Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- II (1836)
- Issue
- 9 (26.2.1836)
- Date
- 1836-02-26
- Page
- Spalte 65-66 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Da- Küllherj,. Gin Lettblstt» zunächst für und über Israeliten. Airo. 9. Bamberg, Freitag 26. Februar 1836. Nackt kam ich au« dem Mutterleibe; " Nackt kehr« ich — dorthin zurück. Job. Getäuschte Erwartung. . Slabbinisch. Hast dz» gesehen da« Kind, wenn et Einzug hält in da- Leben, Knb ans chen Schauplatz tritt, wo r« erwartet der Kampf? Fest sind da ihm geschloffen die Hand', al« ob sagen es wollte: »Mein ist die irdische Welt! mein! ich erobere sie!« Hast du wieder gesehen den Greis, wenn er scheidet vom Leben, Wenn sein Siegel der Tod ihm auf die Stirne gedrückt? «»«gestreckt stnd da ihm die Händ', al« ob sagen er wollte: »Nicht« von der irdischen Welt hab'ich erobert mir—Nicht«> S. Steinhard. Ist für die Israeliten in Bayern eine oberste Kirchenbehörde notwendig, und welche Form wäre für sie die beste? Jeder aus Gliedern bestehende Körper bedarf eines obersten Organs, von welchem die Belebung, Leitung und Erhaltung des Ganzen ausgehe. So ist es in der Natur: da stehet Gott an der Spitze seiner Schöpfungen, als Beleber, Erhalter und Regiererderselben; da ist die Seele im menschlichen Körper, die ihn belebt, seine Glieder zusammrnhält, und ihre Funktionen leitet. So ist es aber auch in allen Verfassungen der Staaten und der ihnen untergeordneten Körper, schäften; überall werden wir ein Oberorgan erblicken, von welchem die Erhaltung, Leitung und Handhabung der Ordnung der größer» oder kleinern Gesellschaft ausgeht. Kein Staat würde ohne oberste Regierung, keine Stadt ohne obere Stadtbehörde, keine Dorfgemeinde ohne organische Verwaltungsbehörde bestehen können. Eiu gleiches Verhältniß nehmen wir auch bei den geistlichen Korporationen aller Konfessionen in allen Ländern wahr. — Moses, der göttliche Gesetzgeber, übersah auch diesen Punkt in seiner heiligen Lehre nicht: er befahl im Aufträge Gottes die Errichtung einer obersten Behörde, von der die oberste Leitung — namentlich auch der Kirchcnangelegenheiten der Israeliten ausgehen sollte. Dieses Gesetz wurde auch stets gehandhabt, und bestand, nach einer Interpretation des Talmuds, aus 7t Mitgliedern. Selbst aber dann noch, als das israelitische Reich zerstört ward, und seine Bewohner nach allen Weltthcilcn zerstreut wurden, erhielten sich ähnliche Anstalten in Israel, die sich lediglich mit dem religiösen Wesen der Israeliten befaßten, und mit dem Lehrfache auch die Leitung und Beaufsichtigung der religiösen Angelegenheiten verbanden, so z. B. die Akademieen in Babylon und Jerusalem. Und selbst, nachdem auch diese Anstalten aufgehört, fehlte es nicht an leitenden und beaufsichtigenden Organen für Staaten und Provinzen; so hatte fast jedes Land jein Ober-Land-Rabbinat, bestehend aus 3 Mitgliedern, dem in seinem Wirkungskreise die oberste Stimme in Religionssachen zustand, und wohin sich jeder Unterrabbiner in zweifelhaften Fällen wandte. Mit dem Aufhören der jüdischen Jurisdiktion , deren Sporteln zugleich die Mittel zur Besoldung der Land-Rabbinate darboten, hörte zugleich auch diese Anstalt auf, und eine Zersplitterung und Zerfallenheit trat ein, deren Nachtheile für die Religion unberechenbar sind. Jeder Rabbiner folgte seiner eignen Ansicht, traf hienach Abänderungen' und Einrichtungen in Bezug auf die Uebung des Kultus, der Eine mehr, der Andere weniger; jeder ging