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Die Gegenwart · 1867-02-15 · 7 (15.2.1867) · p. Seite 49

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Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
7 (15.2.1867)
Date
1867-02-15
Page
Seite 49 (sequence 1)
Language
German
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Nu« dem in rechtlicher, geschichtlicher, philosophischer und statistischer Hinsicht höchst interessanten Material geben wir in Nachfolgendem einen kurzen Ueberblick über den RechtSzustand der Juden in den neuerdings von Preußen erworbenen LandeStheilen. ' Derselbe ist zum Theil günstiger, zum Theil ungünstiger alS in dem bisherigen Herrschaftsgebiete der Preußischen Verfas« snngS-Urkunde. Ganz durchgeführt ist die Gleichstellung der Juden im Herzogthum Nassau und im Staatsgebiete von Frankfurt. In Nassau sind die Juden durch das Gesetz vom 6. März 1848 vollständig von allen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Schranken befreit worden, und wir constatiren mit Beftiedigung, daß seitdem kein Rückschritt in dieser Beziehung gethan worden ist. Namentlich heben wir hervor,.daß bei Anstellungen in nassauischen Staatsämtern seit Emanation jenes Ge« fetze« keinerlei Unterschied zwischen Christen und Ju« den gemacht wurde. Demzufolge sind daselbst Juden nicht blcS als höhere Verwaltungsbeamte (wie Obermedicinalräthe, RevisionSräthe im KriegSdepartement) angestellt, sondern auch da« Richteramt ist den Juden zugänglich. Der Cib morejudaico ist in Nassau seit 1861 abgeschafft. In Behandlung der CultuS- Angelegenheiten genießt die jüdische Religion gleiche Rechte mit den christlichen Confessionen. In Frankfurt verschwanden in den letzten dreißig Jahren während hartnäckiger Kämpfe und Prozeffe über daS von der israelitischen Gemeinde in früherer Zeit erkaufte und später vom Staate theilwei« wieder entzogene Bürgenecht nach und nach sämmtliche in Bezug auf die bürgerlichen Verhältnisse geltenden Ausnahmegesetze, wogegen die Aufhebung der politischen Beschränkungen wegen der gesetzlichen Schwierigkeit einer Verfassung-- Aenderung bis zum Jahre 1864 auf sich warten ließ. Erst in dem zuletzt genannten Jahre gelang eine durchgreifende Beseiti« gung aller staatsbürgerlichen Schranken der Juden in Folge ver- 7. ' Erster Jahrgang. 1867y faffungSmäßigen Beschlüsse« der gesetzgebenden Versammlung vom 16. September 1864 und der allgemeinen Abstimmung vom 3. und 4. Oktober 1864. Die „Gesetz- und Statuten-Sqmmlung der freien Stadt Frankfurt" Band 16 S. 185 pobllcirt folgende« organische Gesetz, beschloffen in der Rath-versammlung vom 7. Oktober 1864. Einziger Artikel. „Die bisher ^och bestandenen Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte der Bürger israe« li tisch er Religion und der Bürger der Landgemeinden sind aufgehoben. ES standen hiernach den Huden in dem Staatsgebiete von Frankfurt schon zwei Jahre vor dessen Einverleibung in den Preußischen Staat dieselben politischen Rechte wie ihren christ. lichen Mitbürgern zu, mid wurden sie namentlich von keinem legislativen, richterlichen oder administrativen Amte ausgeschloffen Ueber die segensreichen Wirkungen dieser Reform giebt e« in Frankfurt nur eine Stimme, und auch die 'früheren Gegner der Judenemancipation haben sich von der Gerechtigkeit und allgemeinen Nützlichkeit derselben überzeugt. In einem fast gleichen RechtSzustande befaudm sich die Juden de« KurfürstenthumS Hessen unmittelbar vor der Bereinigung mit Preußen. Durch da» Gesetz vom 29. Oktober 1833*) sind die Juden In Kurheffen ihren christlichen Mitbürgern vollkommen gleichgestellt worden. Sie sind nach §. 6 diese« Gesetzes nur ausgeschlossen von der Erwerbung de» Patronatrecht« über christliche Kirchen, sowie von Anstellung in christlichen Kirchenämtern und als Lehrer der christlichen Religion. Hierin liegt jedoch selbstredend keine Beschränkung de« Statu», sondern nur eine au« der rein confessionellen Natur der betreffenden Aemter folgende Ausnahme. Eine wirkliche Beschränkung besteht nur in Betreff der Juden, welche den Nothhandel al« Hauptgewerbe betreiben. Diese sind nach §. 6. de« Gesetzes von der Gleichstellung ausgeschlossen, bi« sie durch ein Attest dargethan haben,, daß sie seit Jahresfrist ein andere« bürgerliche« Geschäft mit Ausnahme de« Nothhandels betreiben. Da» Gesetz vom 29. Oktober 1833 wurde nun zwar in der Praxi« de« Ministers Haflenpflug vielfach geschmälert und durch die Verfassung vom 13. April 1852 (§. 20.) thatsächlich aufgehoben; in Folge der Wiederherstellung der Verfassung vom 5. Januar 1831 gelangte dasselbe jedoch wieder zur Wirksamkeit, und besteht in Ergänzung de« §. 29. dieser Verfassung als verfassungsmäßiges Recht. Im Königreich Hannover ist die Emancipation der Juden in Folge dezur Landesverfassung vom 6. August 1840 erlasse, nen Gesetze« vom 5. September 1848 eingetreten. Durch die Verordnung vom 1. August 1855 wurde den Juden zwar da« passive Wahlrecht zu den Ständen wieder genommen, dies ist i.lit *) Echo« bit Buortwtng Mm 14. 9XtijjiU hat die rechtliche Lage der Jaden in Kurheffen erheblich verbessert. 7

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