Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
- Journal
- Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 7 (10.7.1929)
- Date
- 1929-07-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Nummer 7 | AabbiDer-'SemiDar I | zu Berlin. der Deutsch - Israelitischen Gemeinde 5. Jahrgang zu Hamburg Das Gemeindeblatt erscheint am 10. eines jeden Monats und wird allen Mitgliedern der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg kostenlos zugestellt. Hamburg» IO. Juli 1020. Druck, Verlag und Geschäftsstellen M. Letzmann. APC-Hof. ABC-Strahe 57. Fernsxr.: Sammelnummer C 4 Tammtot u7;;7. Ver i! Syr! fern e Auz:i ntwortlich für den redaktionellen Teil: dikus Tr. N. M. N a t h a n, für den Jnnteil: E. Loos, beide in Hamburg igenpreis aOcj, p. Kgejp. Ronp.-Zrilr. Gem riüdeskeuerol dnung für die Zeit vom gesetzt wird, in Monaten stellt. d!' Für die Zeit 1. Juli 1929 bis mm 30. ^uni 1930. § 1. vom 1. Juli- 1929 meindestetierpflichtigen Tie Gemeindest ruer für die Zei bis 30. Juni 1930 wird von allen G unter Zugrundelegung der für das Rälenderjahr 1928 oder für die in diesem Kclenderjahr endender Steuerabschnitte festgesetzten oder feststestellten endgültigen 'Einkommensteuer erhoben. Bei Steuerpflichtigen. die im Lauste des Eemeindesteuerabschnitts 1929 30 irfolze Zuzuges aus dem AuslaUde unbeschränkt steuerpflichtig werden, wird der für den Ress des Gemeindesteuern ihres 1929,30 fest »usetzenden Gemeinde stener die auf den ersten Einkommensteuerabschnitt entfal lende Einkommensteuerschuld zugrunde - amt kann in Anlehnung an dte 88 47 auszählungen auf difse Gemeindesteuer lfestsetzen.' Beträgt der mahgebende Einkommjensteuerabschnitt wen! ger oder mehr als zwölf Monate, so jist hie Gemeindesteuer nach dem Betrag zu ermessen, der sich ergibt: wenn die Einkommensteuer in dem Verhältnis herauf- oder herabgelegt. Das Finanz- und 98 Ej-St-G. Borm der Sleuera Schnitt ZU 12 vollen 8 2. haben die Angehör gen. der Gemeint vom 1. Jusi 1929 bis 30.; Jnui 1930 9 Prozent der nach Heuer zu entrichten. steuer wird aut volle Reichsmark nach atu, uh v.uiiim 8 1 zugrunde zu sDie sich hiernach 8 3. e als Gemeindesteuer legenden Einkommenergebende! Gemeindeunten abgerundet. jlstcnerdeschcid zu- Jeder Steuerpflichtige erhält für die oan^ihm für das Eteuerjahr vom 1. Juli 1929 bis 30.2m/ 1930 (8 2) zu entrichtende Gemeindesteuer einen Gens gestellt. I ,! 8 4. Tie! Gemcindesl euer sür die Zeit vom 1. 1 3uli 1929 bis 30. iJuni 1930 ist von den zur Einkommensteuer 1928 <1927 28) zu veranl rgenden Steuerpflichtigen in picr äleichcn Raten 'zu zahlen, u id zwqr die 1. Rate bis zujm 10. Ol tober 1929. die 2 Rate bis züm 10. Januar 1930, die 3.. Rat«s bis zum l0. April 1930: die 4. Rate bis zum 10. Juli 1930. ' Tie' Steuerpsllichtigen. die zur Einkommensteuer 1928 _7 28) nickst v« ranlagt werden, aber Einkommensteuer für 1928 im Wtge des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und oder Kapitalertrag entrichtet haben, haben die Gc- Zeit vom 1. Juli 1929 big 30. Juni m Raten M entrichten, und zwar die 1.. Rate bis zum 110. August 1929, die 2. Rate bis zum 10. Rovimder 1929] die 3. Rate bis zum '10. Festruar 1930. 8 5t u vorstehend vorgesehene» uerpflichtigen noch nicht im Be : sind, wird die Fälligkeit t Zahlungen bis drei Wochen clch^ides hingusg^cl>obcn. i 8 e:. «jchörigkeit zur Gemeinde im Laufe des , begründet . <z.' B. durch Eintritt oder die Gemeindlesteuerpflicht mit Ablauf des in dem die Zugehörigkeit L - „ sowett die terminen Gemeindest meindtsteuerbescheidje Termine geltenden des Gemeindesteuc Wird die Zt Gcmeindesteuerjahr: Zuzug), so beginnt Ralendcrvierteljahrx worden ist. Hört der Zahlungs itz des Ge für diele stach Erhalt k ie Zugehörigkeit zur Gemeind« im Laufe begründet eines Kalenderoierteljahres. oder Wegzug), sd endet di auf tz. B. durch Tod. Austritt j Gemejndesteuerpflicht mit dem Ablauf des Ralendervierteliahrss. in dem die Zugehörigkeit weggefallen ist: in diesen Fällen ist der Gemeindeiteucrbescheid vom zuständigen Finanzamt entsprechend zu berichtigen. 2m Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten bestimmt sich beim Tode des einen der Ehegqtten die Gemeindesteuerpflicht des Ueberlebenden so. als ob der Ileberlebende neu in die Gemeindesteuerpflicht eintritt. Tie Bestimmungen des 8 1 Ab'. 2 und 3 gelten insoweit entsprechend. •|'8 7. - Gegen den Gemeindeitfluerbeicheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung 'Einspruch bei dem ..zuständigen Finanzamts erhoben werdest. Ein Einspruch kommt insbesondere in Frage, wenn! infolge unrichtiger Anwendung des Gemeindesteuersatzes oher aus einem sonstigen Grunde die Gemeindesteuer nicht richtig errechnet ist. Wird der für die Gemeindesteuerbemessung maszgcbende Einkommensteuerbeschcid nachträglich tz. B. im Rechtsmittelverfahren oder infolge Rach- oder Reuveranlaguyg) geändert. so ändert sich ohne weiteres die nach dem abgeänderten Einkommenstelierbescheid bemessene Gemeiudesteuerschuld entsprechend. Heber die sich hiernach ergebende Eemeindeiteuerschuld wird ein Bescheid erteilt. 'Einer besonderen Anfechtung der Gemeindesteuer bedarf! es^zn diesem Falle nicht. - 8 8. I Tie sich bei der Berechnung dör einzelnen Ratenzalstun gen ergebenden Steuerbcträgewerden auf den nächsten durch fünf teilbaren Reichspfennigbetrag nach unten abgerundet. 9. Tie Gemeindesteuer vlleibt! unerhobcn. wenn ihr »ach dieser Steuerordnung sich ergebender Gesamtbetrag . sür die Zeit vom 1. Juli 1929 bis;30[ Juni 1930 den Betrag von 5 Ji.ti nicht erreicht. 8 10. l Bei nicht pünktlicher Zahlung | der nach den vorstcheit den Vorschriften zu leistenden GcMeindcsteuerzahlungen sind ( I Berzugszinsen in Höhe des! jeweils für die Einkonimenitencr geltende» Satzes zu entrichten. Hamburg, den 10.! April Borstand der Teutsch-Jsraflitischen' Gemsinde. 1929. . , Tie vorstehende Stcucrordnung hat, was die Art der Veranlagung und die Zahlungstermine betrifft, den gleichen Inhalt wie die Stcuerordnüng für! das Rechnungsjahr! 1928 bis 1929. Es bleibt also bei de? Veranlagung durch die Finanzämter in Anlehnung an die Reichseintommenneuer, und es bleibt bei den Zahlungsterminen — vier! für die förmlich zur Reichseinkommensteuer Veranlagten, ^nämlich 10. Oktober 1929,!10. Januar, 10. April und 10. Juli 1930: drei für Rur-Lohnempfänger und Rur- Rapitalertragsleuerpflichtigen R o v e m b c r 1929 und . l 9k e u und w e s e n t alle G e in e i n d e.st euer des Zuschlages von zehn c n i n cun Prozen t, die für st und 10. nämliä) 10. A u g u s ). Februar 1930. ch ist dagegen die Herabsetzung pflichtigen eine b e d e u - tende Ermästigung, sür alle diejenigen, deren Reichsciniomntensteuer den Betro die volli.gc Frei stell st e » e r bedeutet. g von 55 Jt.\l nicht übersteigt, ung von d e r.Ge m c i n d e -