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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1927-08-28 · 4 (28.8.1927) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
3 (1927-1928)
Issue
4 (28.8.1927)
Date
1927-08-28
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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ite 12 v emeinbetflatt der Israelitischen Religionsgemeinde DrtzSden 3innste<. QUocleme^foccmerdnschen Ctegcaxb^S^asegepdc/c Schrankfyojffer Bahntj^offer Führende Mauert Nr. 4 an die Stelle der von dem hier ahgedruckten Gesetze vom 10. Juni 1901 übriggebliebenen Bestimmungen treten würde. Tie Ltaatsregierung scheint aber auch ihren letzten Entwurf nochmals zurückgeitellt zu haben. Angesichts der Bestimmungen der Reichsverfassung über ditz Religion und die Religionsgesellschaften kann das Rumpfgesetz vom 10. Zuni 1901 nicht anders als ein Notbehelf angesehen werden. Es wird zum Verständnis der Fortsetzung unserer Veröffentlichungen wesentlich beitragen, wenn wir als Schluß unserer heutigen Ausführungen den schon erwähntest Tritten Abschnitt der Verfassung desTeut scheu Reiches vom 11. August 1919 abdrucken.! Religion und Reliqionsgefellschaften Artikel IW I JJlUc Bewohner des Reiches genießen Willensfreiheit. Tie ungestörte Religionfassung gewährleistet und steht unter allgemeinen Ttaatsgesetze bleiben hiervon Artikel 136 Tie bürgerlichen und staatsbürgerl werden,durch die Ausübung der Religion^ beschränkt. Ter. Genuß bürgerlicher und staatsbsi Zulassung zu öffentlichen Aemtern sind giösen Bekenntnis. volle Glaubens- und Geübung wird durch die Verstaatlichem Schutz. Tie unberührt. ishcn Rechte und Pflichten freiheit weder bedingt noch rgerlicher Rechte sowie die unabhängig von dem reli- Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeug ing zu offen, baren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nrch der Zugehörigkeit zu einer ReligionSgesellschast zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordr ete statistische Erhebung dies erfordert.« Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung ode: Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Hebungen oder z rr Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Artikel 137 Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit zur Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religiorsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihte Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für tlle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkei: nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Religionsgesellschaften bleibest-Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher wären. Anderen 9 eligionsgesell» schäften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu ge vähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich, mehrere derartige öffentlich, rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbände zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körp:rschaft. Die Religionsgesellschaften, die Körperschaften d s öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürger ichen Steuerlisten nach Maßnahme der landesrechtlichen Bestimmt ngen Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigt ngen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer B Weltanschauung zur Aufgabe machen. -soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebui g ob. Artikel 138 Tie auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiwln beruhender, Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften wecken durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum und andere Rechte der Religioiisgesellsch rften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unerrichts- ,:nd Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. Artikel 139 Der Sonntag und die staatlich anerkannten Fe ertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Artikel 140 Ten Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Artikel 111 Soweit das Bedürftris nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen ö senil,chen Anstalten besteht, sind die R^ligionsgesellschaften zur Nornahme religiöser Handlungen zuzulafsen, wobei jeder Zwang fi rnzuhalten ist. Wollwarenhaus Saxonia Wilsdruffer Strafte 46 / Faik & Posener / Wilsdruffer Stralie 27 Das gediegene Spezialkaufhaus für „ Strümpfe, Wollwaren, Trikotagen, Herrenartikel Wäsche, Handschuhe uhd Baurmwollwaren Die Lesehalle ist in der Jett vom 15. Mai bis 19. Oktober dieses Jahres Sonntags von 11 bis 1214 Uhr mittags und Mittwochs von 7 bis 9 Uhr abends geöffnet.

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