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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1930-11-01 · 11 (11.1930) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
6 (1930)
Issue
11 (11.1930)
Date
1930-11-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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I «»MM« Verantwort!. Schriftleitung: BllrodirettorL- Vloemachrr. Dresüm « Verlag: Israelitische dteligioiwgemeinde, Dresden « ü stuck: Kaden D Lomp..Drr<beu-A. > November 1930 / Nummer 11 dr 1 Die Forderungen der sächsischen Juden um gleiches Recht sür alle Resigionsgesellschaften in bezug aus den Religionsunterricht Der Sächsische israelitische Olemetndeverband bat in seiner Sivung vom 8. Dezember 11)2« die Eingabe be schlossen, die wir nachsich nd »um Abdruck bringen. Tie Eingabe ist von Herr» Prediger Emisnuel H e t m a n n in Plauen i. V. versaht. l An das Betr. Bittd Dresden, den 10, Ministerium für Volksbildung ■ 1 Die Redaktion. Oktober 1930, zu Dresden. . a) um Aufnahme von Vorschriften in den Entwurf des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Roligionsgesellflhaften, die. das gleiche Recht aller Religionsgesellschalten auf Zuwendung von öffentlichen Mitteln des Staates und der Kommunen enthalten, b) um Aufhebung der Verordnung! (VO.) B: 8 R vom 1. Juli 1929. Das Ministerium für Volksbildung verfügt: in seiner vorstehend bezeichneten VO.: \ „9fa($ Artikel 149 Absatz 2 der Sseichöverfassuig bleibt die Teilnahme an religiösen Unterrichtöfächirn und an kirchlichen feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlasten, der über die religiöse Erziehuiig des Kindes zu be timinen hat. - - Hiernach hat sich die höchere Schule um andi reu als den von ihr erteilten Religionsunterricht nicht mehr zu kümmern, und es kommt daher auch eine Aufnahme! der von den ReligionSgesellschaften gegebenen Religioaszensuren in die Schulzeugnisse und ihre Bewertung nicht mehr! in Fragte." Dieser Standpunkt des Ministeriums entspringt der Auffassung, daß dem Religionsünterrichf die Eigenschaft als o r d e n tliches Lehrfach der.Schulen nur dann zuzusprechen ist, wenn er iin Nahmen des Schulunterrichts erteilt wird. Wenn er im Schulgebäude von frech den Lehrkräften gegeben wird, so iit er nicht als ordentliches Lehrfach der Schulen anzusehen. Ter Rektor des Wettiner Gymnasiums zv Dresden, Herr Oberstudieitdirektor Dr. W e i ck e r t, dort, folgert aus obiger VO.. „das; die Schule den israelitischen Religionsui terricht nicht als einen Teil des Unterrichts ansehcn kann, de: ihrer Disziplin untersteht, und er «der Rektor) würde eS in ^üikunft^mit dieser VO. nicht in Einklang bringen können, wenn e: die strafgewalt der Schäle gegen Teilnehmer, dieses Unterrichts aniveirdete. Vielmehr ist es überhaupt besser, den Unterricht aus der Schule zu verlesen, um auf diese Weise Unannehmlichkeiten zu vermeiden."! Damit ist also der israelitische Religionsuntcriicht seines Charakters als ordentliches Lehrfach entkleidet und ,-u einem völligen Privatunterricht herabgewürdigt. Es wird ihm! aS zu seiner gedeihlichen Erstellung unbedingt nötige hohe Ansehen in einem erheblichen Matze entzogen, ^ie Disziplin, deren stufreckterhaltiing durch die verschiedene religipse Einstellung der Schüler in diesem Unterrichtsfach naturgemäß, besonders große Anforderungen an den Lehrer stellt, wird durch diese VO. bedeute, d erschwert. ES wird der israelitischen Religionsgesellschaft ungeochtet der ihr gesetzlich gewährten Gleichberechtigung ein wichtiges Recht genommen, dgs sie seit mehr! als einem halben Jahrhundtrt besatz, das ihr kein Ministerium aistastetc, obschon dama s das Judentum noch zu den staatlich nicht anerkannten Religio»,.gesell schäften gehörte. Daß auch andere!in gleicher Weise entrechtet iverden, nimmt der Kränkung, als welche wir die minist:rielle VO. empfinden, nichts von ihrer Bitterkeit. Tenn wenn wir auch in unseren Ausführungen vorwiegend von, israelitischen Religionsunterricht sprechen, so wollen wir betonen, daß wir dabei nicht minder auch den der gleich uns zurückgesetzten christlichen Religionsgesellschaften im Auge haben, da, bei aller togmatischen Verschiedenheit in der Erziehung zum Ethischen, Ihristentuni und Judentum einander die Hände reichen. Und :s bildet unsere Stärke und die feste Zuversscht auf eine befriedst ende Lösung der Frage, datz wir mit unserer Sache zugleich die her Allgemeinheit fuhren. Sittliche Bildung, mit Recht als das Hauptziel alles Unterrichts in Artikel 148 der Reichsverfassung hingestellt, wird in erhabenster und wirksamster Weise vom Religicnsunterricht angestrebt. „Religion ist nicht Privatsache, sondern ein Teil unserer Rechtskultur." Dieser Grundgedanke unserer Zei, hat sich auch in der Verfassung durchgerungen. (Stier-Somlo, Reichsverfassung S. 119.) Wir können nicht ismhin, auszusprechen, daß die mannigfaltigen grotzen Schädigungen, die die VO. zwangsläufig nach sich ziehen mutz, das Ministerium hätten zurückhaltin sollen, wegen formaler Erwägung diese HO. zu erlassen. Sit steht aber mit ibc , nd einer Reihe von Artikeln der Reichs), nun im einzelnen dargetan werde» ' a) Mit ihrer unterschiedlichen B> zelnen Religionsgesellschasten verjtötz Artikeln 109, 110 ff. verankerte 0 Deutschen vor dem Gesetz. b) Indem die VO. den von di unterricht — das ist de facto der c lichen Vorrechte» und Machtmitteln Lehrkräfte zur Verfügung stellt, ihn fach bezeichnet, ihm den staatlichen Ar der Schulzucht, ihm für seine Zeus, r lveittragenden Wirkungen einräuns Gebiete eine Staatskirche und ver 'Satz: „ES besteht keine Staatski Prinzip scharf aus gegenüber einer zwischen Staat und Kirche, wie sie kirche bislang vorhanden war. Deutschen Reiches, S. 358 ff.) Vielleicht steht aber das Ministelji von fremden Lehrkräften erteilter die nötigen Garantien, um als ori werde». Darauf kann erwidert w als die Verbindung zwischen Staat : viel engere war, verordnete das unterin 29. Januar 1877, Ziffer verpflichtet, den Nachweis vorznlegt unterricht in einer von den Bert gesellschaft für auSrcich Üesorgt i st." Ob also der Religionsunterricht liniere Angelegenheit der Religions konnte schon damals und kann heuts: schaffenheit des Religionsunterricht nicht als ordentliches Lehrfach zu Gcsamtministerilli» in einer Tenkssh (Artikel 137 Absatz 3, S. 1) den R.l' verleiht, ihre Angelegenheiten selbsti walten, nimmt sie dem Staate zw,. Hoheit flietzenden Aufsichtsrcchte, vci griff in die eigentliche Kirchenp entscheidung. Ferner: „Mit die Religionsgesellschnften ick ihren Angjc aus der vorstehenden Aeutzerung wohl das im Staate aus seiner Ile schäften des öffentlichen Rechts sich recht vereinbar, soweit die Religiont. schaft als solche Körperschaften in i düng zur Vorlage des Gcsamtininist Gesetzes Über die öfsentlich-rcch betreffend, S. 8.) Wen» also einer jede Religionsgesellschaft ihre Ae! Wirkung deS. Staates oder der bürge r Religions Gesellschaft setbstverständli h wachsen dürfen, so hat anderseits nac Gesamtm nistcriumS, der Staat bah stchtSpflick t. Er darf also den o einer ReligionSgcsellsclMt nicht als sich vielmehr, entgegen der VO. H: c) Dt se VO. verstößt feiner gegic Religionc unterricht ist ordentliches L die Schuie verpflichtet ist, Religions (Handausgabe der Reichsverfassung Legationsrat, sächs. stellv. Mitglied tcilüng loird im Rahmen der Sä das heitzl? Das heißt, datz nicht die didaktisch: Gestaltung des Religion, nehmen hat." ,Berichterstatter Ah. S. 390.) Ter Sah: „Ter Religionsunterri. .Schulen" verpflichtet den Ltaat, für unterricht — ohne Ausnahme — sammenlang mutz darauf hingewiesetz Religion, tgesellschaft es sowohl als fassung vie als bitteres Unrecht er für den christlichen, nicht aber auch erfastung in Widerspruch, wie soll. andlung der Schüler der eint die BO. gegen das in den rundrecht der Gleichheit aller r Schule erteilten Religionschangelische —, mit allen jtaataussrattet, ihn finanziert, ihnz allein als ordentliches'Schului leiht zur Aufrechterhaltung das Schulzeugnis mit allen t; schafft sie auf schulischem iftötzt gegen Artikel 137. Ter spricht das Trennungsbestimmten engen Verbindung bei der evangelischen LandeSlnfchütz, Tie Verfassung de» iitut auf dem Standpunkt, ein hieligionsunterricht bietet nicht ntliches Lehrfach gewertet zu i'frden: Schon vor 50 Jahren, _ Religionsyefellschafteii eine sächsische Kultusininisteriuin „Israelitische Schüler sind n, daß für ihren Religionsretern der Religionsn d erachteten Weise des ' genügt, war bereits damals Gesellschaft. TaS Ministerium erst recht nicht ans der Beeilt Recht hcrleiten, diesen werten. Ferner schreibt das .rqift: „Indem die Vorschrift igionögesellschaftcn das Recht iidig zu ordnen und zu ver - r nicht die aus der Kirchenrbietet ihm aber jeden Ein» .erwaliung." Reichsgerichtser Verivriltungsfreiheit der legenhciten ist aber, wie sich Reichsgerichts ergibt, sehr Verordnung über alle Körpcrrgcbende allgemeine Aufsichtsgesellschäften in ihrer Eigen- Erscheinung treten." (Begriin-- ' criums, den Entwurf eines licheii ReligionSgeselltchaften 'eitS aus dem' Umstände, datz ter selbständig ohne Millichen t)ieineinLe verleiht, der keine Rechlsnachteile er) vorstehender Dar.egung d.'S - Aufsichtsrecht und die Anf- .lidentlichcn Religionsunterricht , ine Privatsache ansehen, mutz 8R, um ihn kümitiern. n Artikel 149 Absatz 1: Ter chrfach der Lchulcn, „insofern unterricht erteilen zu lasteil" von Tr. F. Poetzsch, Gi?h. Reichsrates.) „Seine Ergesetzgebung geregelt. WaS Kirche, sondern der Staat' die ihnnterrichts in die Hand zu g. Weiß, zit. bei S^nschütz, .ist ordentliches Lehrfc/ch der jeden ordentlichen Religions-;u sorgen. In diesem Zuwcrden, daß die israelitische eine Verletzung der Veriijpfinbct, daß der Staat Wohl fist:. den israelitischen Reliach!es öchi I cst.

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