Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- 8 (31.12.1927)
- Date
- 1927-12-31
- Page
- [Seite] (sequence 26)
- Language
- German
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Seite 26 Gemeindeblatt.der Israelitischen ReligionSgemeiijde Dresden Recht und Gesetz der sächsischere Juden Von L. Ploemacher 'Fortsetzung — Vgl. hierzu Rr. 4, 6 und 7) Friedhofs- und Bestattungswesen Im Rahmen dieser Ausführungen will ich mich auf eine Schilderung der gegenwärtigen Rechtsverhältnisse beschränken. Näheres über den unwürdigen Rechtszustand in früherer Zeit, über die än das finsterste Mittelalter erinnernden Beschränkungen, denen die Juden bei der Bestattung ihrer Toten ausgesetzt waren, enthält die ausgezeichnete Arbeit von Edgar Hahnewald in Nr. 1/10, 1/11 und 2'1 des Gemeindeblattes vom Jahre 1926. In tz 1 des Gesetzes, tue israelitischen Religionsgemeinden betreffend, vom 10. Juni' 1901 'ist ausgeführt, daß es Aufgabe der israelitischen Religionsgemeinden sei, die zur Pflege des israelitischen Kultus erforderlichen Anstalten und Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten. Das Erfordernis wird durch die Religionsgesetze bestimmt. — Eine unentbehrliche Kultuseinrichtung ist der Friedhof. Es ist staatsrechtlich unzulässig, durch Lrtsgesetz die Religionsgemeinden zu zwingen^ für ihre Mitglieder die kommunalen Friedhöfe zu benutzen. Zum Ankauf von Grundstücken, zur Anlegung und Säkularisation Don Begräbnisplätzen bedarf es der Genehmigung der Lberaussichtsbehörde — des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts — § 2 Ziffer 2 der Verordnung vom 29. Juni 1901 zur Ausführung des Gesetzes, die israelitischen Religionsgemeinden betreffend. Alle für die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes erlassenen Gesetze und Verordnungen gelten sinngemäß auch für die Israeliten. Mit Naturnotwendigkeit mußten sich daraus, soweit die rituellen Vorschriften mit den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen. Konflikte ergeben. In neuerer Zeit haben aber die staats- und Stadtbehörden für die betreffenden Wünsche der Verwaltung der israelitischen Gemeinden volles Verständnis bekundet und überall Ausnahmen bewilligt. „Tie Besorgung des Leichendienstes geschieht durch verpflichtete Leiche nsraue ii" § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 185,0 . Im Bezirk der Israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden, der Kreishauptmannschaft Tresden, , l,ält Vorschriften über die Gebühren für werden die Obliegenheiten der Leichenfrauen mit behördlicher! Grabstellen sowie die Bestimmung, daß Genehmigung durch männliche, vom R it zu Tresden verpflichtete Angestellte der Israelitischen Beerdigungsbrüder, schüft besorgt. Es ist vosgekommen, und sc lche Fälle passieren auch heute noch, daß di« Angehörigen von verstorbenen Juden in Unkenntnis der Verhältnisse zuerst die Bezirksleichenfran von dem Sterbefall benachrichtigen. Um d e irreparabele Verletzung des jüdischen Religionsgesetzes, i ie die Betätigung von Nichtjuden an den Leichen von Inder im Gefolge haben wiirde, zu verhüten, ist der Vorstand der Gemeinde zunächst beim Rat zu Tresden torstellig geworden und hat in mündliehen und schriftlichen Darlegungen den Gegenstand erklärt. Ter Rat zu Dresden hat darauf am 18. September 1912 eine Bekanntmachung erlassen, aus der folget des mitgeteilt sei: ll. JnSkünflig haben die Leichenfrauen, w :nn sie zu einer jüdischen Leiche gerufen werden sich zunächst jeder Tätigkeit zu enthalten ur d die Jüdische Reis ionsgemeinde, Zeughausstraße 2. zu benachrichtigen. Uebernimim in solchen Fällen die genannte Religionsgemeinde beziehentlich die Israelitische Beerdigungsbrüderschaft durch die zu diesem Berufe in Pflicht stehenden jüdischen Personen die Ausübung des Lei> hendienstes, so ist der betreffenden Leichenfrau aus der Kasse der israelitischen Beerdigungsbrüderschaft-eine Entschädigung in Höhe des Betrages zu gewähren, den sie im Falle des § 4 der Ordnring vom 24. September 1904. die Ausübung i des Leichendienstes betreffend, als Umgehungsgebühr zu fordern haben würde. Di> se Gebühr wird aus der Kasse der Israelitischen Beerdigungsbrü xrschaft unmittelbar an die betreffende Leichenfrau ausgezahlt. Diese Anweisung leidst keine Anwendung" auf diejenigen Fälle, in denen die Angehörige^ eines Verstorbenen jüdischen Glagbens ausdrücklich und trotz entsprechenden Hinweisel die Verrichtung des Leichendienstes durch die betreffende Bfzirksleichenfrau beanspruchen. De^RatzuDresde^i Whhlfahrtspolizeiamt . gez. Dr. May An sämtliche Stadtheimbsrrginnen Nr. 8 Tie Satzung der Israelitischen Religionsgemeinde ent Erbbegräbnis- und diese Gebühren ge- T apeten-Spezialhaus Franz Schlote Waisenhauslstr. 36, nabe » Georgpl. Tapeten in jeder Ausführung o Zurückgesetzte Sachen billigst! Biolinenllntwicht erteilt Nt mäßigem Honorar HerbertRogge kkuvtftraßr 4 Beleuchtungskörper, Tisch» und Standlampen, Eiektr. Koch» und Heizapparate. Apparate für Reise und Körperpflege. Staubsauger Fritz Ransdienbadi Nadiflg. Rlngatr. 4 * Ruf 17033 u.12171 Kraft», Licht* und Klingelanlagen" Reklame- und Uchtbuchstaben - Motorenlager und Reparaturen Streng TW! a ungarische Mastgänse —a Hühner Jeden Mittwoch, frei Haus. Vorherige Bestellung erbeten. Albrecfttstrafte M / Telephon 19150 Aimn Schmidt Croß-uOiJkUfTGvidBi Draaen-A.* PillniherStr.lt VW 1255? 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