Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1928-08-01 · 4 (8.1928) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
4 (1928)
Issue
4 (8.1928)
Date
1928-08-01
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/4892693-5739357-5769841--0907-4893531
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

■.*T V*"..-1 j ü ■ " WMjWM l„ "W7* Mitteilunssbtatt des Sächsischen israelitischen Genieindeverbandes August 1928 Recht und Gesetz der sächsischen Juden Die Frage des Kirchenaustritts! Tic weiteren Abhandlungen des ueranfmortlicheu Lchriftleiters dieses Blattes über Recht und «rieh der lächsilchen Anden" erscheinen in diesem Mitteilungsblatt. (Leigleiche kierzu Nr. 4, 6, 7, 8 und 0, 8. Jahrgang 1027/28 des Gemen,deblatteS.) ' Einige Fälle aus der letzten Zeit veranlassen uns, d i c Frage des Kirche nauStrittes in Lachsen erneut einer Betrachtung zu unterziehen und den Versuch zu machen, die gegenwärtige Rechtslage einmal grundsätzlich zu klären. Es ist notwendig, vorauszuschicken, -atz wir hier d i e Rechtslage zu untersuchen haben, die sich nach dem gegenwärtigen Stande der (Gesetzgebung für den Freistaat wachsen ergibt, da bei mündlichen Verhandlungen immer und immer wieder auf Preutzen hingewiesen wird, wo der Austritt aus der Gemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem I u d e n t u in inöglich ist. Im F r e i st a a t s achsen g i bt es nur rinr Form des Austritts für alle Bekenntnisse. „Alle Bewohner des Reichs genießen volle (Glaubens- und Gewissensfreiheit. Tie ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem schütz." Artikel 135 der Verfassung des Teutsche» Reichs vom ll. August Mit». — „Es besteht feine Ltaatskirche. Tie Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellfchaften wird gewährleistet. Ter Zusammenschlus; von Reliaionsgesellschafte» innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Tie Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Andern Religionögesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Tauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbände zusammen. so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Ten Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschastliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen." — Artikel 137 der Reichsverfassung. — An die stelle der Kirche, der Religionsgemeinschaft, der Giaubenögemeinschaft ist, im sinne und im (Keifte der Reichsverfassung und aller auf der Reichsverfassung aufgebauten und nach der staatlichen Umwälzung im Jahre 1918 entstandenen Gesetze uyd Verordnungen gesprochen, die Religionsgesellschaft getreten. Im Freistaat Lachsen bestehen folgende Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts: Tie Evangelisch-lutherische Landeskirche und die Römisch-katholische Kirche, zusammengefaßt im Bistum Meisten; ferner die evangelisch-reformierten Gemeinden, die Freireligiöse (Kemeinschaft, die Evangelische Bruderunität in Deutschland, die Evangelischlutherische Freikirche, die Bischöfliche Methodistenkirche, die Vereinigung der Baptisten und — der Sächsische israelitische (Kemetndeverband. Körperschaften des. öffentlichen Rechts sind auch die Unterverbände dieser Religionsgesellschaften «Kirchgemeinden, Pfarreien, nsw.); ferner im Bereiche der evangelisch-lutherischen Religioncgesellschaft das Kapitel des Hochstifts zu Meißen und das Kapitel des Kollegiatstifts zu Wurzen sowie im Bereich der römisch-katholischen Religionsgefellschaft das Domkapitel zu Bautzen, Unterverbände des Sächsischen israelitischen Gemeindeverbandes und d i c israelitischen Religionsgemeinden. Airchenaustrittsgefetz!vom 4. August"1910 ie Volkskammer hat § 1. Ter Austritt gesellschaft ist nach V seine Kinder unter 14 deren Person zusteht. Kindes zu sorge» ha! folgendes Gesetz beschlossen: aus einer staatlich! anerkannten Religionsollendung des 14. Lebensjahres jedem gestattet, der im Freistätte Lachsen seinen' Wohnsitz' oder ständigen Aufenthalt hat. i lTie gesetzliche» Bestimmungen, betreffend de» Uebertritt^non einer chriitlichen Konfession zu andern, werden durch" dieses Gesetz nicht berührt'.) _ § 2. Ter Austrete tbe hat den Austritt vor dem Ltgudesamt seines Wohnsitzes oder, wen» er keinen Wohnsitz hat, vor dem Standesbeamten seine- Aufenthaltsortes zu Protokoll zu erklären. Mit der Beurkundung dieser Erklärung gilt der Austritt als bewirkt. Tein Ausgetretenen ist eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. . Abschrift des Prot Zolls ist dem zuständige» Geistlicht» oder Religionsdiener der lleligionsgesellschaft, der der Antragsteller bisher angehört hat. omn Ltandesbeamte» unverzüglich zuzustellen. Tas Verfahre» ijt kosten- und gebührenfrei. Für jede weitere Ausfertigung der Besc.ieinignng ist eine Gebühr von I M. z» erheben. , - . i> 3. Ter Austreteitjde kau» bestimmen, dast sich der Austritt auf '' Jahren erstreckt, sofern ihm die Lorge für Solange der Vater für die Person des kann die austretende Mutter eine solche Bestimmuug nicht treffen. Tie Erklärung kann bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Kinder nacbgeholt werden. Für jedes Kind ist« eine besondere Austrittsbescheinigung ans zustellen. ° 8 2 Abs. 3 ist siniifemäs; anzuwende».!j 4. Nichtigkeit un!d Anfechtbarkeit der Austrittserklärung beurteile» sich nach den Forschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8 5. Ein außerhalb des Staatsgebietes rechtsgültig Erfolgter Kirchenaustritt gilt auch im Freistaate Sachsen, vorausgesetzt, das; der Austretende zur Zeit der Austrittserklärung in Sachse» weder seinen Wohnsitz »och seinen ständigen Aufenthalt hatte. §.«. ,Re»e Fassung-.> i> 2i> des (Gesetzes. die Einführtuig der. Zivilstairdsregifter für Personen, ivelche keiner im Kö»igreicb«achsen aiierkaiiutei, Religiousgesellschaft angehöreli, und einige damit zusamme.nhäiigende Bestimmungen betreffend, vom 20. Juni 1870 (GPBl. L. 2151, das Mandat, den Nebertritt von einer christlichen Konfession zur andere» betreffend, vom 20. Februar 1827 iGesetzsammluug von 1827 L. 30) und 8 0 des Gesetzes, die israelitischen Religionsgemeiuden betreffend, vom 10. Juni 1904 (GVBl. L. 200) werden anfgekoben. Mit der Ausführung dieses (Kesetzes werde» die Ministerien des KulliiK und öffentlichen Unterrichts! und des Jiiiiern beauftragt. Tiefes Gesetz tritt liiit seiner Verkünhung in Kraft. Dresden, den 1. August 1919. (Kesamtministerinm. Stempel Tr. Gradnauer, Ministerpräsident. Nr. 101. Verordnung zur Ausführung des Kirchenaustrittsgrseyrs vom 4. August 1919: vom 5. August 191!)., Zur Ausführung des Kirchenaustrittsgesetzes vom 4. August 1910 wird folgendes bestimmt: Tie israelitischen Religionsgemeinden, vereinigt im Sächsischen israelitischen Gemeindeverband, stellen also die sächsische Judenheit dar. Sie sind rechtlich und gesetzlich genau dasselbe wie etwa die Evangelisch-lutherische Landeskirche. Wir bringen nunmehr den Wortlaut des sächsischen Kirchenaustrittsgesetzes in der jetzigen Fassung, die Ausführungsverordnung vom 5. August 1919 und die Berordnung über Einträge, ins Kirchenaustrittsverzeichnis. >' Aufgehoben durch das Gesetz zur Abänderung des Kircheur austrittsgefetzes vom 20. Januar.1920, Gesetz, und Verordnungsblatt für den Freistaat Sachsen, «eite 20. * Nach dem Gesetz zur Abänderung des .Kirchenaustrittsgesetzes vom 26. Januar 1920, Gesetz» und Verordnungsblatt für den Freistaat Sachsen,'Seite 20.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.