Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 5 (9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 21)
- Language
- German
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HDy-iH ' j 1 ■ I..n.<||Pm mjiiui..'I'JU-^i-i'..H" ■■,■.■■,. kitteilungSblatt des Sächsischen israelitischen Gemeindeverbandes September 1928 Der Sächsische israelitische Gemeindeverband In Nr. 32 des Sächsischen Gesetzblattes befindet sich eie Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 13. September 1926, daß die sächsischen israelitischen Religionsgcmeindcn 'ich zu einer Religionsgesellschaft unttzr der Bezeichnung Sächsischer israelitischer (Scmeindeverband ' vereinigt haben und sowohl der Verband als auch seine Glieder, die Religionsgemeinden in A n n a b o r g. Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig. Plauen, Zittau und Zwickau Körperschaften des öffentlichen Rechtes s:nd. Damit ist eine Entwicklung abgeschlossen, die vor vielen fahren begonnen hat, aber nach der früheren Lage der Gesetz gebung nicht zu Ende geführt werden konnte. Tie rechtliche Lage der sächsischen Religionsgemeinden, insbesondere ihr Verhältnis zum Staate, war nach dem früheren Rechtszustande nicht nur in Sachsen, sondern in fast allen deutschen Bundes siaaten gegenüber den christlichen Bekenntnissen eine ungün stigere. Während der Katholizismus von alters her in seiner Weltorganisation ein einheitliches Gebilde darstcllte, und die evangelische Glaubensgenossenschaft wenigstens in ihren La» dcskirchen fest zusammengeschlossen war, bestand die äußere Gestalt des Judentums nur in den einzelnen Geineinden, deren Vereinigung durch die staatliche Gesetzgebung und Ver waltung vielfach erschwert und verhindert wurde. Rur in einzelnen Ländern! und Landesteilen, wie W ü r t t c m b e r g, B a d e n, K u r h!e f f e n, wo seit dem Beginn des neunzehnten Jahrhunderts feste Verfassungen der israelitischen Religionsgemeinschaften bestanden, war die Rechtslage in sofern befriedigender, als dort ein Organ für eine gemein , ichastliche Tätigkeit nach innen und für eine Vertretung des Judentums nach außen bestand. Man darf nicht glauben, daß diese äußere rechtliche Ordnung für eine Religionsgemeinschaft bedeutungslos sei. Genuß hat das religiöse Leben, insbesondere im Judentum, seinen Sitz und sein Betätigusigsgcbiet in der Gemeinde, uud es kann ein Zusammenschluß!nur da von Segen sein, wo die (Geineinden innerlich gesund und von religiösem Sinn erfüllt sind. Aber die Vereinigung der Gemeinden hat ihren Wert vor allem in der Stärkung uich Vertiefung des Gemeinschaftsgefühls und in der Fähigkeit, gemeinsame, über die Kräfte der einzelnen Gemeinden hinan sgehende Aufgaben zu sösen und die Gesamtheit gegenüber dpr Oeffentlichkeit, dein Staate und den andern Religionsgesejllschaften zu vertreten. > In Sachsen bestand, .solange es nur zwei israelitische (siemeinden, in Dresden und in Leipzig, gab, kein Bedürfnis nach einem Zusammenschluß. Ge che infame Angelegenheiten konnten von Fall zu Fall leicht durich Einvernehmen der Heiden Gemeinden erledigt werden. '; Als allmählich aber neue Gemeinden an verschiedenen Orten Sachsens entstanden, wurde der Mangel einer Verbindung fühlbar. Als das Gesetz über die! israelitischen Religionsgemeinden von 1904 vorbereitet wurde, ist in den Eingaben unsrer Gemeinde an Regierung und Landtag und in mündlichen Besprechungen mit maßgebenden Mitgliedern des Landtags betont worden, daß die israelitischen Religionsgjemeindcn Sachsens einen Verband unter staatlicher Anerkennung für nötig hielten. Die gesetzgebenden Körperschaften haben dainals diesem Wunsche nicht entsprochen: es bestand anscheinend eine Scheu davor, der kleinen! jüdischen Bekenntnisminderheit das einzuräumen, wäs die großen christlichen Kirchen längst ■---t;:- in das Gesetz den Satz steligionsgemesnden die Von Justizrat Karl L e b r e ch t besahen: ja man fand es sogar für gu aufzunehmen, daß den israelitrschen Rechts der „aufgenommenen" Religionsgesellschaften nicht zustanden, obwohl diese Rechte prakti ch fast jeder Bedeutung entbehrten und der Gegensatz zwischen aufgenonnnenen und anerkannten ReligionSgesellschasten längst veraltet war. Es blieb jedoch die Möglichkeit, einen Verband in Gestalt einer Arbeitsgemeinschaft zu errichten, um ivenigstcns kein dringendsten Bedürfnis nach einer Zusammenarbeit zu genügen. Im Jahre 1906 wurde in Verhandlungen zwischen den Gemeinden Dresden irnd Leipzig die Gründung eines Sächsischen Gemeindeverbandes angeregt: sie wurde durch Einvernehmen aller acht sächsischen Gemeinden derart vollzogen, daß ein Verband der israelitischen Religionsgemeinden im KönigreicheSachsen mit einer vom 1. Januar 1907 an gültigen Satzung znsammentrat. Ter Verband stellte sich höchst beachtlickze Ausgaben: Förderung der gemeinsamen Interessen der'(Gemeinden, des religiösen Sinnes und Lebens in den Gemeinden, Förderung des Religionsunterrichts und der Seelsorge an den Orten außerhalb der Sitze der Gemeinden. Verbesserung der Wohlfahrtspflege, Austausch von Erfahrungen in Gemeindeangelegen, heilen: auch die Errichtung gemeinsamer Wohlfahrtsanstalten und die Fürsorge für die Gemeindebeamtcn war in Aussicht genommen. Ter Verband hat nach Maßgabe seiner cngbemelsenen Mittel diese Aufgaben zu erfüllen gesucht und hat aus manch.-!., (Yebiete Ersprießliches für das sächsische Jichentum geleistet. Er hat vor allem das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit begründet und durch Austausch von Erfahrungen viele wertvolle Anregungen gegeben. Es muß auch anerkannt werden, daß die staatlichen Behörden dem Verband und den Gemeinden gegenüber sich durchweg entgegenkommend verhalten haben, und daß der Verkehr mit den staatlichen Organen ein angenehmer und förderlicher gewesen ist. Weitere für die Rechtsstellung der Rcligionsgesellschaften wichtige Richtlinien gab die Reichsverfassung von 1919. Sie bestimmt in Artikel 137, daß die ReligionSgesellschasten, die Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diese Eigenschaft behalten, und daß auch ihre Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Darüber, ob hiernach der Säckmsche israelitische Gcmcindeverband ohne »veiteroS als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen war. oder ob eS hierzu noch einer besonderen staatlichen Anerkennung bedurfte, konnte man verschiedener Meinung sein. Diese Frage war in verschiedenen deutsch',, Ländern verschieden beantwortet worden. Jedenfalls aber war es notwendig, die Verfassung deS Verbandes so umzugestalten, daß er den Anforderungen, die an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu stellen waren, entsprechen konnte. Diese Satzungsänderungen sind nach eingehenden Ver-. Handlungen derart vorgenommen worden, daß im Jahre 1926 eine neue Satzung endgültig beschlossen und der Landesregirrung zur Kenntnisnahme und Aeußerung vorgelegt werden konnte. S Der Verband ist auf de», Grundsatz aufgebaut: Einheit, wo sie nötig, in allem übrigen Freiheit. Tie Selbständigkeit der Gemeinden in Verwaltung. Kultus, Unterricht ist unantastbar, in die Verfassungen der Gemeinden darf der Verband nicht eingrejsen. Als hauptsächliche Ziele des Verbandes sind in der Satzung genannt: 1. Die Pflege des religiösen Lebens, 2. Die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der Sächsischen israelitischen. Religionsgemeinschaft nach außen. 3. Die Schaffung, Unterhaltung und Unterstiitzung gemeinsamer Einrichtungen und Anstalten,