Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Hansestadt Hamburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Hansestadt Hamburg
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 10 (15.10.1937)
- Date
- 1937-10-15
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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für das Gebiet der Hansestadt Hai Das Gemeindeblaft erscheint Mitte jeden Monats / Bezugspreis 0.45 RM. vierlelfÄhrl. einsdil. Besieilgeld / Anzeigenpreis 8 Pf. die 8 gesp. mm-Zeile. Geschäftsstelle: Hamburg 36, ÄBC-Str. 57. Fernspr, 3407 71 Angemeldet beim Sonderbeauftragten des Reichsministers fflr VolksautkUrung und Propaganda betr. Überwachung der geistig und kulturell tätigen juden im deutschen Reichsgebiet Nummer 10 Hamburg, 15. Oktober 1937 13. Jahrgang lüdistUe WitUeMfe Ucuntäitg. 1939-3& Zum drittenmal wird im ganzen Reiche auf Anordnung des Herrn Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes die Jüdische Winterhilfe durchgeführt. . ' ' . Im vergangenen Winter hat die Jüdische Winterhilfe Hamburg weit über 3000 jüdische Hilfsbedürftige, mithirv ungefähr ein Fünftel aller Hamburger Juden, betreut. In diesem Jahre ist trotz der Auswanderung zahlreicher minderbemittelter Juden die Not unter den Juden Hamburgs - noch größer geworden. Nicht mit einem Rückgang, sondern eher mit einer: Erhöhung der Zahl der Hilfsbedürftigen ist zu rechnen. Anderseits haben zahlreiche leistungsfähige Juden, die bisher nennenswerte Beiträge der Jüdischen Winterhilfe geleistet haben, Deutschland verlassen. Der Jüdischen Winterhilfe Hamburg wird daher dTe Durchführung ihren Aufgabe noch schwerer werden als,in den vergangenen Jahren. Sie wird nur dann in.der Lage sein, der größten Not abzuhelfen, wenn die in Hamburg verbliebenen Juden mehr noch als. in. den vergangenen Jahren itje Liebeswerk an ihren Glaubensgenossen erfüllen. . ' . Der Vorstand der Deutsch-Israelitischen Gemeinde Hamburg richtet daher an alle Juden Hamburgs die herzlichste- Bitte, für die Jüdische ,Winterhilfe das äußerste zu leisten, was ihnen nur möglich ist Der Vorstand der Deutsch-Israelitischen Gemeinde Hamburg { IlilllllllllllllllllllllUllllllllllllllllllllllllllllllllltllfllllilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllllllHIIIIIIIIIIIIIIIIin Änderung der Verfassung der Gemeinde. — Zusammenschluß der jüdischen Gemeinden im Gebiete der Hansestadt Hamburg Vierte Sitzung des Repräsentanten-Kollegiums Das Repräsentanten-Koilegium der Gemeinde erledigte in seiner Sitzung vom 7. d. M. Anträge des Vorstandes der Gemeinde' von geschichtlicher Bedeutung: Der Erlaß des Groß-Hamburg-Gesetzes hat zur Folge, daß die jüdischen Gemeinden im Gebiete der* künftigen Hansestadt Hamburg, die am 1. April -n. J. gebildet wird, zu einer einheitlichen Gemeinde verbunden werden müssen. Hierüber haben im Laufe dieses Jahres eingehende Verhandlungen zwischen den Vorständen der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg, der Hochdeutschen Israeliten-Gemeinde Altona.' der Jüdischen Gemeinde Wandsbek und der Synagogen-Gcmeinde Harburg- Wilhelmsburg einerseits, ferner zwischen dem Vorstande der Deutsch-Israelitischen Gemeinde Hamburg und den Vorständen des Deutsch-Israelitischen Synagogen-Verbantles. des Israelitischen Tempel-Verbandes und der Neuen Dammtor-Synagoge anderseits und endlich zwischen dem Vorstande der Deutsch- Israelitischen Gemeinde Hamburg und dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden .stattgefunden, die bezüglich der Hochdeutschen Israeliten-Getaeinde Altona bereits zum .Abschluß gelangt sind und bezüglich der beiden anderen preußischen Gemeinden kurz vor dem Abschluß stehen. Für die neue Gemeinde wird die Verfassung der Deut sch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg maßgebend sein, aber nicht, ohne daß diese Verfassung den wesentlich geänderten Verhältnissen entsprechend selbst rpanche wesentliche Aenderungen erfährt. Der bezügliche Eptwurf ist von dem Repräsentanten-Koilegium bereits einmal fn nichtöffentlicher Sitzung genehmigt worden, das Kollegium hätte in seiner Sitzung vom 7. d. M. in Gemäßheit der Verfassung der Gemeinde seine Beschlußfassung'zu wiederholen. | Die Verfassung der Gemeinde spricht in ihrem neuen Wortlaut klarer als bisher , aus, daß ihr an erster Stelle — neben ihren anderen Aufgaben — die Fürsorge für den Kultus obliegt. zu dessen Erfüllung sie sich der Mitwirkung dor/KultusVern.inile bedient. Sie stellt, im Rahmen ihres Haushalts jedem Kultusverband die Mittel zur Verfügung, die er neben seinen eigenen Einnahmen zwecks Erfüllung seinbr Aufgaben benötigt, mindestens jedoch alljährlich 10 Prozent des Betrages, den cfie Gemeinde als Gemeindesteuer von den Mitgliedern des betreffenden Kultusverbpndes vereinnahmt hat. Für die Wahrung der finanziellen Belange der Gemeinde ist, dadurch gesorgt, daß. der Vorsta'nd der Gemeinde-dem Vorstande eines joden Kultusverbundes eines seiner Mitglieder, das aber dem betreffenden Kultusverband als Mitglied angehören muß. mit bestimmten Befugnissen beiordnet. . „ ■ Die Anstellung der Rabbiner und sonstigen Beamten und Angestellten liegt in den Händen der Kultu>\erblinde seihst: der Vorstand der Gemeinde hat aber die Anstellungsbedingungen zu genehmigen und feiner bestimmte Rechte bezüglich der von den Kuttusvcrbänden anzustellenden Rabbiner Die Fürsorge für das gesamte Ritualwesen, da^ nach der bisherigen Verfassung dem Synagogen-Verband obliegt, liegt in Zukunft in den Häncjen einer Kommission, in welche der Vorstand des Deutsch-Israelitischen Sv na gogen-Verbandes drei Mitglieder und den Vorstand des künftigen' Synagogen-Verbande.s Altona ziwei Mitglieder entsendet, zu denen fünf Rabbiner treten, d ren Wahl durch die neue Verfassung im einzelnen geregelt wird. Der Vorstand der Gemeinde ist berechtigt, zu den Verhandlungen dieser Kommission einen Vertreter zu entsenden,- der jederzeit zu hören ist Die. rituellen Tauchbäder bleiben, wie bisher, in der Verwaltung des Deutsch-israelitischen Synagogen-Verbandes. bzw. des künftigen Synagogen-Verbandes Altona, stehen aber-allen .Gemeindeangehörigen und auch den Rabbinern der anderen Kultusverbän^e für Amtshandlungen zur Verfügung. ’ c Die Verhandlungen der Vorstände der Gemeinden Hamburg und Altona und des- Deulseh-lsi aelitisehen ■ Synagogen-Vor-. bandes Haben ihren Niederschlag in einem Vertrage gefunden, demzufolge die beiden Gemeinden zu ejncm noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt — in Aussicht genommen Ist der 1. Januar 1938 — mjtcinander .vereinigt werden. Alle Rechte, Vermögensmassen uijd-, Verbindlichkeiten der Gemeinde Altona, ebenso deren Angesti?litenverträge, gehen, zu diesem Zeitpunkt