Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 2 (2.1930)
- Date
- 1930-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
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V aii crfciiucit »»ü dem Beklagten die Kosten des zweiten Rcititszugcs aiiszuerleaen." Der Beklagte beantragt: Sie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. On der mündlichen Berbandlung vor dem Berufungsgericht vom I. Juli l»2« bat er sich der Berufung angeschloflen mit dem Anträge: - di« Ebe der Parteien nach überreichtem Lcheidebrtef zu scheiden. Tie Klägerin stellt bicrzu keinen Antrag. ,1n der miindlichcn Berbandlung vom 1. Juli ISS« find die Parteien versvnli» erschiene», -ie babrn eine Bescheinigung des Rabbiner» . . vom 3u. Juni ISS» überreicht, wonach am 49. Juni lSSS dreimal o»r Sem Radbinat der Israelitischen Gemeinde in . . . ein erfolgloser Lnbncvrrsuch stattgcfundcn hat. Das (Bericht bat am 1. Juli 1S2S nochmals die Liivne versucht. Dieser Bersuch ist jedoch erfolglos geblieben. Darausbin in von weiteren Lübneversuchen Abstand genommen und dem Berfadren Fortgang gegeben worden. Ter Beklagte bat auf Befragen erklärt, er sei bereit, der Klägerin den Lcheidebrief freiwillig ,» übergeben. Die Klägerin bat erwidert, sie wolle ibn freiwillig an- »edmcn. Darausbin bat der Beklagte der Klägerin den von zwei Zeugen nnterichricbenc» Lcheidebrief übergeben, der folgenden Wortlaut bat: „Am 2. Lage der Woche, Montag, den 24. Livan 5S8S fl. Juli 1!>2!»>. zu . . .. überreich« ich . . ., geboren am . . . zu . . .. Lob» des . . .. ivohndask z» . . .. ohne Zwang an diesem Tage meiner ,>ra» . . „ geboren am . . .. Tochter des . . .. wobnhaft in . . ., mit Seren Einverständnis den Lcheidebrief . . . Hierdurch erkläre ich Dich als geschieden und in Deinem Tun und lassen für vollkominrn frei." — _ Tie Klägerin bat den Lcheidebrief freiwillig ciitgegcngcnominc». Tic Akten des Ltandesamtes . . . nii» zum Gegenstand der mündlichen Berbandlung gemacht worden. ' Enlscheidun g s ß r ü n d e i'lacki Ariikel 2 Ziffer 3 des polnischen Ltaalsangehörigteilsgesetzes vorn 2». Januar 1929 sind auch alle diejenigen Personen volniickie Staatsangehörige, denen aus Grund der internationalen Beriräge die polnische Staatsangehörigkeit zukommt. Zu diesen inleriiationalen Berträgen gehört u. a. das Minoritätenschutzabkominen zwischen den Ententemächten und Polen vom 18. Juni 1919. ,\n Artikel 4 dieses Schutzabkommens erkennt Polen an, das; alle deutschen, österreichische»^ ungarischen und russischen Ltaalsangeborigen, die aut dem C’iebict, das früher zu den betreffenden Staaten gehörte, von dort ansässigen Eltern geboren sind, von selbst und ohne Erfüllung einer weiteren Förmlichkeit die polnische Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn sie selbst bei Inkrafttreten dieses Bertrages dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht haben. Nach 'Artikel l! a. a. C. erwerben alle im Gebiet des polnischen Staates gelüirriien Personen, die nicht im Besitz irgendeiner andern Staatsangehörigkeil und, von selbst die polnische Staatsangehörigkeit. Ta nun ausweislich der bei den Akten des Standesamts befindlichen Urkunden beide Parteien in Galizien, also im Gebiete des jetzigen Polens von dorr ansässigen Eltern geboren sind und eine andre Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, sind sie'polilische Staatsangehörige schon vor ihrer Eheschließung geworden und bis heute geblieben. Hieran würde nichts geändert werden, wenn der Beklagte durck Fahnenflucht, die Klägerin durch Fortzug nach ... die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit verloren, haben sollte. 2iti& aber beide Parteien zur Zeit der Eheschließung polnische Staatsangehörige gewesen, dann ist nach Artikel 13 E. G. z. BGB. die Gültigkeit ihrer Ehe nach polnischem Recht zu beurteilen. Ern. einheitlreties polnisches Eherecht ist bis jetzt noch nicht geschaffen. Es gellen vielmehr in den einzelnen Gebieten, aus denen der polnische >olaal sich zusammeiisetztz die bisherigen Rechte weiter. Im ehemals österreichischen liializien steht mithin »och das österreichische allgemeine Bürgerliche'Gesetzbuch <AGB.) in Kraft. Aach 8 127 AGB. ist eine Eheschließung von Juden nur dann gültig, wenn sie vor dem Rabbiner oder einem Religionslchrer und;wei Zeugen vorgenommen wird. Tiese Bestimmung ist aber durch Artikel 13 des polnischen Gesetzes über die Regelung internationaler Rechtsbeziebungen vom 2. August 1926 insofern geändert, als Polen danach auch die im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften geschlossenen Ehen polnischer Staatsangehöriger als gültig anerkennt. Ta die im Deutschen Reich geschlossene Ehe der Parieren nach deutschem Recht gültig geschloffen ist, ist sic auch trotz Fehlen der rituellen Form nach polnischem Recht gültig. Eine Anfechtung dieser Ehe, die gemäß Art. 13 E. G. z. BGB. gleichfalls nach polnischem Recht, also nach dem österreichischem AGB. zu beurteilen ist, ist nach £ 57, 59 a. a. C. nur möglich bei einem Jrrtuni über die Person, nicht aber bei einem Irrtum über Eigenschaften des andern-Ehegatten. Tie Anfechtungsklage der Klägerin, die auf ihren angeblichen Irrtum über das Alter des Beklagten gestützt ist, lit also unbegründet und abzuweise». Tas gleiche gilt für die Scheidungsklage der Klägerin. Für die Scheidungsklage polnischer Staatsangehöriger sind gemäß Artikel 17 Absatz 3 des bereits angeführten polnischen Gesetzes vom 2. Auguir 1926 die deutschen Gerichte nur dann zuständig, wenn sie ausschließlich polnisches Recht anwenden. ES ist mithin auch für die Scheidungsklage der Klägerin ebenso wie die des Beklagten nach 8 606 Absatz 4 ZP2/. ausschließlich polnisches Recht — AGB. — zu berücksichtigen. In 8 133 AGB. ist nun angeordnet, daß die Scheidung der Juden bei wechselseitiger freier Einwilligung durch Uebccgabe des Lcheidebrieses von seiten des Mannes erfolgt. Eiiv einseitiges Scheidungsreck,r ist dem Manne nur dann gewährt, tvcnn die Frau einen Ehebruch bezzange» hat. Ein einseitiges Scheidungsbegehren der Frau ist im AGB. nicht anerkannt. Die Scheidungsklage der Klägerin ist daher nach polnischem Recht.als unzulässig abzuweisen. Tie' Frage, ob die einseitige Beschränkung der Rechte der Frau bei der Ehescheidung und die Abhängigkeit deS Bestehens der Ehe allein von dem freien Willen der Ehegatten nich wider die gute» idcutschcn) Sitten oder gegen den Zweck eines wutschen Oiesctzes verstößt und ob nicht daher gemäß Artikel 30 E G. z. BGB. die Anwendung polnischen Rechts, die an sich nach A:tikel 17 E. G. z. BGB. gegeben ist, ausgeschlossen und damit Klag: wie Widerklage wegen Unzuständigkeit des Olerichts abzuweisen sind, ist zu verneinen. Auch nach deutschem Fainilienrecht ist die Eh frau 'dein Mann durchaus nicht in allen Punkten gleichgestellt. Sie unterliegt viclmchr vielfach einseitigen Beschränkungen. .Weiter ist auch die Verneinung des ^cheidungsrechtes der Frau eine Erschwerung der Scheidung, die wiederum den' deutschen Grundsatz der tgiilichsten Erhaltung der Ehe unterstützt. Tie einseitige ' ^eschxänkuüg der Rechte der Frau kann daher nicht als gegen die z uten 'Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßend a igcsehen werden. Ebensowenig kann das von der Scheidung im b> iderseitigen Einverständnis gesagt werden. Wenn mait im Inland eine Scheidung schweizerischer Staatsangehöriger wegen schuldlose: Zerrüttung der Ehe zuläßt und die Bestrebungen der Reform di s deutschen Eherechts rn bcrfclbcu Richtung gehen, dann kann c ne Scheidung in beiderseitigem Eiiiverständniö nicht als ein Perstos gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes a «gesehen werden. Tenn das Einverständnis setzt in den »leisten Fällen eine Zerrüttung der Ehe voraus oder zuin mindesten eine gegenseitige Abneigung, die in absehbarer Zeit zu einer Zerrüttung der Ehe führen wird. Wenn es auch »ach deutschem Recht eine Ehescheidung in gegensettigcni Einverständnis nicht gibt, so ist doch nicht cinzusehcn, weshalb der Richter, wen,, ihm das Einverständn S der Ehegatten unter Wahrung der Vorschriften des polnische» Rechts nachgewiesen ist und auch nach deutschem 'Recht ein «chcidungsgrund vorliegt, die Ehe nicht scheiden könnte, die der polnische Richter zweifellos und, wenn es sich um Deutsche handelte, auch der deutsche Richter ebenso zweifelsfrei scheide» würde. Tas nun darin ein Hinderungsgrund gesehen iverdcn könnte, daß der liichter des einen Staates die Angehörigen des andern Staates deshalb nicht scheiden könne, weil die Gesetze seines Staates den Tchcidungsgrund der Gesetze des andern Staates nicht kennen, kann nicht anerkannt werden. Ten» das ausländische Gesetz reicht ja zu einem Tcheidungsurtcil iiu Inland niemals allein aus, es » uß vielmehr gemäß Artikel 17 Absatz 4 E. G. z. BGB. immer ein Lcheidungsgrund auch nach deutschem Recht vorliegen. (Vgl.!G. Berlin IW. 1922 S. 45; LG. München IW. 1921/1472. vgl. auh Ausführungen Eohn IW. 1919 418; Lutterloh IW. 1929/419; Holländre. IW. 29 1863; Plank, Anmerkung 3<1 zu Artikel 17 E. G BGB., Ani». 2<I Artikel 30 E. G. BGB. vgl. auch RGZ. 113 S. 42.) Während, wie ausgoführt, die Scheidungsklage der Klägerin nack dem ausschließlich anzuwendenden polnische» Recht unzulässig ist, ist die auf 8 >33 AGB. gestützte Scheidungswiderklage des Beklagte» begründet.-. Tie danach erforderliche Bescheinigung des zuständigen Rabbiners über einen dreimaligen vergeblichen Versöhnungöversuc) liegt vor. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1929 hat sich der Beklagte weiter bereit erklärt, der Klägerin den Schcidebiicf freiwillig zu übergeben. Tic Klägerin hat ihrerseits ihr Einverständnis zur Entgegennahme des Schcidebriefs kundgegebe». Ter Beklagte hat daraufhin freiwillig den von zwei Zeugen unterschr ebenen und nach Ferm und Inhalt den Vorschriften des 8 133 A KB. genügenden Scheidebrief der Klägerin übergeben, diese hat ih > freiwillig entgegengcnonimen. Ta das Gericht eine Wieder« :reinigung nach seinem nochmaligen vergeblichen Versöhnungsversuch nicht inchr für möglich gehalten und demgemäß eine zeitwcilsie Scheidung von Tisch und Bett nicht hat anordncn können, ist gen äß 8 133 AGB. die Ehe dem Bande nach zu trennen, zu scheide, i im Sinne desdeutschen Rechtes. Eine Schuldigerklärung der Klägerin konnte nicht erfolgen, da es sich um eine Scheidung aus Grund gegenseitiger Einwilligung handelt und hierbei eine s chuldigerklärung nicht möglich ist. Tiefer Entscheidung steht Artikel 17 Absatz 4 E. G. z. BGB. nicht entgegen, denn vorliegend hätte aus die Klcgc des Mannes die Ehe auch nach dentschem Recht geschieden iverdni müffen. Tic Klägerin hat sich dem Beklagten gegenüber an ihi ein Hochzeitstag äußerst lieblos verhalten. Statt sich bei de», Beklagten für seine Aufmerksamkeit zu bedanken, daß er ihr »ach der Trauung einen Veilchenjtrauß überreichte, warf sie ihm mit len verletzenden Worten: isolgen zwei Aeußcrunge» der Klägerin) i, liebloser Weise sein Alter vor. Auch dadurch, daß sic »och am Hock zeitstage wieder nach Hause gefahren ist und sich nun,„ehr weigert die vereinbarte rituelle Trauung vorzunehmen, hat sie ihre eh, lichen Pflichten gröblich verletzt. Wenn auch diese Gründe an sich > ichi sehr schwerwiegend sind, so wären sie doch mit Rücksicht daraus, daß es sich um eine noch nicht vollzogene Ehe handelt, immerhin ausreichend genug gewesen, um dem Scheidungsbegehry, des Bck agtcn auch nach deutschem Recht ,8 1368 BGB.) stattgebd» zu kön tcn. Tie Kostenentscheidung beruht auf 8 91, 97 ZP D. Wir haben in Anbetracht der prinzipiellen Wich igkeit der Sache die ganze Urteilsbegründung im Wortlaute gebracht, auf die man sich in weiteren komplizierten Fällen von im 2 uslande vorgeilommcnen rabbinischen Ehescheidungen wird beru en können.