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Das Füllhorn · 1836-08-26 · 35 (26.8.1836) · p. Spalte 277-278

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
35 (26.8.1836)
Date
1836-08-26
Page
Spalte 277-278 (sequence 3)
Language
German
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Heil, daS nicht, was sie ihnen nach dem Plane un« sereS himmlischen DaterS gewähren sollte. Wie sollten wir in der Ewigkeit bei Gott glückselig seyn können , wenn unser Glaube an ihn schwankend ist, wenn wir an seine Vorsehung, an seine Gerechtigkeit, an seine Allgüte, an seine Allwissenheit und Allzcgenwart zweifeln? Wie können wir in.der Ewigkeit bei Gott seyn, wenn wir hier nicht bei Ihm sind? Wenn wir daS Andenken an Ihn audem Kreise unserer Gedanken zu verdrängen suchen, oder Ihn unS, als einflußlos ans unser Schicksal und Verhalten denken. — "Der Gerechte lebt in sei, nem Glauben," sagt die heilige Schrift. (Habakuk 2, 4.) Nur in dem Glauben an Gott ist Leben. Ohne diesen Glauben sind wir todt, sind wir hier schon todt. Es ist blos ein sinnlich thierisches Leben, in welchem wir uns bewegen; der Geist, der göttliche, in uns, in welchem allein der Schatz der Menschenwürde verborgen liegt, ist todt, — ist für uns todt. Es heißt im Thalmud: "die Gottlosen sind im Leben schon todt." Wfe sollten sie denn aber, wenn das thierische Leben sie verläßt, wieder leben können? Wie sollen sie in Gott lebe» können, da sic das Göttliche in sich zerstört haben? — (Fortsetzung folgt.) Statuten-Entwurf rc. rc. (Fortsetzung) t. 18. Sollte eine Wittwe, etwa eine Stiefmutter, gegen ihre Kinder zu hart seyn, oder es an der Erziehung fehlen lassen, so soll ihr, wenn die Waisen noch keine Unterstützung von der Anstalt ha- — den, ein verhältnißmäßiger Abzug an ihrer Pension gemacht, und zum Besten der Waisen verwendet wer, den; haben aber dir Waisen schon Unterstützung von der Anstalt, so soll deren Vormund ihre Unterstützungs- Gelder erheben, und zum Besten der Waisen ver, wende». §. IS. Ae Unterstützungen für die einfachen Waisen sollen mit dem Zeitpunkte, wo die Wittwe aus dem Genüsse der Dienst, Emolumente tritt; für die Doppelwaisen sogleich mit dem Lode des Vater-, eintreten, und sollen äufhören: 1) mit dem zurückgelegten 17ten Jahre; 2) mit dem Eintritte einer vor diesem Alter erfolgten Versorgung; L) mit dem Tode. §. 20. Bei einer Standesveränderung, oder einem Todesfälle der Wittwe, tteten die unterstützungsberechtigten Kinder des Mitgliedes in den Genuß der Pension der Mutter ein. Eben so soll eS mit dm Kindern eines Mitgliedes, das als Wittwer stirbt, gehalten werden. T i t e l V. Leitung und Verwaltung der Anstalt. §. 21. Für die Leitung und Besorgung der Geschäfte dieser Anstalt soll in der Residenzstadt München eine Gmeral-Verwaltung für jeden Kreis ein Kreis-Verwalter und für jeden Distrikt ein DistriktS- Derwalter aufgestellt werden. §. 22. Die General - Verwaltung soll auS vier Mitgliedern der Residenzstadt bestehen, nämlich: s) auS einem von dem königl. Staats-Ministerium dazu ausgestellten Polizei «Beamten, b) aus dem Rabbiner, c) aus einem israelitischen Kultusvorsteher, dam ä) aus einem Secrctair, aus der Klasse der israelitischen Bürger zu Müncheü. Beide Letztere - werden von dm Kreisvcrwaltern gewählt. §. 23. Der Kreis-Verwalter soll auS eine« der im Kreise angestellten Rabbiner, von dm Rabbinerssche^Kreises selbst, gewählt werden. §. 24. Jeder Distrikts-Rabbiner ist zugleich Verwalter in seinem Distrikte. §. 2S. Alle Beamten der Anstalt verrichte« ihre Funktionen unentgeldlich, und komm blo- Ersatz der Auslagen ansprechen. §. 28. Die Sorge für die Erhaltung r«d

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