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Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg · 1929-03-12 · 3 (12.3.1929) · p. [Seite]

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Journal
Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
Volume
5 (1929)
Issue
3 (12.3.1929)
Date
1929-03-12
Page
[Seite] (sequence 16)
Language
German
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Leite lö Gemerndeblatt der Deutsch - Israelitischen Gemeinde. Nummer 8 2. i n H ambuxg wohnenden Juden eine Kol» lckre aus Breslau empfohlen, befürwortet. Fürdiewkgen 3. des großen Schadens) der dort geschehen ist (erfolgte), das Gewitter hat (nämlich) wirklich 4. den größten Teil dieses Ortes zerstört, wozu die hiesig« Regierung 5. eine Spcnblc gemacht (hat), und auch die Gemeinde hat dazu versprochen. 100 Rchl. Banco oder 100 Pfund in Franco (?)' Geld (?) ■ 7. Deshalb hat die Gemeinde die SteuereinzicHer ist Hamburg „ordiniert", weilen 3. die in Altona wohnenden Steuerzahler, vbschon sic Mitglieder unserer Gemeinde sein, zu diese 3. Spende nichts geben wollen, (daß) ein jeder Steuerzahler, der hier wohnt . ' r 10. i n Hamburg, welcher auf 1000 ‘ (steuerpflichtig^) Rkhl. geschätzt ist. von jeden 1000 Rthl. - l 1 Schillinge Courant „auf seine Seite" (im ' (Steuerbuch) (ab) zu , 12. schreiben, wömit diese 100 Rthl. Banco inl Verhältnis zu dem geschätzten besteuerten vermögen bezahlt sein. Die Hamburg Altonaer Gemeinde, die jüdisch-juristisch. eine (juristifche Person und) Gemeinde bildere, ging bei bieser Spende getrennt vor; nur die in Hamburg, wohn'enden Juden beteiligten sich an dieser Spende sstr die unglücklichen Breslauer. — Eine eigenartige Bekanntmachung einer jüdischen Gemeinde, die hier wiegen ihrer der letzteren sehr vet> wandlen Sprache und ihres Inhaltes noch Platz finden niöge, befindet sich an einem Ort, wo man sie gar nicht zu finden erwartet: nämlich in einer Sammlung von Rechtsgutachten des Frankfurter Rgvbiners Jaeov ben Benjamin ha-Kohtn . aus Prag, die 1742 in Frankfurt a, M. erschien. In der letzten „Scha ala" d>fs 2. Teiles (Bl. 137 b, Nr. l-fi) findet sich die Avfchrist eines solchen »ms" „Karus" (Bertündung). wie der Text dort genannt wird. Er ftaminl wohl aus eurer bei Frankfurt gelegenen Gemeinde und ist hier wegen der Fragen, die sich aus ihrem Ist» halt ergeben, wiedergegeven; nuc selten sind uns solche Bekanntmachungen erhallen, well die acken Gemelnüebucher fast alle der Zerstörung und Unacyrsanrkeil zum Ovfer gefallen sind. ( nn ) b'tvrm* nnu: nurw rna pryrj l c;p2 ]”T nvna dV® fvi vii? fnrf 2 ■j^an ’xn (ca) i.n (o)'ivvi naoH 3 vnn vnii iDhans ll'2'i mnawa ^ir ni"p vst 4 f':nv f't« n'v nn'np 'o'ai ',11 -a nv'ia.n m'af 5 X? ds fN'i a'na1? i’^ir pn N'a j’« yt np 6 ^a marr ’ai v" ’xsiai p'v ’xsid 7 •aion nana v1?? xa’i oyiiviaiün1?! 8 •man ^*a» s Tic folgende Uebersetzung hebt — wie oben bereits getan —. die im Original hebräischen Worte durch Sperren hervor.! 1. Abschrift einer Bekanntmachung, die in einem Lande verkiindetwurde. und so lau .tetderText: 2. Man lost (läßt) den A u l o m (--- die Welt. d. h. die Gcmcindemitglieder) masbir sein (— warnen). 3. bei Strafe von 25 Gulden, von denen der König die Hälfte erhält. 4. daß keiner soll an Sabbaten, Fe st tagen. Neu monden 5. überhaupt«» Tagen wo eine Vorlesung ans der Tora stattfindet. „Minjan" machen , 6. sor (sür) sich in (seinem) Haus, sondern (jeder) sollen zur Schul gehen, außer 7. dem Ausgang des Sabbats und der Feiertage. Und wer (diese Warnung) Übertritt, (der nchge bestraft werden!) 8. wer sie mb er beachtet, dem möge es Wohlergehen. und über ihn mögender Segen des Guten kommen. 9. Bis hierhin läuft der Text der Bekannt- »l a ch u n g. Ter Name ist. wie gewöhnlich in solchen Rechtsgutachten, nicht angegeben; die Sprache aber deutet meines Erachtens auf Süddeutschland. Tie Bekanntmachung untersagt bei Strafe die Abhaltung von Privatminjonim und befiehlt, die allgemeine „Schul" zu besuchen. — Das Gutachten behandelt nun die Fragen, über welche das Gutachten des Frankfurter Rabbiners eingeholt wurde: 1. ob die Strafe für das Nichtbcsuchen der „Schul"! auch diejenigen träfe, die uwfrciwillig (krankheitshalber oder sonst zwangsweise) ferwblicben (Ausnahmen seien nicht vorgesehen), 2. ob der. welcher trotz des Verbotes bei sich zu Hause einen Privatminjan abhalte (ohne durch irgendwelche Gründe vom „Schulgang" fcrngehalten zu werden) für jeden einzelnen Gottesdienst bezahlen müßte oder ob der wiederholt abgchaltene Privatgottesdienst als eine fortgesetzte Handlung gelten würde, sür die nur einmal'Strafe bezahlt werden müßte. Die erste Frage wird damit beantwortet, daß die Bekanntmachung selbstverständlich sich nicht auf Kranke und andere dem Gottesdienst der Gemeinde zwangsweise Ferngehaltene bezöge; selbst wenn der Vorstand solchen Leuten den Schulgang bei Strafe anbcfohlen hätte, wäre der Befehl ungültig, da er gegen unsere Religion (wie es im Original lautet: i:mm m ni,nv) verstößt und damit von selbst ausgehoben wird. Auf die zweite Frag: antwortet ber Rabbiner, daß das „Verbrechen" des Privatminjans. der andauernd -trotz des Verbotes abgchalten würde, nur als ein fortgesetztes Vergehen awgcsehen werden könne, so daß nur einmal der „Knaß" (die Strafsumme) erlegt werden müsse. Sammler sucht I antikes iiidische« Kultgerat »w B'MomnnbUcDMn, Klddu«cht>ecn«r, Sadarschüsaaln.Mazzothtallar.Chanukkah-u.Sabbathlauchtar. 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