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Das Füllhorn · 1835-10-08 · 41 (8.10.1835) · p. Spalte 347-348

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Journal
Das Füllhorn
Volume
I (1835)
Issue
41 (8.10.1835)
Date
1835-10-08
Page
Spalte 347-348 (sequence 4)
Language
German
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348 Karrst-Edikts unter der obersten Staatsaufsicht die Befugniß zu, alle innernKirchen-Angelegenheiten anzuordnen, und iusb-'sonbere ist nach tz. 3v desselben Edikts den kirchlichen Obern, Vorstehern oder ihren Repräscndanten, das allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus hervorgehrndea Wirkungen eingeräumt. Don diesen staatsrechtlichen Gesichtspunkte auS, kann eS keinem Zweifelunterliegen, daß die durch den §. 31 des Edikts vom 10. Juni 1613 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen näher bestimmt^Maelit. KultuS, Verwaltung befugt und verpflichtet ist, die zur Aufrechthaltung deS Kultus nöthigenAnordnungen selbstständig zu erlassen, und daß hiebei der Staatsgewalt nur jenes Oberaufsichterecht Vorbehalten bleibt, welches auS der Natur der Sache und den analogen Bestimmungen der Verfassung und dem Religions - Edikte deutlich hekvorgeht. ' Die weitere Frage in Betreff der Konkurenz- Pflicht zu den Kultusbedürfnissen der israelitischen Kirchen-Gemeinde in München, löst sich klar Süden bestehenden Gesetzen. Jede von dem Staat authorisirte Kirchen - Gesellschaft ist verpstichtet, diejenigen Lasten zu tragen, welche die Aufrechthaltung deS Kultus bedingen. Diese Verbindlichkeit ist nicht nur in der Natur der Sache begründet, sondern auch im ärt. I. Abschnitt S dlro. 10 deS Umlagen Gesezzevom ÄS. Juli 181S gesetzlich ausgesprochen. Gemäß diesen Prämissen ist eS klar, daß die jüdischen Glaubensgenossen namentlich in jenen Orten, wo sie wie in München, nach §. 24 de- Edikts vom 10. Juni 1813 eine eigene kirchliche Gemeinde bilden, schuldig und verbunden sind, nach Maaßgabe des Umlagen« Gesetzevom LS. Juli 181S zu den Bedürfnissen ihre- Kultus zu Mkuriren, und eS können selbe eine Ausnahme von diesem Grundsätze um so weniger ansprecheu, alS ihnen nirgends eine Bevorzugung derselben von jene» Kirchengesellschaften zugestand'en ist, welche Verfassungsmäßig alS die Bevorzugten anerkannt und ausgesprochen sind, und alS eS in keinem geordneten Staate, bei dem Interesse der Gesammtheit an dem Bestehen einegeregelten KultuS für jede- Glauben--Bekenntniß, nie der Willkühr einzelner Mitglieder anheim gegeben sein kann, den Zerfall aller Religion-Übungen herbeizuführen. Nach den bisherigen Direktiven wird die König!. Regierung deS JsarkreijeS Kammer de- Jnneru^ di^USetheiligten verständigen, und bei, Nichterreichbarkett einegütlichen Abkommen-, durch die staat-polizeiliche Anhaltung der Konkurenzpflichtigen Mitglieder zur Bezahlung der nöthigen Kultusausgaben nach Art. vi. demehrerwähnten Umlagen-Gesetzeden Fortbestand dei-raelitischen KultuS dahier mitjener UmsichtunV Thatkrafk -sichern, welche allein die bereiteingetretenen Uebelstäkde zu beseitigen im Stäüde ist. München am IS. Dezember 1833. '' Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. ' ' Fürst voll Oettingen - Wallerstein. > _Durch den Minister? der Generalsekretär. In dessen Verhinderung: der geheime Sekretär Staudacher. Geographische Notiz. In der Nähe von Betlehem, ohngefähr eine halbe Stunoe südlich vom Orte, daö gegenwärtig nur von einigen hundert Familien mit etwa LS00 Seelen bewohnt wird, liegt, auf der Seite de- Wege-, der nach Hebron fuhrt, der berühmte sogenannte versiegelte Brunnen mit seinen Wafferbehältnissen und Wasserl ttungen. Von diesem Brunnen wird da- Wasser b,S nach Jerusalem geleitet, und die liebliche Anhöhe, wo seine Quelle ist^ soll, der Sage nach, einer der Lustgärten SalomonS gewesen sein. vlediglrt von Rabbiner S. W. Rosenfeld. — Verlegt von Fr. Walthr in Dinkel.«bühl.

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