Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 11 (11.1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
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israelitischen Religionsgemeinde Dresden seit der h' unterblieben. Nun hat aber das sächsische Dberverw gericht, 2. Senat. in Verbindung mit einer anders aucb zur »Trage der Forensenbesteuerung Stellung und in »einem Urteil vom 14, Mai 1928 ausgespv alle eingangs dieser Darlegung angeführten gesetzl stiinmungen narb zu Rccbt besrehen. In diesem Urte besondere znm Ausdruck gebradit. daß jeder Judc Sachsen ein Grundstück besitzt oder ein (bewerbe gleichgültig ob er innerbalb oder außerhcilb zur Steuerzahlung an die (Gemeinde verpflichtet ist, Bezirk er ein "(Grundstück besitzt oder einen Gewejb unterliält. Hiernach bat midi die israelitische gemeinde Dresden die Erhebung von Aorensensieucr die Wege geleitet. Die Veranlagung der im Auslai den Horem'en macht die geringsten Schwierigkeiten Deutschland zur Reichseinkommenstener berc in Dent'cbland zur Reichseinkommemtener berc ngezog-,n werden. Tie Beredmung der Gemeindesteuer der ii Deutschland ansässigen Toremen mit einer gewcrblidzei Niederlassung im Bezirk der israelitisdpn Religionsgemeini e. das »st der .Ztreishauvtmannschaft Dresden, wird nach denselben Grundsätzen erfolgen, nach weldien die Beiträge zur Indust» iennd Handelskammer oder zur Getverbekammcr berechnet nrerden. Bei den Forcnfen. die nur mit Grundbesitz im Be zirk der israelitischen Religionsgemcindc Dresden amän'ig sind, wll die Höbe des in Dresden stcucrpflicht gen Ein kommens durdi Schätzung festgestellt werden. . > lenn die Grundstückseigentümer auf ein dabingebendes Erst, ben selbst keine Auskunft geben. - 1». P. 9fasma0eroor<9pri(Hfrno.ßpnDa{(aagsD^tiör0en Inflation altungs- Frage genommen daß chen Bel ist ins- . der in betreibt, s wohnt, in deren ebctrieb Peligionsvieder in de lebenweil sie Bon Necbtsainvalt Dr. Werner Iraufrädter, Die '.1 n s w e i i u n g a n s l ä n d i s di c f 2'» i f i ii di t I i ii fl c en CH Pr? Cb auf dem Gebiete des Ausweifungsrechts ri Otrundsirtz der gesetzmäßigen Verwaltung gilt, oder B. Ifay i Das Dcutsdic Irenidcnrecht 3. 97 ff.) i letzten Nest des Poli;eista»rtes darstellt,-ist in der streitig. Praktiidi jedenfalls fehlenauf dem Gebiete weisungsredits fast alle Rechksgarantien. und legende Umbildung des »sesamten Iamilienreckts des Nechlsstaates erscheint als eine dringende To die kiinftige (>)esetzgebung. DieRecktsunsi u n d d i e b e w u ß t e A u s s di a l t u n g j e g l i cki trolle über die Praxis des Äuswe rechts ergibt sich z. B. Daraus, daß selbst in praktisch bedeutungsvollsten Talle der Ausweisung heimerlasie geregelt find, z. B. die wichtigen Tälle denrechtlickien Behandlung ausländischer Deserteure jeuigen Personen, die im Auslände bereits dem gehört haben, und Nefraktäre, ö, h. Personen, die iid Einziehung dem Heerdienil durd, die Tlucht entzöge Die preußische Praris geht im Sinne des Geheimelt Ministeriunis des Innern davon aus, daß die V einer Ausweisung von Deserteuren nach völkei Grundsätzen unstatthaft während die Äusweisungsi an Refraktären grundsätzlich durchzuführen sei deut'chslämmigen Personen und Angehörigen natiorta derheitcn Polens unterbleiben solle) Auffälligeriu als Beispiel einer ioldien nationalen Minderheit Deutschland selten vorkommende ukrainische Mindei hl aber die viel häuffgcr in Betracht kommende jüdisch: beit enväbnt. Man kann sich dem Verdacht nicht v daß diele Auslassung keine zufällige ist. und daß der Polizeibehörden, an jüdisch-polnischen Refralt Ausweisung zu vollziehen, durchaus im Einklang! ministeriellen Programm sidi befindet. Bei der deutung. die die Militärflucht polnischer Juden glücklicherweise abnehmenden Tendenz infolge des Antisemitismus und der sozialen Sonderlage bei Minorität noch immer besitzt, lohnt es sich, die? untersuchen. un) Re> bt Von der Ausnvisung gedanklich streng zu unter cheiden ist das Institut, der Auslieferung, einer Einrichtung der inter nationalen^Strafrechtshilfe. Praktisch aber haben 3 erböte der Auslieferung den größten, von der Rechtswissenschc ft fast gar nicht untersuchten Einfluß aüf das Ausweisungsrecstt. Es be erlin i t ä r - x htlidi per i b es, wie _einen ^cchtslehre des Ause grundm Geiste r^erung an e r b e i t r .U o it» f ii ii g s - eußen die durch Geder fremd. h. deröeere an-' vor ihrer m haben, lasses des Villziehung ei rechtlichen -Vollziehung nur bei ler Mineii'e wird die riir eit, nicht Minderk rschließen, Praris iären die mit dem s roßen Bcrotz ihrer polnischen jüdischen slage zu stehen nämlich vielfach völkerrechtliche und staatsrechtliche Verbote der Auslieferung, und es ist in der Rechtswissenschaft soweit -diese sich überhaupt! mit den Wechselbeziehungen zwischen Auslieferung und Ausweisung beschäftigt hat. ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß Vollziehungen von Ausweisungen verboten sind, wenn sie praktisch dasselbe Ergcbnis haben wie eine verbotene Auslieferung, ivenn sie alfo nur eine verschleierte Auslie eines Auslieserungsvrrbotes i erung darstellen. Der Inhalt t nämlich wicht die Untersagung lediglich der äußeren FormenI der Auslieferung, sondern die Verhinderung des durch eine Auslieferung erzielten Erfolges. Wenn die Auslieferung verboten ist, muß es erst recht verboten sein, denselben Erfolg durch staatliche Maßnahmen herbcizuführen. die sogar der >m Auslicferungsversahren vorhandenen Rechtsgarantien ewbehren. Ter Inhalt des Auslieferungsverbotes ist hauptsächlich bei der Diskussion des Verbotes der Auslieferung eigener Staatsangehöriger erörtert worden. Es besteht Uebereinstimmung darüber, daß durch das Aiislieferungsverbot jegliche Mitwirkung der Behörde an der Verpflanzung des TlüchtlingZ aus dem Gebiete deutsdser in das Gebiet der ausländischen Strafjustiz untersagt ist. (Vgl. j. B. Mettgenberg: „Ein Deutscher darf nicht ausgeliesert werden" L. 86 bis 43.) j Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Völkerrechtes. daß eine Ausliescrurig wegen rein militärischer Delikte verboten ist. Daß es sich jedoch um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechtes handelt, geht daraus hervor, daß nickt nur die Praxis sänitlichcr Staaten diesen Grundsatz anwendct, sondern, daß er in allen Ländern, die ein besonderes Auslieferungsgeschbesitzen. auch innerstaatlich zum Gesetze erhoben worden ist.' «So findet sich auch im Entwürfe des Deutschen Auslieferungsgesetzes, das zur Zeit dem Strafrechtausschuß des Reichstags, vorliegt, die Bestimmung daß die Auslieferung nidit zulässig ist. wenn die Tat nach den Militärstrafgesctzen strafbar ist. (8 2. Abs. 2 des Entwurfes.-) Diese Bcstinimnng des Entwizrfes stellt nidit etwa einen neuen Rechtsgrundsatz auf, sondern gibt den schon jetzt geltenden, allgemein anerkannten völksrrechtliclien Grundsatz wieder. Nach diesem völkerrechtlichere -Satz ist jegliche Mittvirkung deutscher Behörden zu -Handlungen verboten, die praktisch zu einer zwangsweisen Verpslar zung des Flüchtlings aus dem Bereiche deutscher in das Gebiet ausländischer Strafjustiz führen würden. Diese Mitwirkung ist bei allen rein militärischen Delikten untersagt, wobei kein Unterschied zwischen den verschiedenen Arten der Pergehen gegen die Militärgesetze gemadit wird. Insbesondere gibt cs keinen Unterschied zwischen der Behandlung vost Deserteuren und Refraktären, da beide Handlungen ledichich nach Militärgesetzen strafbar sind. j Nach Artikel 4 der Verfassung des Deutschen Reiches gelten die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als bin dende Bestandteile des deutschen Reichsrechtes. Der völkerrechtliche Grimdsatz ist damit unmittelbar deutsches Reichsgei'ctz geworden. Nach deutschem Reichsrecht also ist jede M'twirkungshandlung deutscher Behörden untersagt, die dazu beiträgt. einen Ausländer, der sich nach den Militärstrasgesetzcn seines Landes strafbar gemacht hat, in das Gebiet der Strafjustiz dieses Staates zurückzuführen. Zu diesen, den deutschen Behörden verbotenen Maßnahmen gehört nicht die materielle fAusweisungsversügung. Wenn nämlick) der Ausländer der Answeisiuigsverfügung freiwillig folgt, macklt sich die deutsche Behörde nicht der verbotenen Ueberführung des Ausländers in den fremden Strafjustiz bereich schuldig. Die Ausweisungsversügung selbst ist also gesetzlich. Sie behält sogar praktische Bedeutung. Der zurückkehrende Ausländer wird, zl B. wenn die übrigen Voräussetzungen des 8 361 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches vorliegen, wegen Bannbruches zu bestrafen sein. Verboten aber ist jedenfalls die zwangsweise Vollziehung' der Ausweisung sowohl an Deserteuren als auch an Refraktären. (Vgl. zur Unterstützung der obigen rechtlichen Auffassung aud) Tclius: „Tie Ausweisung des Frhrn. v. Hammerstein" in Deutsche Iuristen-Zeitnng, 1896, S. i04.) - Di e p re u ß i s che P r r i s ist d e m n a ch a u d),n a ch geltendem Rechte ge setz- und versa ssungsw i d r i g. (Zeitschrift „Jüdische Arbeits. und Wanderfürsorgc ') f