Mannheim
Compact Memory

Freies Blatt · 1896-05-10 · 214 (10.5.1896) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Freies Blatt
Volume
V (1896)
Issue
214 (10.5.1896)
Date
1896-05-10
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
87% known words query
IRI
…/4886575-5439173-5439293--2659-4889023
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 214 Freie» Statt. N. L Seite » zugelassen, nicht aber zu höheren Staatsdiensten; auch waren sie nicht zu Gemeindeämtern wählbar. Die Militärpflicht bestand, die Freizügigkeit dagegen nicht. Der Erwerb von Grundstücken mar an keine Schranken gebunden. Auf den Schacherhandcl aber sollte nie die An sässtgniachung einer bisher nicht geschützten Familie erfolgen, und der Trödelhandel wurde nur Juden gestattet, die sich sonst nicht ernähren konnten. Gast- und Schankwirthschaft war ihnen ganz untersagt. Bcsonderen Abgaben waren die Juden nicht unterworfen; auch war ihre Bcrtragsfähigkcit nicht beschränkt. Dagegen war zur Ehe eines Juden StaatSgcnehmignng erforderlich, die nur an concefsionirtc Jude» erthcilt wurde. Die Ehe mit Ehriston war verboten. Jü mehreren anderen Staaten bestanden keine allgcinciiicn Bcr ordnungen, sondern eS waren nnr einzelne Punkte gesetzlich fcstgestcllt, so in Holstein. Die Juden waren hier nur in einzelnen Städten ge duldet; an einigen Orten waren noch besondere Bedingungen zur Niederlassung erforderlich, z. B. daß sic ein eigenes Hans kaufen und de» Kaufpreis vollständig bezahlen mußte». Das Ortsbürgerrecht konnte» sie überall erwerben Nur der Aufenthalt auf dem Vmibc war ihnen gänzlich untersagt; ebenso /der Ankauf ländlicher Grundstücke, wovon nnr auf Grund besonderer landesherrlicher Eonccssioncn Aiisnahmcn gemacht wurden. Zur Ucbcrsicdlnng auS einer Stadt in die andere war eine besondere Genehmigung erforderlich. Der Gewerbebetrieb war jedoch nicht beschränkt, so weit nicht den Inden durch die Bestiinmnngcn einzelner Zunftrollcn der Eintritt in die Zünfte versagt war. Staats' und Gemeindeämter konnte» sic nicht bekleiden; für die Befreiung von Gemeindeämtern zahlte» sie aber eine jährliche Abgabe an die Ortsrasie, während das früher bezahlte Schutzgcld aufgehoben war.# Zur Ausübung der Heilkunde wurden sic zngclassen, auch waren ihnen in bc sonderen Fällen Concessioncn für die Advocatnr crtheilt worden. In desicn blieben sie dann von der Füllung geistlicher und peinlicher Sachen ausgeschlossen und in der Führung von Armensache» beschränkt. , In Mecklenburg-Schwerin bestand ein Schutzver^ültniß. Der Umfang der diesfälligen Rechte war nach den örtlichen Bedürfnisse» besonders abgemessen. Fremde Jude» sollten nicht mehr privilegirt werden. Gemeinden bestanden nur für Eultus- und Schulsachen. Bon Staats nnd Gemeindeämtern waren, die Inden ausgeschlossen. Bei ösfcntlichc» Bersteigerungcn von Grundstücken wurden sic 511111 Mitbieten nicht zu gelassen. Ter Gewerbebetrieb , war von der "im Schutzbricf crtheiltcn Eoncession abhängig; eS wurden aber die Juden nnr nach dem vorhandenen Bedürfnisse mit Handlungsprivilcgien versehen. Rcceptionsgelder wurden alljährlich entrichtet. In Mccklenbnrg-Strclitz waren die Juden Schutzverwandte. Gemeinden bestanden nur für gottesdienstliche, Schul- und Armcnangelcgcnhntin. Bon Staats- und Gemeindeämtern waren sie ausgeschlossen; Adivocatur und Notariat durften sic nicht übernehmen, dagegen wurden sic zur ärztlichen Praxis zugelassen. Zum Militär wurden sie nicht hcrangezogen. Erwerb und Pacht ländlicher Grundstücke war ihnen nntcrsägt; dagegen konnten sie in den Städten mit besonderer Erlaubniß der Regierung und unter Zustimmung des Magistrats Häuser erwerben, j Handwerke. durften sic gar nicht betreiben; in Betreff anderer Gewerbe waren sie von der Bcfngniß, Gasthäuser und Apotheken zu halten, ausgeschlossen. Der Handel war ihnep unbeschränkt gestattet, namentlich der Haüsirhandcl. An die Herrschaftlichcn Eaffen zahlten sic ein Schutzgeld. Auch in Nassau waren dile Juden Schutzgenössen, und zwar wurde bei inländischen Juden der Schutz meist nur dem ältesten Sohn, sonst der ältesten Tochter auf den Handel ertheilt, wobei ein gewisser Bcr mögcnsbctrag nachgewiescn werden mußte. Auswärtige Handclsjndcn wurden gar nicht aufgenommcn. Bei den Inländern pflegte die Bedingung gestellt-zu werden, daß sic ein bürgerliches, Gewerbe oder Ackerbau ohne christliches Gesinde treiben. In Gemeinden übrigens, wo bisher keine Inden waren, wurde deren Aufnahmc nicht gestattet. Jüdische Eorporationen bestanden nnr für den EultnS- und den Religionsunterricht. Indessen waren in mchrcren Beziehungen die Inden hier besser gestellt. So konnten sie;. B, zwar keine Gemeindeämtcr bekleiden, dagegen wurden sie wenigstens ausnahmsweisc wegen bc soliderer Berdienstc zu Staatsämtcrn zugelassen. Im Erwerb von Grundstücken waren sie nicht beschränkt; ebensowenig in der Betreibung von Handwerken. Ganz untersagt war ihnen nur Hausirhandel und Schankwirthschaftsbetricb; zum SpcccrUhändcl durften keine iienen Concessionen ertheilt werden. Auch die früheren Bcschränknngc» der Bcr tragSfähigkcit waren aufgehoben. Dagegen war zur Bcrheiratung Staats genehniigung erforderlich, die ' meist nnr dem ältesten Sohne crtheilt wurde;' nachgcborene Söhne erhielten sie nur ausnahmsweise, wenn sic mit hinreichendem Grundeigenthum zum Betriebe dcS Ackerbaues angesessen waren oder ein Handwerk erlernt und dasselbe über fünf Jahre ununterbrochen betriebest hatten. Dieselbe Maiinigfaltigkcit wie in den größeren Staaten wiederholte sich in den kleinen und kleinsten. . (lit Anhalt Köthen bestand in Bc zichung auf die Jud.cn noch die französische (Gesetzgebung. In Anhalt Bernbnrg sollten zwar nnr solche Inden, welche ein. bürgerliches O'c ‘ werbe, eine Kunst oder Wissenschaft ordentlich erlernt hatten, als Untcrthancn aufgenoininen werden: diese Aiisgcnoiiiiilcnen gcnosscn aber . nach Bcrordnnng von I8IU1 die staatsbürgerlichen Rechte gleich den christlichen Unterthanen unter allen diesen obliegenden Berbindlichkeitc». Sic waren daher auch zu Staats- und Gcinciiidcüiiitcrn fähig, ist Bezug auf Erwerb von Grundstücken und Gewerbebetrieb niibeschränkk und bezahlten keine besonderen Abgaben. Beim Berk«if ganzer Güter wurden indessen Inden als Käufer nnr dann zugelassen, wenn sie sich ans drncklich verbindlich -machte», keinen Spccnlatioiishaiidcl zu treibest,, sondern die Güter selbst zix bcwiithschaftcn. Auch war ihnen der Bia terialhandel verboten. Zur- Bcrheiratung bedurften die Staatsbürger nur cincs Trauscheines dcr^Sbrigkeit wie die Ehristcn, die Schntzjnden außerdem einer Erlaubniß der Kammer, wofür sie Trangcldcr ent richten miißten. In Anhalt Dessau dagegen waren die Inden wieder bloße Schntzvcrwandtc, die den Schutz bezahlen ninßten und keine staatS und geincindcbürgcrlichen Rechte besaßen. Der Schutzbricf lantktc .nur ans einen bestimmten Ort, und eine Bcrändernng des Wohnsitzes erforderte Rkgicrnngsgcnchniigiing; auch mußte ein sich verheiratender Sohn eines Inden um einen besonderen Schutzbricf nachsuchc». Das Berhältniß des Einzelnen bcstiinmtc sich übcrhanzst nach dem ihm crtheiltcn Schnvbricf. Tie. gleiche Rechtlosigkeit fand sich in Schwarzburg Rudolstadt, wo namentlich die jüdischen Ehefrauen den weiblichen Rechtswohlthaten eidlich entsagen mußten; ferner in den Fürstenthnmern Rcuß, die übrigens wenige Inden hatten;, in den Fürstcnthümern J'ippe, wo die Schutzbricfc alle sechs oder zehn Jahre erneuert werden ninßten; in Hohrnzollern-Sigmaringen n. s. m. Etwas besser waren dagegen die Juden in Schwarzburg-Sondershansrn gestellt. Auswärtige Inden wurden zwar in der sttcgcl nicht anfgenommcii, dagegen wurden die im?ande wohnhaften und mit Schntzbricfen versehenen als- Inländer und Staatsbürger betrachtet. Die Inden waren militärpflichtig; Freizügigkeit und Erwerb von Grundstücken waren unbeschränkt. Besondere Abgaben kamen nicht vor. Dagegen waren sic von Staats- und Ge meindeämtern ausgeschlossen; die Bcrheiratung eines Inden setzte den Nachweis voraus, daß er Frau und Kinder ernähren könne. Auch wurde über die gegenwärtige Anzahl hinaus keine Eoncession auf den Handel mehr crtheilt und nur ein Mitglied einer sich vom Handel ernährenden Familie, zu Diesem Erwcrbszwcigc zugelassen. Desgleichen wurden im Fürstcnthiimc Waldeck die Inden auch ohne Schutz und Tolcranzbriefe als Unterthanen angesehen. Ihre Bcrtragsfähigkcit war unbcschränttx ebenso Erwerb von Grundstücken und Gewerbebetrieb; nnr mußte das Ackergut, das der Jude erwarb, von bcdcutcndcm Umfange sein, und der Erwerber mußte ans andere Erwerbe verzichten, damit kein Mißbrauch durch Schacher entstehe. Auch wurden die Juden zum Betriebe der Branntweinschankwirthschaft in der Siegel nicht zu gclasscn. Besondere Abgaben gab cs nicht. Zur Bcrhciratung mär Staatsgenehmigung nicht erforderlich. Eorporationen bestanden nur für Eultus- und Schulangclcgenhcitcn. UcbrigcnS waren die Städte nicht verpflichtet, die Juden zum Bürgerrechte znzulassc». Zn Staats- und Gemeindeämtern waren sic nicht fähig, von der Vandstandschafl grundsätzlich ausgeschlossen. Im Militär war ihnen zwar auch das Bor rücken gestattet, indessen kam cs niemals vor, daß ein Jude Officier geworden wäre. Bon den freien Städten gewährte nur Frankfurt den Inden Rechte (nach dem Gesetz von 1824). Die seßhaften Juden nämlich harten Staatsiinterthanenrechtc. Sie konnten zwar, da sic von der Berwalfiing dcS Staates und der christlichen Gemeinde ausgeschlossen blieben, das volle Staatsbürgerrccht nicht erlangen, wurden jedoch in allen-'privat rechtlichen Beziehungen tut Allgemeinen ' den Staatsbürgern gleich behandelt. Eine Eorporation bestand für Eultus-, Schul und Armenangclcgcnheitcn, an deren Spivc sich ei» 'Slaatscomniissarinö befand, der zugleich das Staatsintcressc wahrnahm. Außerdem war ein aus neun Mitgliedern bestehender Borstand undein Gcmcindcausschnß von neun Mitgliedern zur Berwaltung und Leitung der EorporationS angclcgcnheitcn -bestellt. Bon Staats- und Gemeindeämtern sowie vom 'Notariat, den Phiisicatsstcllcn und dem Sanitätsrathe waren die Juden ausgeschlossen; dagegen wurden sic als Äcrzte und Advocatcn znge lassen. Im stNilitür waren die Inden vom Borrücken nicht'ansgc schlossen. In der Stadt und ihren Umgebungen durften sie Häuser und (Harten, jedoch jeder nnr ein Hans und einen Garten cigenthümlich erwerben; auf Feldgüter wurde -indessen diese Beschränkung nicht bc zogen. (Schlug fotqi.l

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.