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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1927-12-31 · 8 (31.12.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
3 (1927-1928)
Issue
8 (31.12.1927)
Date
1927-12-31
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Nr. 8 T Gemen deblatt der Israelitischen ReligioNSgemeinde Dresden Seite Judentums die Beschäftigung mit dem Sport nicht gern ge sehen. Und gar die Arena s« besuchen, wo die Römer Gladiatoren kämpfen ließen, Ti erheben veranstalteten, war verboten. Eine solche rohe Artj schen Empfinden zuwider. des Vergnügens war dem jüdi- Kielleicht lebte auch noch im Bewußtsein an traurige Erinn -rung die Tatsache, daß die Blüte der jüdischen Jugend nach Arena in Rom unter dem dem Falle Jerusalems ist der lubel etner vertierten Menschheit ihr Blut vergossen hatte. A iS alledem ergibt sich für die Bewertung des Sports im Ließe des Judentums dieses: Es ist Pflicht, Len Körper als ein göttliches Schöpfungslverk zu pflegen. Edler Sport, der geeignet ist, den Körper zu kräftigen, die Schönheit der menschlichen Gestalt zur Geltung z» bringen, ist rühmenswert. Er ist um so mehr, zu pflegen, als die Kräftigung des Körpers geeignet ist, das Selbstbewußtsein zu heben, das Vertrauen zu sich selbst zu stärken. Der Sport ist zu fördern, insofern er geeignet ist, die Liebe des Juden zu körperlicher Arblit zu wecken. In inniger Verknllpsung mit der Erziehun n zur geistig-sittlichen Persönlich keit soll stehen die Bildung Hum arbeitsfrohen und arbeitsfähigen Menschen. Beides miß erfüllt sein. uk> lebensstarke und zum Leben berechtigte Menschen vorhanden-'sein sollen. Doch sei auf dies hier noch hingewiescn. Es hat eine Zeit gegeben, die in manchen Gegenden noch heute nicht überwunden ist, da die Pflege des Körpers vernachlässigt wurde zugunsten!des Geistes. Aber wie der Geist schließlich verkünnnert, wenn er nicht in einem gesunden Körper wohnt, io verroht der Körper, wenn er nicht durch eine lebendige Seele geleitet wird. Der Jstde, der nur Sport treibt, ohne teilznnehmeii an dem geistig-sittlichen Gute des Judentums, ist kein Ruhm für das Judentum! Wer seinen jüdischen Stolz nur darin erblickt, daß er auf dem Kampfplatz über einen Gegner siegt, hat den Sinn des Judentums nicht erfaßt unsd seine Verbundenheit mit dem Judentum ist sehr schwach. > Wie erst die Vereinigung von Seele und Körper den Menschen ansntacht, so bewährt sich nur der als ganzer Jltde, der mit der Pflege, des Körpers verbindet die Pflege dos Geistes. Nur wo Geist und Körper gemeinsam ihre Bildung und ihre Förderung finden, nur dort haben sic Zuversicht auf eine jüdische Zukunft. / Gesetzliche Bestimmungen über Schändung jüdischer Friedhöse aus älterer Zeit Von Dr. Max (ft r u n (» n 1 a, Wien in Seit Ealixt II. (1118—1124) verbieten verschiedene Päpste, jüdische Friedhöfe einzul ringen oder gar sie zu beschädigen. Wer gegen die Besti nmungen dieser Bullen handelt, verliert sein Amt, seine Ehren, soll der Exkommunikation verfallen sein, solange dieser Frevel nicht gesühnt ist. Solche 'Schutzhüllen oder ihre B« stätigungen reichen bis in das 15. Jahrhundert hinein. Der einschlägige Passus lautet: Ad hoc malorum hominur i pravitati et avaritiae obviantes, decernimus, ut nemo coen eterium Judaeorum mutilare ant invadere audeat sive obtentu pecuniae Corpora humana e(lodere. (Um der Schlechtigkeit und .Habgier böser Menschen entgegenzutreten, bestimmen u ir, daß niemand es ivage, einen Friedhaf der Juden zu besckädigen oder auch nur in ihn einzudringen oder, um Geld d »bei zu rauben, menschliche Leichname dort auszugraben.) Es handelt sich also um Leichenfledderei. Ein religiöses o >er „nationales" Moment kommt nicht in Frage. Durch den Gottes- und Landfrieden waren überdies in Deutschland )ie Friedhöfe als besonders befriedete Stätten vor Frevil geschützt. (Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschich e S. 343, 629.) Weit schärfer gefaßt ist der Artikel 14 des Judenprivilegiums Friedrichs ll., des Streitbaren, von Oesterreich, voin Juli 1244, das eine Vorla, e für die Judengesetzgebung der Nachbarländer wurde und »adurch einen wirksamen Einfluß auf die Gestaltung des Ir denschicksals im Mittelalter ausübte. Er bestimmt: Item ü christianus cimiterium indeorum quacomque temeritatedissipaverSt ant invaserit, in forma indicii moriatur et cmnia sua perveniant camere duci quocumque nomine nancupen ur. (Wenn ein Christ dcnJndepsriedhof durch welche Bern» genheit immer verwüstet oder in ihn eindringt, soll er nach Form desRechtes st erben und all lein Eigentum, wi immer es heißen mag, fällt an die Kammer sd. i. das Finanzamts des Herzogs.) Die Judenordnungen Ottokars von 1254 und 1268 sowie das Rudolfinische Privilegium stimmen hierin mit dem Friedrichs überein. Auch in dem l Privileg Premysl Ottokars vom 8. März 1255 und in dm schlesisch-polnischen und dein litauischen Privileg wird außer der Vermögeiiskoirsiskatiou bestimmt „ut secundum terrae nostrae consuetudinem et inra graviter puviatur“ (daß der Verbrecher „nach Brauch und Recht unsres Landes mit aller Strenge bestraft werde"). Ebenso warnt die Brirener Judensatzung P. 21 davor, .der Fudeu Friedhof zu beschädigen („das ja niemand drain nnzucht daran tue"). (Vgl. Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern, 2. 255.) Dieser besondere Schutz für den jiidischen Friedhof erklärt sich aus der besondereit Sorgfalt, mit der jüdische Pietät Gräber und Friedhof umgab. Sie spricht wie aus den religiösen Vot schriften im Talmud und Schulchan aruch so aus geschichtlichen Tatsachen. Die von der Iberischen Halbinsel Vertriebenen nahmen vielfach Grabsteine ihrer verstorbenen Angehörigen! mit. Als 1670 die Juden Wien verlassen mußten, erkaufte eine Familie vom Wiener Magistrat die Unverletzlichkeit ihres Friedhofes, der sich auch wirklich bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Joseph ll., der alle Friedhöfe außerhalb der Stadt verlegen ließ, tastete die jüdischen nicht an. Ja, manche Herrschaft, wie die in Kutterplan (Böhmen), ließ sogar auf eigene Kosten den Juden einen Friedhof anlegen. Der in Kuttenplan, in eine künstliche Ruine eingebaut. ist eine eindrucksvolle Reminiszenz ans längst verklungenen Tagen der Humanität. -Haben wir hiermit bereits die Grenzen des Mittelalters überschritten, auf das in diesem Punkt unsre Gegenwart hochmütig herabzublicken keinen Grund hat, so sei noch auf ein einschlägiges Dokument aus alter Zeit hingewiesen. Jni „Jahrbuch für jüdische Volkskunde", S. 544, ist ein Steiit abgebildef, der, am Eingänge des alten jüdischen Friedhofes in Hannover, vor Beschädigung des Friedhofes lvarnt. Er trägt die Inschrift: „Der Juden Grabstadt und Schubstein mit Verwahrung aber in Künsten dieselbe fioliren oder mit Abführung des Sandes turbiren wirbt, das derselbe ohn einzig Ansehen 2er(enissi)mo (Ex)ce(llen)t(issi)mo .Hertzogen Johann Friederich, den gnädigsten Landesfürsten, in scharffer Sttaffe verfallen sein sol. Uhrkundlich Langenhagen, d. Trigen Sie nur > bas gute Haarnetz Sie es bet Ihrem Lieferanten nicht bekommen, bann wenben Sie sich an. LAN firllllllrt .Wilsdruffer Siratze 40, IL UU VDIIIlUil WmUUVv) (gegenüber den Kammer-Llchtsplelen)

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