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Das Füllhorn · 1835-06-25 · 26 (25.6.1835) · p. Spalte 203-204

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Journal
Das Füllhorn
Volume
I (1835)
Issue
26 (25.6.1835)
Date
1835-06-25
Page
Spalte 203-204 (sequence 2)
Language
German
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srs " _ 224 dachte, barüb-f Ä^ärtt ^r sich auf eine abermals fine Grän-e zwischen Spekulation und Ausübung sehr unzweideußA'Weise in seinem Werke: „Jedie kein Äwissenhäfter überschreiten darf. Darrusalem, ode^über religiöse Macht und Judenum wiederhole ich meine vorausgeschlckte Protethum." Dott sägt er, nahe am Sluße, alsstation: Schwach und kurzsichtig ist des Mcn- . lHesstltät seiner in jenem Werk«-aufgestellten Fvr-! schen Auge! Wer kann sagen: ich bin in das Mälgen: Heiligthum Gottes gekommen, habe das System » ,^lnd noch jezt kann dem Hause. JakobS seiner Absichten ganz durchschauet, und weiß ihkein weiserer. Math ertheilt werden, alseben! dienen Maaß und Ziel und Gränzeuzu bestimmen? ser: Schicket euch in die Sitten und in! die Ich kann vermuthen, aber nicht entscheiden; aber Verfassung des Landes, in welches ihr versezt nicht nach meiner Vermuthung haudeln.— Darf seid; aber haltet auch standhaft bei der Religion ich doch in menschlichen Dingen mich nicht ereurer Väter, Traget beider Losten, sy gut ihr dreisten, aus eigener Vermuthung und Gesehdeukönnet! Man erschweret euch zwar von der eitelei, ohne Autorität des Gesetzgebers oderGesetznen Seite die Bürde des bürgerlichen Lebens, Verwesers? dem Gesetze zuwiderhandeln; um wie um der Religion willen, die ihr treu bleibet, und viel weniger in göttlichen Dingen? Gesetze, die von der andern Seite macht das Klima und die mit Landeigenthum und Landeseinrichtung in Zeiten die Beobachtung eurer Religionsgesetze, nothweOiger Verbindung steheu, führen ihre Bein mancher Betrachtung, lästiger, als sie sind, sreiung mit sich. Ohne Tempel und Priesterthum Haltet nichts desto weniger aus, stehet unerschüt- und außerhalb Hudäa^ findeir weder Opfer noch terlich auf dem Standorte, den euch die Vor- Reinigungsgesetz, noch pnesterkiche Abgabe statt, in sehung angewiesen,"und lasset alles über euch er« so weit sie vom Landeigenthum abhängen. Aber gehen, wie euch euer Gesetzgeber lange vorher persönliche Gebote, Pflichten die dem Sohne Jsverkündigt hat. raels, ohne Rücksicht und aus Tempeldienst und In der That sehe ich nicht, wie Diejenigen, Landeigenthum in Palästina, auferlegt worden die in dem Hause Jakobs geboren sind, sich irsind, müssen, so viel wir einsehen können, strenge gcnd auf eine gewissenhafte Weise, vom Gesetze nach den Worten deS Gesetzes beobachtet werden, entledigen können. Es ist uns erlaubt, über daS bis cs dem Allerhöchsten gefallen wird, unser Gesetz nachzudenke«, seinen Geist zu erforschen, Gewissen zu beruhigen, und die Abstellung derhier und da, wo der Gesetzgeber keinen Grund selben laut und öffentlich bekannt zu machen, angeben, einen Grund zu vermuthen, der viel- Hier heißt es offenbar, was Gott gebunden hat, leicht an Zeit und Ort und Umständen gebunkann der Mensch nicht lösen. Wenn auch einer den gewesen, vielleicht mit Zeit und Ort und von uns zur christlichen Religion übergehet, so Umstände verändert werden kann—wenn es dem begreife ich nicht, wie er dadurch sein Gewissen allerhöchsten Gesetzgeber gefallen wird, uns seizu befreien, und sich, von dem Joche des Geseznen Willen darüber zu erkennen zu geben; so zeö zu entledigen glauben kann?-" laut, so öffentlich, so ühxr alle Zweifel und Be-" - Weiterhin sagt Mendelssohn: „Wer nicht denklichkeiteiz hinweg zu, erkennen zu geben, als im Gesetze geboren ist, darf sich an das Gesetz nicht Er das Gesetz ftlbst gegeben hat. So lange dirß binden; wer aber im Gesetze geboren ist, muß nicht geschleift/ so lange wir keine so authentinach dem Gesetze leben und nach dem Gesetze sche Befreiung vom Gesetz aufzuweisen haben, sterben." Diesen Grundsatz, entnommen auS kann unS unser« Hernünftelei nicht von dem der heiligen Schrift und dem Talmud, stellt M. strengen Gehorsam befreien, den wir dem Gesetze.. auch in seinem oben erwähntenAntwortschreiben schuldig sind, und dir Ehrfurcht vor Gott zieht an Lavater auf. — Mendelssohn betätiget übri-

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