Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
- Volume
- 3 (1927-1928)
- Issue
- 4 (28.8.1927)
- Date
- 1927-08-28
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
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4 Seite 11 olt der Israelitischen Religion-gemeinde Dresden Recht und Gesetz der ächMen Juden j Es bestehen darüber, was für die Israelitische Religions- Gesellschaft in Sachsen, die sächsisck en israelitischen Religionsgemeinden und ihre Angehörigen Röcht und Gesetz ist, in Sachsen und außerhalb der Land« sgrenzen so viele Meinunifen und Meinungsverschiedenheilen, daß die Gemeindeverwaltung es als eine dankbare Aufgabe ansieht, alle Gesetze. Verordnungen und-.Bestimmunge, zusammenzufasfen, die für r ie sächsische Judenheit in Geltun; siud oder ihre Angelegenleiten berühren. Die Gemeindeverwaltung würde Zuschriften ijns denn Leserkreise, die sich mif diesen Veröffentlichungen begrüßen. Auch diese Zn- Gegenerklärung der Ver- I ritisch befassen, außerordentlich chriften würden hier mit einer! valtung abgedruckt werden. Wir beginnen mit dem Gesetz o m 10. Juni 1904, soweit ei izelne Bestimmungen durch pätere Gesetze nicht aufgehoben ind. Die aufgehobenen Gesetzesste len sind klein gedruckt und .'ingeklammert. ' L. Ploemacher. i Gesetz die israelitischen I-irligion« gemeinden betreffend, vom 10. Ju «i 1004 Wir, Georg, von Gottes Gncfdcn, König von Lachsen usw. verordnen unter Zustimmung Unsei er getreuen Stände was folgt: 8 1. Die israelitischen Religion »gemeinden haben die Aufgabe, die zur Pflege des israelitischen Kultus erforderlichen Anstalten und Einrichtungen zu treffen und iu unterhalten. Zu diesem Zwecke haben sie daslRecht, innerhalb des Gemeindebezirkes unter staatlicher Aufsicht insbesondere 1. Bethäuser und BegräbniSpläf e einzurichten, Religionsunterricht und Beerdigungswrsen zu regeln, 2. Rabbiner und sonstige Religionsdiencr anzunchmcn, 3. gottesdienstliche Zusammcnkü ifte in den dazu bestimmten - Räumlichkeiten zu veranstalten und 4. sowohl in diesen wie in den Wohnungen der Mitglieder die ihren Religionsgrundsätzen e itsprechenden Gebräuche auszuüben, soweit nicht im einzelnen staatliche Vorschriften entgegcnstehen. (Die den aufgenommenen christl chen Konfessionen auf Grund von 8 56 der Bersassungsurkund« vom 4. September 18.11 vorbebaltenen Rechte komme« den israelitischen S eltgtonsgemctnden nicht »u.l* § 2. Die sämtlichen israclitiscken Glaubensgenossen des Landes sind zu Religionsgemeinden zu ve einigen. Die Abgrenzung der Bezirke dieser Gemeinden erfolgt durch Verfügung deS Ministerium« des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Diejenigen Israeliten, die innchalb de« Bezirks einer Religions» gemeinde ihren Wohnsitz oder w sentlichen Aufenthalt haben, ein Grundstück besitzen oder ein sclbi tändigcs Gewerbe betreiben, sind Mitglieder der ReligionSgemeinde. . 8 3. (Xit Mitglieder der Reltgionsgemeinde baden ,u deren Lasten durch Zahlung von Gebühren und, soweit die übrigen Gemrindeein» nabmen nicht ausrrtchen. durch Anlagen angemessen bei,»tragen. Auf^Beschwerden wegen Seran»iebung ,u Gebühren und Anlagen entscheidet die Aufsichtsbehörde, Gegen deren Entscheidung fteht den Beteiligten die Anfechtungsklage nach dem MefeM über die Verwaltuugsrechtsvslrge vom!». Juli l«»0 >G., u. B.-Bl. S. 48« slg.I ,u. . Die Beitreibung der Anlagen und Gebühren erfolgt auf Antrag de« Borftandra durch die Aussschtobehürde Im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen.i* 8 4. Die Rcligionsgemeiisdcn sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, Lie werden durch den Vorstand vertreten. 8 15. _ Für jede Rcligionsgcmcinde ist ein Statut zu errichten. Das Nähere über dessen Errichtung wird dom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt. Durch das Statut soll geordnet worden: 1. der Sitz der Gemeinde und der Lrt der gottesdienstlichen Zusammenkünfte und Veranstaltungen, 2. die Zusammensetzung des Vorstandes, denen Wahl und Geschäftskrcis, 8. die Anstellung der Rabbiner und sonstigen Religionsdiencr, <4. die Rechte und Pflichten der. Mitglieder, insbesondere hinsichtlich d»r Entrichtung von Anlagen und Gebühren sowie der Befreiung von solchen.) Da« Statut sowie jede Aenderung des Statuts bedürfen der Genehmigung de« Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Die Genehmigung ist widerruflich." 8 «. lA»s den Austritt aus der israelitischen Reliaionsgeinetndr. soweit er nicht durch Eintritt in eine ausaenommrne christliche Uon. frssion (8 56 der Brrsassungsurkunde) erfolgt, sowie aus die religiöse Erziehung von Kindern aus israelitischen Eben oder aus Eben »wischen Israeliten und Andersgläubigen linden die Vorschriften In 8 20 des Gesetze», die Einführung der Zivilstandsreaister usw. betreffend, vom 20. Juni 1870 IG.» u. B.-Bl. £. 215 slg.I entsprechende Anwendung.!*** 8 7. Das Verbot der sogenannten Privatsynagogen wird mit, ,-tEr Maßgabe aufrcchtcrhaltcn, daß das Ministerium de« Kultus" und öffentlichen Unterrichts ermächtigt bleibt, Ausnahmen zu gestatten. . Im übrigen wird das Gesetz, die Religionsausübung der Inden üfw. betreffend, pom 18. Mai 1837 (G.- u. B.-Bl. S. lili) aufgehoben. 8 8. Mit der Ausführung de« (Gesetzes, insbesondere mit der Lrdnung der Aufsicht über die israelitifcheri Religionsgemcindcn wird das Ministerium de«. Kultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt. Gegeben zu Dresden, am 10. Juni 1004. 1,8 gcz. Georg. gez. Paul von S e y d c w i tz. Es liegen schon mehrere Entwürfe der sächsischen Staatsrcgierung zn einem neuen, einheitlichen Gesetz über die ösfentlich-rcchklichen Religionsgesellschaften vor, daS dann auch * Aufgehoben durch den Artikel 51 der Verfassung de» Freistaates Sachsen vom 1. November 1820. »* Nach 8 >7 Abs. 1 des Gesetze» über da» Steuerrecht der öffentlichrechtlichen Reltgtonsgesellschaften vom l. Juli 1«21 sind die Paragraobe» 1 und 5, soweit sie sich aus die Anlagen, da» ist die Gemeindesteuer. bezieben, unwirksam geworden. *** Aufgehoben 4. August 181«. durch 8 « des »irchenaustrittsgefeves vom P I Q A L L E 54 Ernst Möbius Baumeister Dresden-A. ViktoiiastraBe 20, Fernruf 19394 Hoch-, Tief- «an Betonbauten AusfOhrung von Neu* und Umbaulen aller Art, Schwemmkanalisationen, ROst*, Abputz*, Zimmerer* und Bautischlerarbeiten ■ Veranschlagungen und Auskünfte bereitwilligst' KAISE1R AUSZUG MEH Original Mühlen L Packung T. BIENERT DRESDEN HAFENMÜHLE HOFMÜHL^ HAUSHALT WEIZEN MEHL Original Mühlen Packung