Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
- Journal
- Gemeindeblatt der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 7 (10.7.1927)
- Date
- 1927-07-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Nummer 7 abbiMi -^eminares I v 3. Jahrgang der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu Hamburg; .i Das Gemeindeblatt ericheint am 10. eines jeden Monats und wird allen Mitgliedern der Deutsch-Israelitischen Gemeinde zu ' Hamburg kostenlos zugestellt. Hamburg, IO. Juli 1927. Druck, Verlag und Geschäftsstelle: M. LetzmanN, ABC-Hos, ABE-Straße 57. Fernsprecher: Elbe,7910, 791 l. Vulkan 8683. Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Syndikus Tr. R. M. R a t h a n. für den Inseratenteil: E. Loos, beide in Hamburg Anzeigenpreis 60^ p. 8gesp. Ronp.-Zeile. „ Bekanutmachuug betr. (tzcincindesteucru. Tic Gemeindesteuer für die Zeit-vom I. Januar bis 30. Juni 1027 ist bis zum 1*0. Juli 1027 zu zahlen, indes nur von denjenigen, welche förmlich zur Reichs einkommensteucr vcrgnlagt werden und einen Gemeinde stcucrbescheid für das Jahr 1927 bereits erhalte» haben. Zur Rcichseinkommcnsteucr förmlich vcrßiilägte Steuerpflichtige, welche noch keinen Gemeindcsteucrbeschcid für 1027 erhalten haben, haben die am 10. Juli 1027 fällige Genicindesteuer bis drei Wochen nach Erhalt des Gemeindcsteuerbefcheidcs zu zählen. Für die nicht förmlich, zur. Reichseinkommensteuer veranlagten Gcmcindesteuerpslichtigeu, d. h. die nur Lohn und. nur Kapitalcrtragsteuerpslichtigcn, ist die erste Gemeindcsteuerrate für das Jahr 1920 bis zum 10. August d. Js. zu zahlen, sofern sie bis dahin einen Gemeinde steuerbefcheid erhalten haben. Soweit sie diesen noch nicht erhalten haben, verschiebt sich der Zahlungstermin bis 3 Wochen nach Erhalt, des Gemciudesteucrbcscheides. Vorstand der Deutsch-Israelitische» (Gemeinde.' Die Gemeinde — und Du! Bon Tr. SH. M. Nathan.; Ein Problem von großer Tragweite, das eine jede jüdische Gemeinde beschäftigt, ist in der vorstehenden Ucberschrift angedcutet, das dcS wechselseitigen Verhält nisses der Gemeinde und ihrer Mitglieder zu ihr selbst. Tas rechtliche Verhältnis beider Teile ist in den Satzungen und Verfassungen der Gemeinden umschrieben — oder besser, sollte cs hon Gemeinde und Mit aber darüber hinaus gibt cs, geben ein inneres Verhältnis gliedern/ ganz so, wie das Verhältnis von Eltern und Kindern und das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern nicht in Gesetzes- und. Bcrfassungsvorschriftcn erschöpft, vielmehr d-S Innerlichste, was beide Tr^lc miteinander verbindet!,! in Worten überhaupt nicht ausgesprochen werden kajm. Tie beiden zum.Vergleiche hcrangezogeucn mensch lichen Verhältnisse — das der Eltern zu ihren Kindern und das des . Staates und des Volkes zu ihren Bür gern — eröffnen u» s den rechten Einblick in unser Problem. Tas seelisä e Verhältnis von Eltern und Kirr dern beruht auf ihre: natürlichen Verbundenheit; ent spräche die knenschliche Gesellschaft dem Ideal, so ITc*-- dürftc cs keiner Gcisetzcsvorschrift, um die Elten: an ihre Pflicht zu gemahnen, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren und eine gute Erziehung zu geben; denn die natürliche Liebe zu ihrem eigenen Fleisch und Blut, die auch das stumme Tier empfindet, bei uns Menschen aber zn einer sittlich-religiösen Kvast geworden ist, zeigt den Eltern den richtigen Weg. tlnd wenn der Dichter nns zuruft:! I i AnS Vaterland, ans teure, schließ''Tich-an, .Hier sind die starken Wurzeln Teister Kraft! so begrüitdet auch er die sittliche Verpflichtung der!Menschcn gegen Volk, Staat und .Heimat mit! ihrer natü:lichen Verbundenheit. | - So beruht auch das Verhältnis der Gemeinde zu ihren Mitgliedern auf ihrer natürliche» Verbundenheit. Wie der Mensch in der Familie, der Bürger in seinen: Volke, 'io wurzelt das Gemeindcmitglied in der Gemeinde.. Aus ihr ist cs hervorgegangen — in diesem Zusammenhang erscheint uns' die alte jüdische Bezeichnung unseres Ge mcinden als “P"’.) >» ciijicm' ganz neuen Lichte. Es lebt — mag cs sich dessen auch. nicht bc mußt werden — in ihren Traditionen. Ter Boden/den seine Väter bereitet, aus dem sie um ihr Recht, .als freie Menschenkind Juden zu leben, gekämpft haben, um ihr Recht und das ihrer Rachfahren, ist der Boden, auf dem das Gkineindcmitglicd . steht. Und die Friedhöfe unserer Gemeinden mit ihren Gräbern und Tenksteineu sind die augenfällige:/ Zeugen/dieser natürlichen! Verbundenheit. ,! Aber die lsrutige Generalion ist sich ihrer picht! mehr bewußt — gar nicht mehr oder jcdensalls nicht mehrin ausreichenden: Maße. Sonst, ständen che mahnenden Worte: Tie Gemeinde — und Tu! nicht an der Spitze dieser Zeilen. Und auch hie: eröffnet uns. der Vcr gleich mit der Familie wieder den rechten Einblickin die Gründe der Lockerung des: Verhältnisses von Ge meinde und Mitglied, 'in die Gründe der Entfremdung von — Mutter und Kindern. Es ist die Entwicklung des modernen Lebens, die Entwickelung alles dessen, was wir mit modcrnpr ^Zivilisation und Kultur bezeichnen, die die Entfremdung herbeigesührt hat. Ruck ist alles richtig, was in dieser Hinsicht gesagt werden kann: daß diese Erscheinung allgemein sei, daß an ihr auch andere Gemeinschasteu leiden, daß zahlreiche sittliche Werte der Entwicklung zun: Opfer gefallen seien, ohne daß sie an ihre Stelle Gleichwertiges oder gar Besseres gesetzt hätte. Mit solchen Feststellungen wird aber nichts geändert, wird vor allem nichts gebessert. ' - i, Gebessert werden muß abor das Verhältnis zwischen Gemeinde und Mitgliedern. Aus die Frage, -die in den Worten der Ucberschrift dieser l Zeilen enthalten ist/ muß eine klare, eine freudige,' eine! befriedigende Antwort erteilt werden. Wir müssen b<J:: Weg suchen, ausdem wir zn ihr gelangen. -! ' - Run steht eines fest: ein innerliches Verhältnis können wir nur zu demjenigen gewinnen, was wir-lieben. Lieben.. aber können wir nur, was wir kennen. Und darum heißt unsere Forderung: lerpet die Gemeinde keinen,' ■ *) Ter Ausdruck ist unübersetzbar,' Für de» des .hebräischen llnkutHigcn sei l>emerkt, dag in diese: Bezeichnung das Wort OK „Mutter" für „Äeineinde" gebraucht wird; vgl. das deutsche Wort „Millerboden".