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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1929-03-01 · 3 (3.1929) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
5 (1929)
Issue
3 (3.1929)
Date
1929-03-01
Page
[Seite] (sequence 16)
Language
German
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Nr. 3 Seite 0 Mitteilungsblatt des Sächsi Ichen israelitischen GemeindeverbandeS trage auf. Sie bestätigen es. daß dem Leipziger Turchsch tittsbürgbr um 17.'>0 der östliche Meßjude eine sehr bekannte aber verächtliche Figur war. Daß man ihm schmutzigen Cyaparter und -Haß gegen das Ebristentum zutraute. Aber eben in diesen Fahren entdeckt der fortfrfjri ttlidjc Teil der Leipziger Bevölkerung den Menschen im «den. (kellert ist keine selbständige Statur. Er steht mit seine l Auick-auungen gewiß nickst allein. Turch ihn reden die Kreise, die durch die nioralischen Wochenschriften und Richardson. durch (Gottsched und die Bremer Beiträger zu höheres geistigen und tittlidvii Ansprüchen erweckt worden sind. Umgekehrt muß ein Roman, der vom Publikum schlungen ivird, wie wir das von der Schwedischen lvissen. die judensreundlickie Stimmung außerordentlich stärken, ganz besonders in dem Leipzig, das Gellert ver Tann ist es-vielleicht doch kein Zufall^und auch nicht Ermattung, lwiin von den grundsätzlichen Angriffen I > per- (prüfin vergattert. bloße Lis die Juden durch Kaufleute, Rat und demgemäß Stände von jetzt an wenigstens die Meßjuden verschont bleiben. Und es dürfte erst recht nicht bloßer Zufall sein, daß in demselben Jahr 1747 der Berichterstatter der Eommerciendeputation, wenn auch mit rein fiskalischen und volkswirtschaftlichen Gründen, doch für die Menschenwürde der polnischen Meßjuden «intritt und daß der Kurfürst nur eiy Jahr später den gewiß oft recht unglimpflichon Zollbeamten befiehlt, die reisenden Juden mit allem Glimpf zn behandeln, und 177>3 ihnen verbietet, von den reisenden Juden Discrctiones zu fordern oder anzunehmen. In der Einführung sympathischer Juden ist Geliert allerdings abhängig von Richardsons etwa 1740 erschienener Pamela, deren Einfluß auf seine Gräfin auch sonst fcststeht. Doch ist darum nichts von dem oben Behaupteten zurückzunehmen. Tie Juden in der Pamela sind doch sehr nebensächlich und farblos. Erst Gellert läßt auf seine Juden grellstes Licht fallen und gibt ihnen die konkreten ostjüdisckien Züge. Das Ehescheidungsrecht der in Deutschland wohnhasten Polen >>» der 31 outMttbertiumrntr dieses Mitteilung haben wir eine Abhandlung über die veränderte läge bei der Ehescheidung polnischer und tschechoslon Ltaatsangchörigcn in Deutschland,gebracht. Ter in surr a.;W. erscheinende Israelit enthält in Nr. Dezember 192* eine Nerösfentlichung^ die wir volli'iänüigiing Ser Lache gleichfalls Nachdrucken, fasier. Herr Advokat Dr. jur. Roman Prevel in h>n da»» bereitwilligst seine Einstimmung gegeben »blaties Rechksakischer Krankvom Ber- Per- Berlin. >S »l r Drr Im „Firaelit" Nr. 12, vom 18. Oktober v. I.. erschü n eine Notiz. wonach laut dem polnisck>en Gesetze vom 2. Augu t 1920 der Grundsatz ausschließlickser Zuständigkeit polnischer Gerichte für Ehescheidungen polnischer Staatsangehörigen geändert worden wäre, imd daß nunmehr Ehescheidungs klagen polnischer Staatsangehörigen allgemein auch vor deutfck en Gerichten verhandelt werden können, falls polnisches Ge etz angcivandt wird. A g, und voin nur i, falls an icht Tiefe Mitteilung bedarf einer genauen Berichtigt» zwar: Tas in dieser Notiz envähnte -polnische 2. August 1920 besagt im Artikel 17 Absatz 3, daß 6hejck)ci dungsurteile ausländischer (bzw. deutscher) Gericht' dann in Polen anerkannt und vollsrreckt werden könne das ausländische (bzw. deutsche) (Bericht polnisches R gewandt hat. Aus den Inhalt dieses Artikels 17 Absatz 3' kolimt es hauptsächlich an: denn bekanntlich hat die Ehe scnvohl m ehemaligen Kongreßpoleu wie auch int ehemaligen Galizi n konfessionellen Eharakter. Zudem sind inKongreßpolen n Ehesachen lediglich die Konsistorialgerichte zuständig, mst Ausnahme von Judcnehen: ferner kann sowohl nach dein in Kougreßpolen wie auch ngch dem int ehenwligen Galizien geltenden Gesetz eine-katholische Ebe überhaupt nicht gcchieden werden. iiie Elte ehe n Besonders soll daraus hingeiviescn lverdcn, daß eines ehemaligen österreichischen, jetzt polnischen ungehörigen jüdischer Konfession laut dem im Galizien nach wie vor geltenden allgemeinen öfterr« Gesetzbuch (§ 133 bis 136) nur im gegenseitigen Einv^ nis beider Ehegatten geschieden werden kann. Ties Verständnis der Ehegatten gilt als alleiniger Grund scheidung. Tie Scheidung einer jüdischen Ehe auf den Wege ist nur in einem Falle und nur dem Ehemanne und zwar nur dann, wenn die Ehefrau nachweisbar begangen hat. In sonstigen Fällen ist die Klage wegje scheidung ausgeschlossen; insbesondere ist dieses Klage Ehefrau gänzlich versagt und wird eine solche Klage seitens des Gerichts a limine abgewiesen. — Das Z >r Staatsaligcn Ethischen rständ- Ein- Ehe- Klageäestattet, Ehebruch n Eheecht der r Frau ist.ein de kurzer Ueberblick über die in Polen geltenden EhesckseidungSbestimmungen. * , ' 1 Tiefe Bestimmungen der polnisckscn Gesetze sind der deutschen Gesetzgebung fremd, und die Anwendung dieser polnischen Gesetze in Teutschland würde einen Verstoß gegen die Artikel 17 und 30 des deutschen Einführungsgesetzes bcdeuten Aus 'all dem geht nun deutlich hervor, daß die deutschen Gerichte bei Behandlung der Ehescheidungen polnischer Staatsangehörigen die obenerwähnten polnischen Gesetze nicht anwenden können und somit die Zuständigkeit deutscher (Berichte zur Aburteilung polnischer Staatsangehörigen in Ehescheidungsprozessen ausgeschlossen ist. Wenn sogar eine polnische Ehe vor einem deutschen Gerichte, ohne Anwendung der polnischen Gesetze, geschieden iverden sollte, so haben die durch das Urteil eines deutschen Gerichtes geschiedenen Polen unabsehbare Folgen zu gewärtigen Bei einer Wiedervcrheiratung der so geschiedenen Parteien entsteht ein unüberbrückbares Hindernis insofern, als auf Grund des Preußischen Ausführungsgesetzcs vom Jahre 1900 Artikel 40 8 1 und Verfügung des preußischen Ministeriums vom 1- Dezember 1921 ein polnischer Staatsangehöriger zll einer Eheschließung oder Wiederverheiratung im Auslande (bzw. Teutschland) einer Bescheinigung seiner .Heimatbehörde, eines sogenannten „Ehefähigkeitszeugnisses", bedarf. Diese Bescheinigung besagt, daß seitens der polnisckien Gesetze keine Hindernisse gegen eine Eheschließung bzw. Wiederverheiratung im Auslande vorliegen. Tie Ausstellung eines solchen „Ehefähigkeitszeugnisses" seitens der polnischen Behörden ist aber dann ausgeschlossen, da ein im Auslande (bzw. in Deutschland) erwirktes Ehescheidungsurteil in Polen nieder anerkannt noch vollstreckt werden kann. Tie Parteien haben dann keine Möglichkeit der Wiederverheiratung, es sei denn, daß sie ihre Ehescheidung nochmals vor dem zuständigen polnischen Gericht, nach polnischen Gesetzen^ durchführen. Obige Ausführungen beziehen sich auf die im ehemaligen Kongreßpolen und Galizien beheimateten Polen, die ihren Wohnsitz in Deutschlarrd haben; für Polen, die im eheinaligen preußischen Gebiet beheimatet sind (frühere deutsche Aaatsangehörige, die auf Grund des Artikels 4 t«s zwischen Polen und den alliierten Mächten ant 19. Juni 1919 in Versailles geschlossenen Vertrages co ipso polnische Staatsangehörige geworden sind), kommt das im ehemaligen preußischen Gebiet nach wie vor geltende deutsche Recht in Anwendung.

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