Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden · 1926-04-28 · 12 (28.4.1926) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Religionsgemeinde Dresden
Volume
1 (1925-1926)
Issue
12 (28.4.1926)
Date
1926-04-28
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
87% known words query
IRI
…/4892693-5769608-5769676--0161-4892813
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

keile 4 . erneut beb latt der-Jsraelitischen Religionsgeineinde Dresden Herr Rechtsanwalt Salinge'r eröffnet die 2ibuiin kurz nach 8 Uhr mit einer Begrüßung der Erschienenen. Auf seine Aufforderung referiert Herr Bureaudirektor Ploemacher über Auf» ivertungsfragen. Um die Äitwesendeu ins Bild zu setzen, bemerkt er zunächst: Kür jeden früheren Besitzer von Papierwerten beträgt die Aufwertung: auf Hypotheken 25 Prozent, auf Jndustrieobligationen iit der Regel lö Prozent, für Sparkassengukhaben tunlichst 1254 Prozent, für Reichs- und Länderanleihen VA Prozent. Pom Altbesitz au Reichs-, Länder- und Gemeindeauleihen wird überdies ein Auslosungsreckt gewährt. Altbesitzanleiheit sind jene, di^ der Gläubiger und eventuell sein Rechtsvorgänger vor dem l. Juli 1920 erworben hat und noch besitzt. Ter Altbesitz wird vom Jahre 1920 ab in :i0 fahren durch Auslosung getilgt. Bon der Auslosung ab werden 1254 Prozent des Nennwertes der alten Anleihe Und 454 Prozent Zinsen vorn l. Januar 1920 ab gewäbrt. Beispiel: Wird eine vor dem l. Juli 1921V gekaufte öprozentige Deutsche ReichScinleihe von. 0»00 Papiermark aus,zelost, so beträgt die Anleiheablösungsschnld des Reichs 125 RM. Pon diesem Betrag werden vom 1. Januar 1920 ab VA .Prozent Zinsen gezahlt, das sind jährlich 5,02 RM. - Das AnleiheablösuilgSgesetz sieht überdies eine Porzugsrknte vor. Voraussetzung: 1. Altbesitz, 2. nicht mehr als 800 M. Jahreseinkommen. Höhe der Rente: 8» Prozent des Nennwertes des Anslosungsrechts. Beispiel: Bei Htoo M. Alraiileibe, d<ts sind 25 M. AblösungSanleihe, beträgt die jährliche Rente °-0 M. Höchftbetrag der Rente jährlich 80t» M. . Tie Kriiten für die Anmeldung zur ^Anfwerluitg des Altbesitzes, nsw. sind allgemein bis zum :ll. März 1926 verlängert worden. I Pon besonderer Bedeutung für die freie Wohlfahrtspflege sind die! Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des Altbesitzes. Wenn ein Zwang zur inündelsicheren Anlage bestand, so ist der Stichtag! — 1. Juni 1920 — zu verlängern. Hiernach erstreckt sich die Frist bis zum l. Juli 1928. Tein gesetzlichen Zwange zur mündelsicheren Anlage srebt der Zwang durch Vorschriften der Satzung oder der sonstigen Verfassung der gemeinnützigen Anstalten, WohltätigkeitSvereine, Stiftungen usw. gleich. Tie gemeinnützigen Anstalten, WohltätigkeitSvereine und Stiftungen haben weiterhin Anspruch auf eine Wohlfahrtsrente. Tie Wohlfahrtsrente wird auf Antrag gewäbrt und beträgt nach § 27 des AuleiheablösungsgesetzeS 15 Jahre hindurch jährlich ün ganzen 16 Millionen Mark. Rr. 12 Die Mittel für die Wohlfahrtsrente sind den Einnahmen auS Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entnehmen. Von der eigentlichen Wohlfahrtsrente werden aber diese 15 s Jahre hindurch jährlich nur VA Millionen Mark verteilt. Tie Verteilung selbst geschieht durch die Tpitzenorganisationen, denen das Geld aus der Reichskasse überwiesen werden soll. Die konfessionellen Spitzenorganisationen sind: für die evangelifchen Wohlfahrtseinrichtungen die Innere Mission, für die katholischen der Earüasverband, für die jüdischen die Zentralwohlfahrtsstelle der Deutschen Juden in Berlin. -A» der Wohlfahrtsrente haben nur dies Anstalten und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege Anteil, denen Auslosungsrechte zuslehen, die sie als Anletheältbesitzer erlaitgt haben. In vielen Fällen wird den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege die Ausnahmebestimmung zugute kommen, das; als Altbesitz auch gilt, was vor dem 1. Juli 1928 aiuf Grund einer zwingenden Vorschrift zur mündelsicheren Anlage erworben worden ist. Während des Genusses der Wohlfahrtsrente ruhen die Auslosuugsrechte. Tie Wohlfahrtsrente beträgt jährlich 20 Prozent des Papiermarkbetrages der Reichs- und Länderanlfihen. Hiernach sind von 1000 M. Kriegsanleihe jährlich 20 M. zu 'gewähren. Tie 15 Jahre dauernde. Zuweisung der Wohlfahrtsreute kommt also einer Aufwertung von 80 Prozent gleich. Nach Ablauf dieser 15 Jahre beginnt eine weitere 15jährige Frist, in der die mit Wohlfahrtsrente bedachten Reichs- und Ländercinleihen noch ausgelost werden. Die AusführuiigSbeslimmungen zu dem die Wohlfahrtsrente regelnden 8 27 des AuleiheablösungsgesetzeS sind zwar noch niefit erlassen, die Zentralwohlfahrtsstelle der Deutschen Juden hat aber schon die Absicht zu erkennen gegeben, nicht die ganze Wohlfahrtsrente an die Wohltätigkeitsaiiftalten, Stiftungen und Vereine weiterzuget>en, sondern etwa mit der Hälfte einen Härte- und AusgleichssondS zu bilden./ Aus diesem Härte- und sAusgleichsfonds sollen später Darlehen uud Zuweitdungen äu solchs Anstalten und Einrichtungen gegeben werden, die besonderer Umstände wegen ander Wohlfahrtsrente selbst keinen Anteil haben, i Gedacht ist an solche Anstalten, die ihren Besitz an Wertpapiere^ aus Not ver. äußert haben,, und an solche, die wegen Belastung ihres Grundbesitzes mit Hypotheken selbst in die Lage kamen, diese hypothekarischen Belastungen anfwerten zu müssen. Von; den erwähnten 10 Millionen Mark werden 254 Millionen Mark abgetrennt und ebenfalls 15 Jahre lang als Multurremc ausgezahlt. Auf die Eulturrente haben u. a. Anspruch. die Nirche» und Religions-. gemeinden von ihrem freien Besitz an Reichs- und Länderanleihen, das heißt von dem Altbesitz, mit welchem ein ausgesprochener wohl- «-Angebote Die neue Tanzplatte: Sv Pfennig ' In der tzanbarbeitsabteilung: Die neue dichte Spitze Im 2. Stock: , Mode-Porführung Im 3. Stock: H<mshaV>Abteiln»g / Sörlitzer Waare«-Eiakaufsvereia Reft-enz Kaufhaus 9. m. b.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.