaug «M Dresden, Januar 1931 Nummer 1 J1 Jnhaltsvereeichni«: BemeinderatSwnhl / Zur Bememderarowadl / Wahllisten / Mainirev Sturmatzn: Bücher vom jüdischen Schicksal Austerordentl. GrmemdrratSstyung / Amtlich« vekanntmachunoen / Personalien / Au» dem BefeinSleben / Lilirariiche Umschau/ Tbeater / Kino. Inkolga dar Auflösung das Oumnlndurats dar Israelitischen Rallgionsgamalnda zu Dresden wird alna Nauwahl das Qemelnderats notwendig Auf Beschluß des Gemeinderats der Israelitischen Religionsgemeinde vom 13. November 1930 wird die Neuwahl des GemeinderatH der aus fünf Vorstehern un!d fünfzehn Oemeindeverordneten besteht, hienuit ausgeschrieben. Die Wahl findet am Sonntag, dam 25. Januar 1931 von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends statt. Stimmberechtigt ist jedes ’ männliche Gemeindemitglied, das am Wahltage das 21. Lebensjahr vollendet und auf Grund seiyer Steuerpflicht entweder drei Jahre lang oder unmittelbar vor der Wahl zwei Jahre lang Gemeindesteuer entrichtet hat. . 1 In den Gemeinderat und in den Vorstand können gewählt werden alle stimmberechtigten männlichen Gemeindemitglieder. die das 28. Lebensjahr vollendet haben und seit drei Jahren im Gemeindebezirk wohnen.- Weder die Rabbiner noch die sonstigen besoldeten Beamten der Gemeinde sind wählbar. , Die Vorsteher und die Gemeindeverordneten werden in allgemeiner, unmittelb-- 'r und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der L"> /.niswähl gewählt. Die Wahlvorschl, spätestens bis 1931 beim (gemeint stand einzureichen. Die Wahlvorsch müssen! von mindestens 40 Wählern s Namen der Bewerber müssen in; aufgcifützr^ sein. sind gleichzeitig fünf, für die Gemeindeverordneten fünfzehn Ersatzmännervorzufchlagen. Mit den Wahlvorsch lägen find die Erklärungen der Bewerber eivzureichen, i sie der Aufnahme ihrer-Namen in den Wahlvorschlag zu -men. \ Die Wahl erfr durch persönliche Abgabe voniLt'.mmzetteln im Wochen, vom Taste der Auslegung an, beim Gemeindevorstand, der darüber endgültig entscheidet, schriftlich anzubringen sind. Wegen der Ausschließung vom Wahlrecht wird auf 8 19 der Satzung verwiesen. Das LandeswcKlgesetz vom jO. Oktober 1926 findet allenthalben — für die! Wahl, für die Ungültigkeitserklärung von Stimmzetteln und für die Ablehnung und Niederlegung des ZUM 11. Januar unterzeichnet' sein, erkennbarer Reih»' Für die Vors,».. Amtes — sinngech Dresden, Anwendstng. Dezember 1930. Der Vorstand derJsrae Rech«»anwalt Paul zur Satzung der rn Rrligionsgkmeinde zu Dresden anllätSi al Dr. 3 i m m e r m n n tt. Amtliche Bekanntmachungen *8 ionsgemeinde zu Dresden 1922 Die Paragraphen 15 und 16 Religionsgemeindö zu Dresde Die Mitglieder berechtigten Mitgliedern auf fisnf Die Wahl bei} folgt an ein und Die Vorsteher allgemeiner, unni dem Wahltage die Die Vorschläge zeichnet sein. Du barer Reihenfolge Im übrigen ternber WahHokul, Für die Wahl der Borst, sind je besondere Stirm mit ernem amtlichen werden. Oie BssahMste Nagt an im Gemeindeamt, 3.1. und der Gemeindeverordneten abaugeben, die im Wahllokal an die Wähler verabfolgt ES wird ausdrücklich der Wahlliste als stimmber, drei Wochen, vom Tage der A in die Wahlliste im Gemeii bei der Anmeldung ein 3. Daß Reklamationen t 2. Dezember 1930 3.1., zur Einsicht offen. . hmgewiesen: 1. Daß die in Igt nicht Aufgeführten binnen legung an. sich zur Aufnahme it anzumelden hohen. 2. Daß ösonalauSweiS vorzulegen ist. die Wahlliste binnen drei fall,, ihr Amt bis Dresden, djen 3. De» Vorstand der Nach loanwait Paul Dieser rat -am 16. lassen-worden. i stps "ning der Israelitische» folgende Fassung: - Wrh des Gemeii dcra " den stimm» Vorsteher ^und^G demselben Tage.' und die Gemeindeverordneten werden i» ittelbarer lind geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Beim Gemeinhevorstand sind spätestens am 14. Tage, vor Wahlvorschfäge einzureichen, müssen von mindestens 40 Wählern unter- Namen der Bewerber müssen in erkfnnaufgeführt sein. findet das Landeswahlgesetz vom 4. Sep- 1920 sinngemäß Anwendung. § [16 Wahltermin Die Wahlen sind möglichst im Monat November oder Dezem rer vorzunehnlen.! Die Ausscheidesiden sind wieder wählbar; sie haben jedenzur Neuwabl zu versehen. j«nb Dezember 1928. Solinger.' Sanität * zur Gemii ' 1928 gemeinde zu Dresden nt l)i.Zimmermann und ung ist siom Gemeinde- November 1928 beiv