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Das Füllhorn · 1835-10-08 · 41 (8.10.1835) · p. Spalte 349-350

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Journal
Das Füllhorn
Volume
I (1835)
Issue
41 (8.10.1835)
Date
1835-10-08
Page
Spalte 349-350 (sequence 5)
Language
German
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348 Karrst-Ediktunter der obersten Staatsaufsicht die Befugniß zu, alle innernKirchen-Angelegenheiten anzuordnen, und insb-'sonbere ist nach §. 3v desselben Ediktden kirchlichen Obern, Vorstehern pder ihren Repräscndantcn, das allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus hervorgehendea Wirkungen eingeräomk. Don diesen staatsrechtlichen Gesichtspunkte auS, kann eS keinem Zweifelunterliegen, daß die durch den §. 31 des Edikts vom 10. Juni 1813 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen näher bestimmte israelit. KulMS-Verwaltung befugt und verpflichtet ist, die zur Aufrechthaltung de- Kultus nöthigenÄnordnungen selbstständig zu erlassen, und daß hiebei der Staatsgewalt nur jene-Oberaufsichtsrecht Vorbehalten bleibt, welches aus der Natur der Sache und den analogen Bestimmungen derDerfaffung und dem Religions -Edikte deutlich hervorgeht. ' Die weitere Frage in Betreff der Konkurenz- Pflicht zu denKultuSbedürfnissender israelitischen Kirchen-Gemeinde in München, löst sich klaraus dm bestehenden Gesetzen. Jede von dem Staat authorisirte Kirchen - Gesellschaft ist verpflichtet, diejenigen Lasten zu tragen, welche die Aufrechthaltung des Kultus bedingen. Diese Verbindlichkeit ist nicht nur in der Natur der Sache begründet, sondern auch im /kt. I. Abschnitt S dlro. 10 des Umlagen Gesezzes vom 22. Juli 1619 gesetzlich ausgesprochen. Gemäß diesen Prämißen ist eS klar, daß die jüdischen Glaubensgenossen namentlich in jenen Orte», wo sie wie in München, nach §. 24 deS Edikts vom 10. Juisi 1813 eine eigene kirchliche Gemeinde bilden, schuldig und verbunden sind, nach Maaßgabe deS Umlagen- Gesetzes vom 22. Juli 181S zu den Bedürfnissen ihre- Kultus zu konkuriren, und es können selbe eine Ausnahme von diesem Grundsätze um so weniger ansprecheu, als ihnen nirgends eine Bevorzugung derselben von jenen Kirchengesrllschaften -»gestanden ist, welche Verfassungsmäßig alS die Bevorzugten anerkannt und ausgesprochen sind, und alS es in keinem geordneten Staate, bei dem Interesse der Gesammtheit an dem Bestehen eines geregelten KulMS für jede- Glaubens-Bekenntnis, nie der Willkühr einzelner Mitglieder anheim gegeben sein kann, den Zerfall aller Religionsübungen herbeizuführen. Nach den bisherigen Direktiven wird die Hönigl. Regierung deS Jsarkreises Kammer des Innern die Betheiligten verständigen, und bei Nichterreichbarkrit eines gütlichen Abkommens, durch die staätspolizriliche Anhaltung der Konkurenzpflichtigen Mitglieder zur Bezahlung der nöthigen KulMsauSgaben nach Art. VI. deS mehrerwähnten Umlagen - Gesetzes den Fortbestand des iSraelitischen KulMS dahier mitjener Umflchtunv Thatkrask -sichern, weiche allein die bereits eingetretenen Uebelstäilde zu beseitigen im Stäüde ist. München äm 12. Dezember 1833. Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. Fürst voll Dettingen - Wallerstein. < ' Durch den Ministerder Generalsekretär. In dessen Verhinderung: der geheime Sekretär Staudacher. Geographische Notij. In der Nähe von Betlehem, okmgefähr eine halbe Stunoe südlich vom Orte, das gegenwärtig nur von einigen hundert Familien mit etwa 2500 Seelen bewohnt wird, liegt, aus der Seite de- Wege-, der nach Hebron fuhrt, der berühmte sogenannte versiegelte Brunnen mit seinen Wafferbehältnissen und Wasserl itun--' gen. Don diesem Brunnen wird da- Wasser bis nach Jerusalem geleitet, und die liebliche Anhöhe, wo seine Quell« ist, soll, der Sage nach, einer der Lustgärten SalomonS gewesen sem. vlkdiglrt von Rabbiner G. W. Rosen selb. — Verlegt von Fr. Walthr in Din kel.t bühl»

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