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Das Füllhorn · 1836-04-29 · 18 (29.4.1836) · p. Spalte 141-142

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
18 (29.4.1836)
Date
1836-04-29
Page
Spalte 141-142 (sequence 3)
Language
German
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14- 141 rigen jüdisch«« H-chmei-er) »« halte», »ad keinen ««der», unter einer Pön »o» 20 Mark Gold . --vnd ist »n« fürkomm«,, dn« etliche Juden oder Jüdin»» in de« heili. gen römischen riche «onhafftig vnd zesessen, vnd nemljch »u Nuremberg, den vorgenanten Jsrahel für kren Hochmeister nicht Halden, oder Im nit alleyn »»gehorsam fin. sunder yn auch, nach bei vor-rn. unser« Majestet drieff« verkuadunge für «ttliche, die fich selber für Jüdisch Hochmeister Halden, bracht, vnd dasrld« mit erdachten reden vnd vnwarhriden von Im »«gegeben haben, da« er über die Judischheit ,e»ron,«n s», vnd vnser forcht« an alle »olhabrnd« Juden geworffen habe, das er die me»ne »u scher»«», vnd In ir gelte abezugewynen, vnd haben damit ,»bracht, das solich Jüdisch Hochmeister denselben Jsrahel darumb brnnig verkündet vnd de« Ir« Banbrirs« über V» -esant habe», svliche Banbrief« dann fürbass von Juden'»« Nuremberg vnd villeicht ander«»» öffentlich gelesen sta, da« »ir nicht allein de« «genannten Jsrahel. snnder unser« kuniglichen -e»alt »u smachrit vnd leydi- -ung«. vnd nemlich «ider die vor-rnante «nsern Majestatbrirss vnd gebotte dorinne brgriffen in merklicher frevele und vngrhorsamkeite achten brscheen fln, da« «ir also vn> der-edrucket nicht sollen noch «ollen liegen lassen." E. Kerner.,»ir »ollen vnd setzen auch von Römischer kuniglicher «echte, ob, da« «er» da« etliche Jude« oder Züdynn »eren, einer oder mere, dio den -ulde» »fenning nit geben vnd fich dawider setzen «ölten, da« , da«»-die andern Juden alle, di« in denselben Friihoff gehören. mit denselben allen kein gemeinschafft haben sollen, in allen sachen al« Jüdisch« recht ist, vnd welicher dos nit det«. der sol in vnser vnd de« heil Rich« s««r« vitgnad« verfallen find.« . .. T- Bayern. Das Regierungsblatt für daS Königreilch Bayern Nr. 14 vom löten April l. I. enthält Folgendes: «Seine Majestät der König haben durch allerhöchste Entschließung ä. ä. Achen, den 2vten Jänner l. I., den Freiherrn Anselm von Rothschild zu Frankfurt zu Allerhöchst Ihrem Consul daselbst zu ernennen geruhet." Jn allen Synagogen des Reiches wurden, wegen der so heißersehnten glücklichen Rückkehr Seiner Majestät unseres allgeliebten Königs von Allerhöchst, > /' - Ihrer Reife nach Griechenland Dankgottesdienste ab» gehalten. In Bamberg wurde ein solcher Gottesdienst am 2rten April Abends, vor Beginn des Sabbaths, mit Gebet, Gesang und Musik, bei voller Beleuchtung der Synagoge, festlich und feierlich begangen. In München feierten die Israeliten dies erfreuliche Ereigniß noch besonders durch WohlthätigkekN Die Administration der dortigen israelitischen Kultus- Gemeinde ließ durch den Stadtmagistrat 10V Billett an wahrhaft dürftige Arme vertheilen. Gegen diese Billete prhielt jeder Empfänger zwei Pfund gutes Ochsenfleisch, für vier Kreutzer Brvd und zwei Maas Bier. — Unter den geschmückten Häusern beim Einzug Seiner Majestät des Königs, zeichnete sich besonderdaS Haus der Hrn. Gebrüder Marx dortsetbst aus. - Basel, Landschaft. Der französische Geschäftsträger, Hr. v. Mo ritt gny, übergab dem eidgenössischen Vororte unterm 7ten März, in der bekannten Wahlischen Streitsache (siehe Füllhorn Nr. 43 u. 47 v. I.) eine Note, worin es unter Andern» heißt: »Nicht ohne Grund beklagt sich die Regierung Sr. Majestät über Verletzung der Verträge; eS ist vielmehr gewiß, daß der Beschluß des Basel-Landschaftlichen Landrathes vom 11. Mai eine Verletzung sowohl des Völkerrechte-, als des Niederlassungsvertrages vom 30. Mai 1827 ist. Es ist eine Verletzung des Völkerrechte-, indem Franzosen, welche unter Bevollmächtigung von Seite der in ihren Augen allein kompetenten Behörde einen Kauf abgeschlossen, ohne Entschädigung außer Besitz gesetzt werden; eine Verletzung der Verträge dagegen, indem, wenn auch französische Israeliten durch die Erklärung des Hrn. v. Rayneval vom 7. August 182S von dem Niederlassung-rechte in der Schweiz ausgeschlossen seyn sollten, dagegen gewiß ist: daß die Gesezgebung des alten Cantons Basel, welche hierür durch die Gesetzgebung der Basel, Landschaft nicht abgeändert ist, den französischen Juden die Erwerbung von Liegenschaften gestattet. Nicht die königliche Regierung hat sich demnach über die Anwendung der

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