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Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1926-04-28 · 12 (28.4.1926) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
1 (1925-1926)
Issue
12 (28.4.1926)
Date
1926-04-28
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Seite 7 Nr.,12 G e in rinde bl att der Jsraeliti scheu ReligionSsiemcindc Dresden einer Einladung des Borfitzend«» folgend, Herr Dr. Jsmar Frelind aus Berlin in der Versammln, g erschienen. Der Vorsitzende begrüßt Herrn Dr. Freund und beglückwünscht ihn zunächst urter dem Beifall aller Anwesenden mit herzlichen Worten zu seirem heutigen 50. Geburtstag. Herr Dr. Freund dankt. Der, Vorsitze >de bittet ihn, über die beiden Frag:» zu sprechen für die er besonders autorisiert ist, nämlich über >aS Kirchenaustrittsgesetz und die Reichsorganisation dcS deutschem Judentums. Herr Dr. Freund sprach zunächst in überaus sesst Inder Weise über das KirchenaaStritttgefetz und verwies auf fe n« zu dieser Frag« verschiedentlich abgegebenen Gutachten. DaS ^rchenauStrittSrccht ist wie früher auch jetzt noch für jeden Staat in Deutschland besonders geregelt. Ein Reichskirchenrecht besteht nicht. Das Reichsinnenministerii m, das aus Anlaß eine» besonderen Falles in Mecklenburg-Schwe, in, wo auch Meinungsverschicdenhei en darüber bestehen, ob ein AuSt nt! lediglich aus der örtlichen Gemeinde gestattet oder verlangt wer>e» soll, daß aus der örtlichenGeme nde nur austreten darf, wer gleich, zeitig aus den, Judentum ausschridct, angerufen wurde, hat zu dieser Frage oiS jetzt sachlich noch kein«Stellung genommen. Die Sack» tage ist heute so, daß in Preuf en der Austritt aus der Gemeirde ohne gleichzeitigen Austritt aus »cm Judentum möglich ist. Er ist in Preußen nicht einmal ersorderl ch, daß derjenige, der aus der Gemeinde auStritt, aber Jude bleiben will, dies begründet. Für de» Freistaat Sachsen muß nochmal» als feststehend unterstellt werdrn: Der Austritt aus der Jfraelitif,den Religionsgemeinde kommt ohne gleichzeitigen.Austritt aus,dem Judaptum nicht in Frage, vielmehr kann der Austritt aus der'Religionsgemeinde nur in. der Weise vollzogen werden, daß der Ar Stritt aus dem Judentum erklärt wird, womit dann ohne weiter« S die Zugehörigkeit zur ReligionSgemeinde erlischt. Herr Justiz:crt Lebrecht bestätigt die» in einer ausführlichen Begründung. He:r Dr. Freund schildert sodann pcn Verlauf' der bisherigen Verhan Zungen über die Gründung eines ReichSvirrbandes deS deutschen Judentums. Die Vorarbeiten sind so weit gediehen, daß sicherer Voraussicht nach einer Versammlung der in Frag« kommenden Organisationen, die zum 25. April 1928 »ach Berlin einberufen werden soll, ein fertiger Plan sür die Grün, düng des ReichSverbandeS vorxelegt werden kann. Herr Rechtsanwalt Salinger, der an den b sherigen Verhandlungen in Berlin tcilgenommcn hat, betont im A nschluß an die Ausführungen dek Herrn Tr. Freund die Wichtigkeit des ReichSverbandeS und erklärt: Wir stehen dicht vor dem Ziel, für un» ist die Frage: Will der Sächsische israelitische Gemein »everband den Reichsverband des deutschen Judentums auf der Basis des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes. oder will er einer neuen Verband? ES ist der einmütige Will« des Sächsischen is, aelltischen Gemeindeverbandes, daß ein RcichSverband des deutsche > Judentums auf der Basis des Deutsch-Israelitischen Gemeind« Kunde» gegründet wird, und «S ivird einstimmig folgende R c s > l u t i o n angenommen: .Der Ausschuß d«S Sää fische» israelitischen Gemeindroerbandes begrüßt mit Freuden die Schaffung des Reichsverbandes der deutschen Juden durch Ausbau de» Deutsch-Israelitischen Gcmcindebundes und wünsch, seine Verwirklichung auf schnellstem Wege." ' Damit ist Punkt 0 der Tagesordnung erledigt. 5. Aenderung der Verba, drsatzung. Der Vorsitzende vcrweist auf die ausführliche S chdarstellung und'Begründung , in dem Rundschreiben an die Verb indSgemeindeN vom 17. März 1028 Es handelt sich darum, in der Satzung zum Ausdruck zu' bringen, daß die sächsischen israelitischen Religionsgemeinden eine ReligionSgefellschaft im Änne des Artikels 137 der Reichsvcrfassnng bilden, um — mit andern Wo, ten — die sächsische Judenheit als eine einheitliche ReligionSgeme nschaft gegenüber den andern Bekenntnissen hinzustellen. Der Sächsische israelitische Gemeindeverband würde hiernach in der, unter den Eingängen erwähnten sächsischen Gesetz über die Religionigesellschaften der öffentlichen Recht» neben der evangelisch-l ätherischen und der römisch-katho-i tischen Kirche al» die Sächsistje israelitisch« Religionsgesellschaft genannt werden. Der Gesetze itwurf kennt bisher als Körperschaften de» öffentlichen Recht > mit den Rechten' und Pflichten juristischer Personen neben den christlichen Kirchen nur di« i s r a «-» litischeu ReligionSgew einden. Die Regierung wünscht j diese Einheitlichkeit der sächifisäen Judenheit aber auch besser gewährleistet zu stehen, als eS du, ch die neue Satzung de» Verbände» geschieht. Ndch der die einzeln« Oemeinde auS der Vereinigung nach Belieben ein- und austreten l ann. Der Vorsitzende betont, daß eine alte jüdische Forderung en-üich erfüllt wäre, wenn die Staats-! regierung die Satzung des Sähfischen israelitischen Gemeindevevbandes nach diesen Aenderung;n genehmigt und den Sächsischen israelitischen Gemeindeverband neben der evangelischen und katholischen Kirche al» die Sächsisch: füdische Glaubensgemeinschaft in das Gesetz über die ReligionSl esellschaften der öffentlichen Rechts ausgenommen hat. Der Sach ische israelitische Gemeindeverbmro ist ohne diese Aenderung seine, Satzung zwar auch eine öffentlichrechtliche Körperschaft, aber leine ReligionSgeineinschast im Sinne der Reichsversassung. Ter Antrag des Vorsitzenden lautet auf folgende Acnderunyen der Satzung vom 3. November 1025: K 1 erhält folgend« Fassung: „Der Sächsische israelitische Gemeiiidcvcrband ist eine Religionsgesellschaft und bi'det eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Verwaltung ist Dresden. Tie israelitische» Rcligionsgemeiiiden des Freistaats Sachsen sind. Untervcrbände dieses^ Verbandes und bleiben Körperschaften des öffentlichen, Rechts." ' 8 3 wird gestrichen. Er lautet: „Ter Beilritt einer Reli- ' gionSgemeinde ist jederzeit zulässig; er gilt vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres an. Der Austritt kann nur von zwei zu zwei Geschäftsjahren geschehen und muß mindestens ein Jahr vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden." Tie Reihenfolge der übrigen Paragraphen ändert sich -ul- .sprechend. In 8 13 — bisher § 14 — wird bei Ziffer- 4 an Stelle des Wortes „Verbandssteucrn" das Wort „Steuern" gesetzt. 8 2l — bisher 8 22 erhält folgende Fassung: „Soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, könne» Beiträge entweder durch Umlage auf die Einnahmen der Verbandsgemeinden oder durch unmittelbare Besteuerung der M'tglieder der.Verbandsgemeinden erhoben, werden. Tie Art und Höhe der zu erhebenden Beiträge wird' für je ein Geschäftsjahr oder für einen längeren Zeitraum durch Beschluß des Vcrbandsäusschusses bestimmt. Im Falle der Erhebung von Steuer», is, eine Steuerordnung aufzustcllen." Tie Erklärungen des Vorsitzenden werden von allen Änwes-:,,- he» mit großer Freude und Beifall entgegengenommen. Bei der Abstimmung werden die vom Vorsitzenden beantragte» Aenderungen der Satzung des -sächsischen israelitischen GcmeindcverbandeS'vom 8. November 1025 von. allen zur, Abstimmung Berechtigten, n»it Ausnahme der Vertreter von Ehemnitz. einstimmig angenommen. Tie Verlretcr von Ehemnitz erklären, daß sie sich Vorbehalten, binnen kurzen» , zu diesem Beschluß des Ausschusses nochinals Stellung zu nehmen. ' Die folgenden Beratungsgcgenstäiide sind nick» von allgemeinem Interesse. Einiges wird vertagt. Rechtsainval, Paul Sa'ing.-r. 3tOÜ=;WERO^ GOLD -SCHOKOLADE PDAUNEN

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