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Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Hansestadt Hamburg · 1937-09-17 · 9 (17.9.1937) · p. Seite 6

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für das Gebiet der Hansestadt Hamburg
Volume
13 (1937)
Issue
9 (17.9.1937)
Date
1937-09-17
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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r, Seite 6 Jüdisches Gemeindeblatt Nummer 9 JUD — ER KULTURB D HAMBURG Mitgliedschaft aller Juden Moiiatsbeiträge: 1.50, 2.50, 3.50 RM, dafür ZWEI VERANSTALTUNGEN Zur dringenden Beachtung! iC Wo meldet man seine Mitgliedschaft zum Kulturbund an? 2 j ' Vo zahlt man seine Beiträge? sr Der Jüdische Kulturbund erwartet, die N u r in der Geschäftsstelle Börsenbrücke 8, I. Fernspr.: 31 3210. Montags bis Freitags von 9 bis 16 Uhr In der Geschäftsstelle und in unseren Zahlstellen Wo erhält man seine Eintrittskarten? ln der Geschäftsstelle u. in unseren Zahlstellen, und zwar aussichließl. gegen Vorzeigung der Mitgliedskarten G R Dienste g 28 Septeml: er OSSE VERANSTALTUNG Jedes Mitglied hat Zutritt C O N V E N(T GARTEN, GROSSER SAAL, 20.15 Uhr, pünktlich ORCHESTER-KONZERT DAS ORCHESTER DES JÜDISCHEN KULTURBUNDES BERLIN DIRIGENT: RUDOLF SCHWARZ / SOLIST: ERICH LÄNDERER (KLAVIER) PROGRA MM: Karl Goldmark.Ouvertüre zu Sakuntala Tschaikowsky.. . . Klavierkonzert b-moll Anton Dvorak . . . ... . . Symphonie e-moll Die Stellung der Juden im Schulwesen') rjlit Rilaß vom 2. «nmtnenfassung der deutschen SchulwesA et zischen Regelup, fahren ist. Obwohl übet den Gegensta dcutung des Erlasse» Der Erlaß geht 15. September 1935 zum Reichsbürgei g eine grundsätzliche für die Schulerzte? deutung. Der Ella besuch, die Tetlnah^r )a«sung zur Prü sehen Schulen sowie Hinsichtlich dei unterscheiden zwis schufen) und den Die Zulassung der nach den gesetzlich' keine jüdischen Pr i halthträgern der öl Schblen für Juden an dem Pfhchtunter r Unterhaitst raget n d .sch^laufsichtljcher Klassen für jüdisch^ JudPn zum Besuch' Gesetzes gegen die vom 25. April 1933 fuhfungsvorschrifter Höhe von 1.5 Proze: is :\ J ji Juli d. J. hat dei Reichser2iehungsminister eine Zu- RiChtlinien über die' Rechtsstellung der Juden im n gegeben, nach denen bis zu einer spateren reiclis- ' ~ig 4er Schuleraehung jüdischer Kinder zu verdie jüdischen Wochenschriften ihre Leser bereits id unterrichtet haben, geben wir wegen der Bei das Wesentlichste aus ihm hier, wieder, davon aus. daß durch das Reichsburgergesetz vom und die erste Verordnung vom 14. November 1935 setz die Rechtsstellung der Juden im Reichsgebiet Klärung erfahren^ hat. Diese Vorschriften sind auch ung der jüdischen Kinder von maßgeblicher Bebehandelt die 'Zulassung der Juden zum Schulie an Schulveranstaltungen besonderer Art, die Zu-! als Nichtschüter und die Reifeprüfung an jüdiemige grundsätzliche Fragen der Lehrerausbildung. Zulassung; z|um Schulbesuch ist zu hen; den P f f i c hn schulen (Volks-'und Berufsa H I schulen (mittlere, höhere und Fachschulen), den zum Besuchte der Pflicht schulen regelt sich en Bestimmungen über die Schulpflicht. Soweit vat^chulen Vorhänden sind oder von den Unter- ■enthehen Schulen keine besonderen öffentlichen errichtet werden, nehmen die jüdischen Schüler icht der allgemeinen öffentlichen Schulen teil. Den r öffentlichen Pflichtschulen wird hahegelegt, mit Genehmigung besondere Schulen oder Saromel- Schüler zu erdichten. — Für die Zulassung der der W a h 1 schulten bleiben, die Bestimmungen des Ueberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen (RGBl. X S. 2251 .und die dazu ergangenen Ausmaßgebend. Hiernach können jüdische Schüler in der gesamten Neuaufnahmen zugelassen wrerden. Au« der August-Nummer wegfn Raummangels zurückgeblieben. >t Die Kinder von jüdischen Frontkämpfern sind in die Anteilzahl nicht einzurechnen. An Orten, an denen ausschließlich für. den Besuch jüdischer Schüler bestimmte Wahlschulen bestehen, wird'die Zahl der zulässigen Neuaufnahmen jüdischer Schüler von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die an den jüdischen Wahlschulen.aufgenommenen jüdischen Schüler sind auf die Anteilszahl der allgemeinen Wahlschulen anzurechnen. Der Uebergang eines jüdischen Schülers von einer allgemeinen mittleren oder! höheren Schule auf eine jüdische Schule ist zur Herbeiführung einer möglichst vollständigen Rassentrennung erwünscht. .Jüdische Mischlinge besuchen grundsätzlich die allgemeinen Volks- und Berufsschulen. Sie unterliegen auch bei der Aufnahme an Wahlschulen keinerlei Beschränkung. Den von zwei volljüdischen Großelternteilen abstammenden jüdischen Mischlingen ist auch der Besuch jüdischer Schulen oder von Sammelklassen für jüdische Schüler gestattet.; jedoch ist Vorsorge getroffen, daß sie in diesem Fall künftig nicht das Reichsbürgerrecht erhalten. Staatsangehörige jüdische Mischlinge, die die allgemeinen Schulen besuchen, haben wie jeder andere Schüler an allen Veranstaltungen der Schule einschl. besonderer Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb des schulplanmäüigen Unterrichts (Schulausflügen. Besuch von-Schullandheimen. Sportfesten und dergleichen) teilzunehmen; sie sollen, da sie das Reichsbürgerrecht erhalten können, grundsätzlich den anderen Schülern gleichgestellt werden. — Jüdische Schüler (6 5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz) nehfrnen dagegen lediglich an dem lehrplanmäßigen Unterricht teil. Von der Teilnahme an- Gemeinschaft sveranst alt ungen außerhalb des schulplanmäßigen Unterrichts sind sie ausgeschlossen. Ausländischen jüdischen Schülern kann die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts nach Maßgabe der allgemeinen Schulordnung und der jeweiligen besonderen Anordnungen des Schulleiters gestattet werden, wenn daraus Schwierigkeiten nicht zu besorgen sind. ZurReifeprüfungalsNichtschüler und zu den sprachlichen Ergänzungsprüfungen /sind wie bisher jüdische Bewerber deut-. scher Staatsangehörigkeit nicht zugelassen. Sofern sie an einer nicht

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