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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1926-05-28 · 1 (28.5.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
2 (1926-1927)
Issue
1 (28.5.1926)
Date
1926-05-28
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Nr. 1 erieindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden iiffeUe 7 des Legats. Die Pflege der Gräber würde aber dann nicht nach der Ordnung vom 1. Januar 1807 und 27. Januar 1026 erfolgen, sondern die Gräber würden in der einfachsten Form gepflegt werden. Kollegium beschließ! nach dieser Vorlage einstimmig. 3. Anträge deö »Schulau« schnsseü und des Finanzausschusses. .Herr Pionkowfki berichtet ül er die Aussprache in der heutigen Sitzung des Schulausschusses. Anher im König-Georg-Gymnasium und der staatlichen höheren Bildungsanstalt an der Marschncrstrahc wird jetzt auch im Wcttinc gymnasium der Religionsunterricht unmittelbar in der Schule :rtcilt. In der Altstädter höhere» Mädchenschule steht die Einricitnng des Religionsunterrichts bevor. Diese Unterrichtserteilung ist >ur unter sorgfältiger Einteilung der Herrn Rabbiner Dr. Wolf zur Verfügung stehenden Zeit möglich, -solchen Unterricht an weitere > Anstalten einzurichtcn, scheitert zur Zeit an dem Umstande, das; du vorhandenen Lehrkräfte mehr Unterrichtsstunden nicht übernehme, können. Schulansschus; und Finanz» ausschuf; werden sich weiter n it der Angelegenheit beschäftigen und zu gegebener Zeit Vorschlag» für die Anstellung einer weiteren Lehrkraft machen. Ter Lehr:r soll evtl, auch andere Funktionen übernehmen; gedacht ist an d,s Kantorenamt. Es folgt eine geheime Sitzung. > de Entwertung der Diese wichtige Rechtsfrage lO. Dezember 1925 in -sachcn lottcnburg gegen die .Kirchen; I V 374. 1925 — in ausführli hl Dem Urteil lag folgender Datf>l oer beklagten Kirchcngcmei «Schenkung" ein Kapual von das Erbbegräbnis ihrer Fami des Friedhofes zu unterhalte Zeit zu pflegen und vierma Weise mit reichlichem Blumen streiten darüber, ob die Beklch tungskapitals zur Erfüllung Landgericht und Kammergernih lich eingeschränkten Verpflicht., gegen hat die Klage vollständig gemeinde zu Leistungen aus .kung nicht verpflichtet ist, aus unbestritten nicht mehr vorhan In den EntscheidungSgrünsc ob die unter Berufung auf die < Srabpflege-Stiftungen )at das Reichsgericht durch Urteil vom der Witwe Anna Wicmann in Charcmeinde St. Matthäus ln Berlin — .er Begründung grundsätzlich geklärt, cstand zugrunde: Tie .Klägerin hatte durch landesherrlich genehmigte 7500 Mart gestiftet mit der Auflage, ie während der Dauer des Bestehens i und die Grabstätte während dieser des Jahres in näher lieschricbcner schmuck zu versehen. Tie Parteien gte trotz der Entwertung des Stifder Auflagen verpflichtet ist. Das t hat die Beklagte zu cinor wciemng verurteilt, das Reichsgericht da- , abgewiesen, weil die beklagte Kirchenändercn Mitteln als denen der Schender damaligen Schenkung aber Mittel den sind. n erörtert das Reichsgericht zunächst, Entscheidung deö RGZ. Bd. 00 S. 283 das billicie deutsche Qualitäfsrad für Kenner If Das Motorrad . in Baten auf 12 Monate . verteilt auf m12Q5 herabgesetzt 3Wr*nftf, JYru restr. Q» Johann lcP'£4cfcn str./Q• Prager Sir vom Kaiymergericht vertretene Ansicht richtig ist, daß es sich bei dem Parteiabkommen nicht um eine reine Schenkung, sondern um, ein aus Schenkung und Werkvertrag gemischtes Rechtsgeschäft handele, das als ein gegenseitiger lästiger Vertrag rechtlich zu beurteilen sei. Das letztere lehnt das Reichsgericht ab mit folgenden inler-; essanten Ausführungen: «Die ev. Kirchcngcmeinde übernimmt zwar vielerorts herkömmlich Pflege und Ausschmückung der auf ihrem Friedhofe liegenden Grabstätte», aber nicht um in wechselseitigem AbhängigkcitsvcrhältniS' Leistung gegen Gegenleistung auszutauschen, sondern in erster Linie hauptsächlich, weil sie die Förderung der in der Grabpflcge znw Ausdruck kommenden pietätvollen Ehrung dcS Andenkens der Verstorbenen als in der Richtung ihrer eigenen, auf die jittlichc .Hebung des Menschen gerichteten ethischen Aufgaben und Ziele liegend erkennt, und daneben, weil sie vermöge ihrer Tauer und ihrer' den gemeinschaftlichen Zwecken dienendes, Friedhofseinrichtungen am ehesten in der Lage ist, die Erfüllung auf lange Jahre hinaus zu gewährleiste». Sie wird es aber ablehnen, bei llebernahme dieser Aufgaben rechtlich als Unternehmer angesehen zu werden, der einen entgeltlichen AuStanschvcrlrag schließt; sie übernimmt vielmehr die einer Schenkung beigcfügte Auflage, um den Schenker in der Erfüllung einer Pflicht der Pietät mit ihren dafür besonders geeigneten Einrichtungen zu unterstützen. Auf der anderen Seite will auch der Stifter sich keineswegs lediglich eine wirtschaftliche Leistung erkaufen. Er erstrebt zwar für sich einen Vorteil, indem er zugleich einer Pflicht der Pietät genügt; er will aber darüber hinaus auch wohltätig sein, indem er der Kirchcngemcinde und damit den idealen Aufgaben, denen sic dient, unentgeltlich etwas zuwendet, sie bereichert. Daher wird die Schenkung in der Regel so bemessen, das; ihr Ertrag die laufenden Ausgaben der Grabpflege fErhaltung und Schmuck) reichlich deckt, der stamm der Zuwendung aber nicht angegriffen zu werden braucht, und, wenn einmal, sei es auch in entfernter Zukunft, die Erfüllung i der Auflage wegfällt, der Kirchengenieinde als freie Bereicherung verbleibt." Ans diesen wörtlich angeführten Gründen kommt das Reichsgericht zu den, Entschluß, dag auf-eine Stiftung der vorliegenden Art der § 526 Satz 1 BGB. anzuwenden sei. Danach ist die beschenkte Kirchcngemeinde berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung' der Auflage erforderlichen Aufwcn- > düngen nicht erreicht. Das höchste Gericht setzt daN» weiter auseinander, das; hier zwar ein Mangel im Recht nicht in Frage stehe und auch von einem Mangel der verschenkten Sache im /CHOl\OLADE PUALINEN *—I L I# » J 3TOIfc5WERa^ GOLD

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