Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
- Journal
- Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 7 (10.7.1930)
- Date
- 1930-07-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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m wmmtti jSCSS j zu Berlin. | zu Berlin, I Geinernoeblatt «. Jahrga«g der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg Da< Gemeindeblatt Erscheint am 10. eines jeden Monats! und wird allen ' Mitgliedern der Deutsch - Israelitischen , Gemeinde zu Hamburg kostenlos.zugestellt. Hamburg, 10.3i»N 1030. Druck, Verlag und Geschäftsstelle: M. Letzmann, ABC-Hof, ABC-Stratze 57. Fernspr.: Sammelnummer C 4 Dammtor 0737. - -- ‘ ■ Derantworttich für den redaktionellen Teil: Syndikus Dr. N. M. Nathan. für denJnseratental:L.Knudsen, beide in Hamburg Anzeigenpreis 5Ü^ p. 6gejp. Aoop.-Zeile. für di i Spende mittellosen Kurbedürftigen vor seiner eigenen Reise. Trage bei zur Erholung und Wiedergesundung Deiner Brüder und Schwestern. Hllf ihnen ihre Arbeitskraft wiederzugewinnen und neuen Mut zu fassen. Zentrale für Larnn& ßrholullgsbkliürstlge Zahlungen an Deutsch-Israelitisch« Gemeinde, >. Postscheckkonto: Hamburg 499; Bank!.: Dresdner Bank, Dep.-Kasse Harvestehude Gemeindesteuerordnung für die Jett vom ll Juli 1030 bis zum 30. Juni 1031. ' I § l Die Gemeindesteuer für die Zeit vom 1. Juli 1930 bis 30. Juni 1931 wird von allen Gemeindesteuerpflichtigen unter Zugrundelegung der fsir das Kalenderjahr endenden Steuerabscknitte festgesetzten oder festgestellten endgültigen Einkommensteuer erhoben. > I Soweit das Arbeitseinkommen des. Jahres 1929 zur Einkommensteuer nicht veranlagt wird <88 89 und 90 EStG.)» wird der Gemeindesteuer 1930/31 die auf das Arbeitseinkommen des Jahres 1923 entfallende — auf Grund der für dieses Jahr «ingereichten Steuerabzugsbelege oder durch Schätzung festgestellte — Einkommensteuer zugrunde gelegt; weist jedoch der Stein rpflichtige vor der Festsetzung der Gemeindesteuer oder im Wege des Einspruchs (8 7 Absatz 1 Satz 2) nach, datz der auf das Arbeitseinkommen des Jahres 1929 entfallende Steuerabzug vom Arbeitslohn höher oder niedriger als der des Jahres 1928 war, so ist dieser höhere oder niedrigere Betrag der Gemeindesteuer 1930/31 zugrunde zu legen Bei Steuerpflichtigen, die im Laufe des Eemeindesteuerabschnitts 1930/31 infolge Zuzugs aus dem Auslande unbeschränkt steuerpflichtig werden, wird der für den Rest des Gemeindesteuerjahres 1930/31 festzusetzenden Gemeindesteuer die.auf den ersten Einkommensteuerabschnitt entfallende Einkommensteuerfchuld zugrunde gelegt. Das Finanzamt kann in Anlehnung an die 88 47 und 98 EStG. Borüuszahlungen auf diese Gemeindesteuer festsetzen. Beträgt der maßgebende Einkommensteuerabschnitt weniger oder mehr als zwölf Monate, so ist die Gemeindesteuer nach dem Betrage zu bemessen, der sich ergibt, wenn die Einkommensteuer in dem Verhältnis herauf- oder herabgesetzt wird, ist dem der Steuerabfchnitt zu 12 vollen Monaten steht. 8 2 Für die Zeit vom 1. Juli 1930 bis 30. Juni 1931 haben die Angehörigen der Gemeind« als Gemeindesteuer 10 Proz. der nach 8 1 zugrunde zu legenden Einkommensteuer zu entrichten. Die sich hiernach ergebende Gemeindesteuer wird auf volle Reichsmark nach unten abgerundet. 8 3' Jeder Steuerpflichtige erhält, für die von ihm' für dgs Steuerjahr vom 1. Juli 1930 bis 30. Juni 1931 <8 2» zu entrichtende Gemeindesteuer einen Gemeindesteuerbescheid zugestellt. Die Gemeindesteuer für die Zeit vom 1. Juli 1930 bis 30. Juni 1931 ist von den i zur Einkommensteuer 1929 <1928/29, zu veranlagenden Steuerpflichtigen in vier gleichen Teilbeträgen labgerundet auf den nächsten durch 5 teilbaren Rerchspfennigbetrag nach unten), zu zahlen, und zwar 1. Teilbetrag bis zum 10. Oktober 1930, 2. Teilbetrag bis >»zum 10. Januar 1931, 3. Teilbetrag bis zum 10. April 1931, 4. Teilbetrag bis zum 10. Juli 1931. - Die Steuerpflichtigen, biej zur Einkommensteuer 1929 (1928/29) nicht veranlagt werden, aber Einkommensteuer für 1929 im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und/oder Kapitalertrag entrichtet haben» haben die Gemeindesteuer für die Zeit vom 1. Juli 1930 bis 30. Juni 1931 in drei gleichen Teilbeträgen (abgerundet auf den nächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag nach unten) zu entrichten, und zwar 1. Teilbetrag bis zum 10. August 1930, 2. Teilbetrag bis zum 10. November 1930, 3. Teilbetrag bis zum 10. Februar 1931. > _ .8:5 Soweit zu den vorstehend vorgesehenen Zahlungsterminen Eemeindesteuerpflichtige noch mcht im Besitz des Gimeindesteuerbescheides find, wird die Fälligkeit der für bie 'e Termine geltenden Zahlungen bis drei Wochen nach Erhält des Gemeindesteuerbescheides jhinausgeschoben. _ 6 Wird die Zugehörigkeit 1 zur Gemeinde im Laufe des Eemeindesteuerjayres begründet <z. B. durch Eintritt oder Zuzug), so beginnt die. Gemeindesteuerpflkcht mit! Ablauf des Kalendervierteljahres,!in dem die Zugehörigkeit begründet wordei. ist. Hört die Zugehörigkeit im Laufe ernes Kalendervierteljahres auf <z. B. durch ^Tod, Austritt), so endet die Gemeindesteuerpflicht mit dem, Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Zugehörigkeit weggefallen ist. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten bestimmt sich beim Tode des «inen der Ehegatten die.Gemeindesteuerpflicht des lleberlebenden so. als oh der! Ueberlebende neu in bie Gemeindesteuerpflicht eintritt. Die Bestimmungen des 8 1 Absatz 3 und 4 gelten insoweit entsprechend. 8 7 Gegen den. Gemeindesteuefbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem zuständigen Finanzamt erhoben werden. Ein Einspruch kommt insbesondere in Frage, wenn infolge unrichtiger Anwendung des Gemeindesteuersatzes oder aus einem sonstigen Grunde die Gemeindesteuer nicht richtig errechnet ist. Wird der für die Eemeindesteuerbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid nachträglich (z. B. im Rechtsmittelverfahren oder infolge Nach- oder Neuveranlagung) geändert, so ändert sich ohne weiteres die nach dem abgeanderten Einkommensteuerbekcheid bemessene Gemeindesteuerschuld entsprechend. Ueber die sich hiernach ergebende Eemeim>esteuerschuld wird ein Bescheid erteilt. Einer besonderen Anfechtung der- Gemeindesteuer bedarf es in diesem Falle nicht. Die. Gemeindesteuer bleibt unerhoben, wenn ihr nach dieser Gemeindesteuerordnung sich ergebender Gesamtbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1930 bis 30. <Juni 1931 den Betrag von 5 3ÜI nicht erreicht.