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Das Füllhorn · 1836-12-02 · 49 (2.12.1836) · p. Spalte 391-392

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
49 (2.12.1836)
Date
1836-12-02
Page
Spalte 391-392 (sequence 4)
Language
German
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über diese- Ausnahme-Gest-, daeine so wichtige «stelle spielt, Ihne» einige- Nähere zu sagen. Der Kaiser Napoleon verordnet« nämlich vor etwa 28 Jahren, theilS veranlaßt durch wirkliche Klagen über Wucher in einigen Städten de- Elsaß, theilS auch um indirekt den Kleinhandel zu beschränken, und zum Feldbau hinzulenken, ich sage, Napoleon verordnet« damals, daß nur bei denjenigen Juden Schuldforderungen Werth haben, und bei Gericht zur Klage gebracht werden dürfen, die sich durch ein besondere- Patent legitimircn können, daß sie durchaus keinen Wucher treiben. Diese Verordnung war vom Kaiser nur auf zehn Jahre festgesetzt, und, um ihre Hätte zu mildern, räumte der Kaiser den damals bestandenen, jüdischen Eonsistorien dm größtm Einfluß auf die Etthrilung dieser Patente ein, nahm auch mehrere Departement-, in welchen die Juden einebesonders guten Rufs genossen, von diesem Gesetze auS. Im Ganzen aber wurde bei der Promulgation dieses Gesetze« der gesetzgebende Körper nicht zu Rache gezogen, dasselbe vielmehr als eine polizeiliche Maßregel betrachtet. Nach zehn Jahren wurde diese Verordnung in Frankreich nicht wieder erneut, etwas später aber durchaus aufgehoben. Jene an sich transitorische, polizeiliche Maßregel ward im Jahre 1818, als die Rhein-Provinz an Hessen-Darmstadt fiel, wie alle französischen Gesetze, adoptitt. Jedoch wurde die Behörde nicht näher bezeichnet, die, statt defaktisch und rechtlich aufgelösten, jüdischen Eonsistoriums, diese di-eretionäre Censur über die Judm ansüben sollte. Die Verordnung blieb, da sie ohnehin verfalle« war, auf sich beruhen, sie ward nicht von Neuem in- Leben eingeführt, und schlief ein. Die Juden handeltm, gingen zweiseitige, oneröse Geschäfte ein , und weder FiScuS noch Gerichte bekümmern sich weiter um dakaiserliche Juden-Patent, ob e- -gleich in Wirklichkeit in Rheinhessen nicht aufgehoben war. Erst im Jahre 182S , alst nach fast abermals eilf Jahr«, fiel eeinem schlechten Schuldner ein, seiuen jüdischen Errditor um eine rechtliche Forderung SSL zu prelle«. Er brachte davftgenannte, kaiserliche Dekret in Anregung, und da der Jude natürlich da- Patent nicht hatte, so gingen die Gerichte auf Einwendung deschlechten Schuldnerein, mußten darauf eingehen, da da- Gesetz in der That noch nicht außer Geltung gebracht war,' und sie entbanden dm Nicht-Juden von seiner Obligation. Seitdem ist dieser Fall öftervorgekommen, und da die meisten redlichen Juden unserer Provinz eviel zu sehr unter ihrer Würde halten, sich über ihre Ehrlichkeit noch ein EhrlichkeitS-Patent auSstellm zu lassen, so hängt in dieser Provinz immer noch da- Wohl und Wehe redlicher jüdischer Kaufieute von dem guten oder bösen Willen ihrer Schuldner ab,, während auf der andern Seite wirkliche Wucherer ihr unredliche- Geschäft, obgleich sie ein Patent haben, treiben, das Gesetz also seine ganze Wirkung verfehlt. Man kann, wie gesagt, von der Loyalität unserevortrefflichen Fürsten und unserer einsichtsvollen Staat-,Regierung mit Zuversicht erwarten, daß diesem schmählichen Gesetze, daS auS einem fremden Regime stammt, bald ein verdiente- Ende gemacht wird. *) ») Ja einigen Sebi»th«th»ilen ««»erat, namentlich in den Bestandtheilen de« ehemaligen Kürsteathum« Bamberg, bestehet tkN ähnliche« vom 23. Srpt. 1761 her batikte« Gesetz, da« die Israeliten dieser Landettheil« mH viel härter und empfindlicher trifft, indem kein Patent dagegen schützen kann, und auch der gerechtest« Geschäft«. mann darunter leide« must. Keile «nmält» und diebisch« Schuldner bedienen sich dessen, um s«, auch die g* rechtesten Forderungen von fich »u «eisen — und da« Gesetz billigt diesen offenbaren Betrug, vor dem fich der reelle Geschäftsmann am «rnigsteo hüten kann. Die bitherigen Reklamationen gegen diese«, alle« Rrchtt- -efühl empörend«, einer alten verschollenen Zeit und Verfassung «„gehörende Gesetz blieben leider ohne Sr. folg._ D. Red. (Berichtigung.) Nr. 46, G. 363, unten, soll e« heisten: »Wohlthätigkeit must auch de« letzten Willen de« Weisen be,eichnen." S. 366, Z. 9: »Warum »ollt ihr e» Ser Fr. Humann'schen vuchdruckiret. thun?« sjedigirr von Rabbiner D. W. Rosen selv. — Gedruckt m

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