Mannheim
Compact Memory

Die Gegenwart · 1867-02-08 · 6 (8.2.1867) · p. Seite 41

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
6 (8.2.1867)
Date
1867-02-08
Page
Seite 41 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/4889892-5434108-5434122--063-4889942
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Xicfrt »UM njchcmt I-d«n ftretfJa. HtonnnmW > |wl »i-rtkliLhrlich n% Cfr- IneL PoßrosPoG edkuain w«rda> d«ch Sa4t*>blM§ mnb aägttt* gowamcn. MctactU*: gkimadtVi.fetrat« »»»,»«««,»^ 3afRtiair Berliner ochenschrift für Jüdische Angelegenheiten. Freitag, -en 8. Februar. No. 6. Erster Jahrgang, 1867. Inhalt: Die Anstellungssahigkert jüdischer Lehrer an christlichen Schulen. — Eor^ re,ponden,en: Berlin, Berlin, Breslau, Breilau, Königsberg i. Pr., Stettin, Pesth. — rvistenschaflUche«: Analetta. — -euiürton: Briefwechsel über Judenlhum nnd Judenheit in der Gegenwart.-Inserate. Die AnstellungsfähigKeit jüdischer Lehrer an christlichen Schulen. Die Nummer 2871 der Gesetz-Sammlung für die König!. Preußischen Staaten, enthielt unter dem 23. Juli 1847 da« Gesetz über die Verhältnisse der Juden. Der erste Paragraph dieses Gesetzes lautet: Unseren jüdischen Unterthanen sollen, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange unserer Monarchie neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit Unseren christlichen Unterthanen zustehen." §. 2: Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren StaatSamte, sowie zu einem Kommunalanste kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder executiven Gewalt nicht verbunden ist. Außerdem bleiben die Inden allgemein von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Kultus- und UnterrichtSangelegenheiten ausgeschlossen. An Universitäten können Juden, soweit die Stählten nicht entgegenstehen, als Privatdocentc», außerordentliche und ordentliche Professoren der medizinische«^ mathematische», naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächer zugelassen werden. Von allen übrigen Lehrfächern an Universitäten, sowie von dem akademischen Senate und den Aemtern eines Decans, ProrectorS und Rectors bleiben - sie ausgeschlossen. An Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigationsschulen könne» Juden alö Lehrer zugelassen wcrden.^Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer anf jüdische UnterrichtSanstalten beschräukt. Diesem Gesetze gegenüber steht die preußische Verfassung in den Art. 4,12 u. 109, zufolge welchen die in dem sogen. Judengesetze enthaltenen Beschränkungen aufge hoben sind.. Seitens der betr. Hrn. Kultusminister ist auch in der Kammer die Erklärung abgegeben worden, daß daö Gesetz vom 23. Juli 1847 nicht mehr als gegenüber der Verfassung geltend betrachtet werde, und daß daher die früher darüber ausgesprochene Ansicht nicht mehr aufrecht erhalten werde. Die Anstellung der Juden im Ressort deS Kultusministeriums sei hiermit erledigt, insoweit nicht der christliche cofessionelle' Charakter einer betreffenden Anstalt ein Hinderniß bilde. Ueber letzteren Punkt könne natürlich immer nur im konkreten Falle entschieden werden. Davon werde auch bei Realschulen die Entscheidung abhängig gemacht werden. Der CultuSminister findet also in dem streng cönfessionell christlichen Charakter der Gymnasien und auch der Realschulen den einzigen aber auch vollständig berechtigten Grund, der ihn bestimmt, die Juden von Lehrämtern auszuschließen. Der Hr. Kultusminister Dr. v. Mühler hat in sehr vielen Punkten den von seinen Vorgängern festgehallenen Standpunkt aufgegeben. Cr betrachtet nicht mehr, wie der frühere Kultusminister Freiherr v. Raumer, fämmtliche Gymnasien als christliche Stiftungen; da cS sich ja längst herausgestellt hat, daß diese sogenannten „Stiftungen" in ihren ursprünglichen Fonds bei weitem nicht Mittel genug besaßen, nm sich zu erhalten. Der Staat mußte vielmehr bedeutende Summen beisteuern; waü dann noch fehlte, wurde durch das Schulgeld gedeckt. Beispielshalber sei hier nur das JoachimSthaler Gymnasium genannt; es gehörte zu den am besten dotirten Stiftungen im Lande, trotzdem war das Fortbestehen dieser Schule im höchsten Maße gefährdet. Sie wurde nach Berlin verlegt und bezieht jetzt aus StaatSinitteln eine Subvention von beiläufig 10,000 Thlr. Das Gymnasium ist also kaum noch, weder rechtlich nych tatsächlich, als die „Stiftung" von 1607 zu betrachten. Und so wie mit dem JoachimSthaler Gymnasium verhält eS sich mit allen ähnlichen „Stiftungen". Ueberall muß der Staat auöhelfen mit seinem Seckel — und bei den Steuerzahlungen wird ja bekanntlich kein confessioneller Unterschied gcrnacht. Bor dem Fiimnzminister hört jede Bevorzugung einer Religionsgesellschaft auf, da herrscht unbedingte Gleichheit. Gab der Staat diesen Stiftungen so ansehnliche Mittel, so war eS natürlich und billig, daß er sich auch um die Verwaltung und die Organisation deS Unterrichtsstoffes kümmerte. Der Staat griff, wo eö nöthig schien, refornnrend in den Unterrichtsplan ein, und wie gründlich er bei solchen Angelegenheiten verfuhr, dafür liefert da» Francke'sche Pädagogium in Halle den schlagendsten Beweis. Ohne sich, an die Bestimmungen der Francke'schfn Stiftungen allzuängftlich zu kehren, wurde der ganze UnterrichtSplaii dermaßen verändert, daß die ursprünglichen Normen kaum wieder zu erkennen sind. Während ursprünglich als Hauptlchrobject die Bibelknnde betrieben wird, wahrend besonders viel Hebräisch gelehrt werden sollte „damit die heilige Schrift in den Grundsprachen gelesen werden könne, was von allen Schülern womöglich mehrmals geschehen sollte", während die Beschäftigung mit der c las fischen Literatur der Griechen und auch der Römer sehr in den Hintergrund trat, finden wir in dem jetzt festgestellten Unterrichtöplan gerade die meiste Zeit auf das Studium der clasfischen Sprachen verwandt. Während in dem ursprünglichen Plane grundsätzlich die Dichter ausgeschlossen waren, werden heut in demselben Pädagogium die Heiden Homer, Virgil, Horaz ganz gründlich tractirt und für das Hebräische, früher einen der wichtigsten Lehrgegenstände, sind jetzt 2 Klaffen für die Secundaner und Primaner „welche daran Theil nehmen wollen", .eingerichtet. Man ersieht aus den angeführten Thatsachen zur Genüge, daß der Staat eS mit statutarischen Bestimmungen nicht eben allzugenau nahm, sondern daß er vielmehr dem fortgeschrittenen Geist der Zeit Rechnung tragend, überall wo es nothwendig war, auch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.