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Das Füllhorn · 1836-01-22 · 4 (22.1.1836) · p. Spalte 27-28

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
4 (22.1.1836)
Date
1836-01-22
Page
Spalte 27-28 (sequence 2)
Language
German
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27 28 Gemeinden überhaupt abhängig sind, reel und vollständig bevollmächtigt sein und sich hierüber bei ihrem Erscheinen durch gerichtliche von sammtlichm Gemeinde- Mitgliedern Unterzeichnete Vollmacht legitimiren. 2) Eine solche Abordnung findet jedoch nur von Seite der wirklich organisirten Gemeinden, oder von den Judenschaften solcher Bezirke statt, wo die Bedingungen des §. 24 des Ediktvom 1V. Juni 1813 zur künftigen Organisation gegeben und die israelitischen Bewohner entschlossen sind, davon Gebrauch zu machen, umd nicht etwa die einfache Haus-Andacht vorzuziehen. 3) Wo die Gemeinden überhaupt bei der bevorstehenden Versammlung vertreten sein wollen, dürfen deren wirklich angestellte und geprüfte Elementar- und Religions-Lehrer, so wenig als die Distrikts-Rabbiner von der Versammlung ausgeschlossen werden, sondern die Abordnung eines Bevollmächtigten zieht auch die Einberufung der betreffenden Individuen der letztem Klasse nach sich, und die einschlägige Polizei- Behörde hat in diesem Falle jedem der in dem Ausschreiben vom 27. Nov. unter Nro 1. Lit. a. l>. c. bezeichneten Individuen die Weisung zu ertheilen, mit dm seine Eigenschaft nachweisenden Legitimations-Urkunden sich mindestens zwei Tage vor dem Versammlung-«Tage, d. h. vor dem 25ten Januar im Präsidial-Büreau der königl. Kreisregierung zu melden. 4) In wie ferne die Kultus, Gemeinden Diäten für ihre, eine Vergütung fordernden und nicht etwa ob der Wichtigkeit deS Zweckes und des ehrenvollen Vertrauens unentgeldlich wirken wollenden Bevollmächtigten, Lehrer und Rabbiner festsetzen, oder die Aufrechnung dem Gutbefinden überlassen wollen, ist eine Sache der Uebereinkunft und deS Ermessens und keineswegs zu infiuenziren. L) Die Rabbiner, Religion-, und Elemmtar-Lehrer und die bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde haben sich, letztere allenfalls durch vorgängiges Benehmen mit ihren Glaubensgenossen, ohne daß jedoch hiebei eine förmliche rechtsverbindliche Jnstruktions- Ertheilung zulässig wäre, vorzubereiten, besonders über folgende Punkte Antwort und re»x. Gutachten zu geben und abzustimmen: l. 1) AuS welch« Quell« sie die Normen ihres Glaub«-, ihres Gottesdienstes, und ihrer Sittlichkeitölehre schöpf«? 2) Zu welchen Haupt-Artikeln sie sich hinsiichtlich der Lehre von Gott, von der Schöpftmg, von der Bestimmung de- Menschen, von d« Mitteln deS Heiles und dem Schicksale des Mensch« nach dem Tode bekenn«? 3) Welche Vorschrift« sie insbesondere als wesentlich bettachten oder zur allgemein« Einführung begutacht« in Ansehung ») ihresittlich« Verhaltens überhaupt im Verkehre des bürgerlichen Lebms unter sich und mit Andersgläubigen, K) der Feier des Sabbaths - und anderer Festtage, e) des Eides, 6) der Eingehung und Trennung der Ehe, e) der Beschneidungen, der Confirmation« und der Begräbnisse, l) der Kirchenstrafen nach ihrer Art und Abstufung bis zur völligen Ausschließung von Eonfessions- Mitgliedern? 4) Welche verschiedene Meinungen unter ihn« über die angedeutet« Punkte besteh« und welche Parteien sich hienach gebildet Hab«? II. ü) Auf welche Weise, in welchem Umfange nnd nach welch« Lehrbüchern bisher der Religions-Unterricht unter ihnen ertheilt wurde, was hierin ausrumerzen , was zu verbessern und welches Lehrbuch etwa vorläufig im Kreise einzufuhr« wäre? lll. 6) Worin ihr Gottesdienst, je nach den verschiedenen Zeiten, Anlässen und Zweck« bestehe, welche Förmlichkeiten dabei zu beobacht« sei«, wer an der Leitung desselben Antheil zu nehmen und überhaupt thätig einzuwirkm habe, und welche Anordnung« für die Zukunft bis zum Eintritte ein« allgemeinen Synagogen-Ordnung für das ganze Königreich zu treffen sein dürsten? I V. 7) Ob und unter welchem Titel eine oberste kirchliche Behörde für das Königreich zu bilden fei, aus welch« Mitgliedern dieselbe zu besteh« habe, wie sie zu bestell« sei, mit welcher Besoldung und wie diese auszubringen, mit welchem Wirkungskreise und unter was für Bestimmungen hinsichtlich de- Geschäftsganges, der Erigenz rc.?

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