Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- V (1896)
- Issue
- 213 (3.5.1896)
- Date
- 1896-05-03
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 213. ■» jreitt sich wohl nicht ander«. GeschäslS- und EilelkeitSpolitiker, mehr oder weniger rasfinirt, find sie Alle. (Auch tiu „jüdischer Autor".) Die „StaatSbürger - Zeitu » g" beschuldigte den Schriftsteller Fra»; Koppel-Ellfcld (der Beiname rührt von einem Städtchen im Kreise Mdesheim her), siir eine» seiner Werke ei» Buch von Max Maria v. Weber „ausgeschrieben" zu haben. Diese Anklage wäre an und für sich zu billigen gewesen, da sie begründet erschien. Allein das Berliner Antisemitenblatt machte hinter deni Namen „Koppel" ein AuSrufungS- Zeichen und sprach von anderen „jüdischen Autoren", die sich ähnlicher Plagiate schuldig gemacht haben. Nun ist Dr. Franz Koppel-Ellscld, der Dramaturg der Dresdener Hofbühnen, der Sohn einer höheren königlich ivürltcmbergischen Hosbeamten, tbensoweuig ein Jude wie Ernst B e r g a u i, dessen Reisebilder aizS dem Norden wahre Musterprobcu der Aus- und Abschreiber-Industrie bieten. (Zuerst Großdestillateur, dann Kausmau« und Ackerbürger.) Zu der antisemilischeu Eandidalur im Wahlkreise Neu Nuppi n—T e m p l i u halte da» „Volk" gemeldet: „Zuerst war mit einem Großdestillatcur verhandelt »vorden, jetzt ist der Kaufmann und Ackerbürger Emil S ch ü k e r t als Eaudidat der deusch socialen Resorinpartci ansgestellt." Hierzu bemerkt die „Neu Rnppiner Zeitung": „Dine köstliche Ironie liegt in diesen paar Worte». ES ist thatsächlich zuerst niit einem Großdestillateur verhandelt worden, nämlich mit Herr» Emil Schükcrt zu Reu Ruppi». Aber der Charakter Großdestillateur erschien wohl nicht ausreichend für die Agitation, uud flug» wurde der Kausmauu und Ackerbürger Emil Schükert al; Candidat ausgestellt; das Köstlichste ist nun, daß dar Großdestillatcur und der Kaufmann Emil Schükcrt ei» und dieselbe Person mud." Feuilleton. Zur Geschichte der Lmancipation in Deutschland vor dein )ahre J848. * (N a ch älteren Quelle» bearbeitet) (>o. Koilletzung.) Dir Bcfugniß der Juden, höhere als landesübliche Zinsen;u nehmen; sowie da? Bcrbot der Ecssion einer Forderung an cincn Christen (bei hypothekarischen Forderungen) war in Bayern im Jahre 1813 aufgehoben worden. Nach der in der Berfasiungsurkundc ausgesprochenen Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte der Juden war an znnehmcn, daß auch einem jüdischen Zeugniß volle Glaubwürdigkeit;nkomnie. Zur Verheiratung eines Juden war übrigens Staatsgenehmigung erforderlich, welche den Nachweis vorauSsctztc, daß die bestimmte Zahl der Juden am betrcsfenden Orte nicht überschritten werde, und daß der sich' verheiratende Jude eine» ordentlichen, zur Erhaltung seiner Familie ausreichenden Erwerb habe, wobei der Schacherhandel jedoch ausgeschlossen war. Auch in Baden wurde den Juden schon früher das Staatsbürgerrecht verliehen. Dagegen bedurfte eS an Orten, wo sic bisher nicht waren, der Einwilligung der OrtSgcmeindc und besonderer landesherrlicher Erlaubniß zu ihrer Aufnahme. Auch waren sie i» den Gemeinden T nicht Gemeinde-, sondern Schutzbürgcr. Jüdische Gemeinden bestanden ' für die religiösen. Schul- und Armenangclegenhcitcn. In alle» übrigen bürgerlichen Verhältnissen bildeten sie mit den christlichen Bürgern deS Ortes eine Gemeinde. Von Staatsämtcrn waren sic durch die Vcrfaffungsnrkunde ausgeschlossen; ebenso waren sic zur Stelle eines Repräsentanten nicht wählbar, hatten aber activcS Wahlrecht. Gemeindeämter konnten sie bekleiden, wenn ihnen das Gemeindebürgerrecht besonders verliehen war. Nach der Gcmcindcordnnng waren sie jedoch von den Stellen eines Bürgermeisters und GcmcinderalhcS ansgeschloffen. Die Juden waren militärpflichtig. In Bezichuiig auf Erwerb von Grundstücken sowie den Betrieb von Gewerben waren sic unbeschränkt. Nur die Erlaubniß zum Nothhandel wurde bloß in den seltensten Fällen crtheilt; ausländische Jude», die Nothhandel trieben, sollten gar nicht zugelaffen werden. Alle besonderen Abgaben der Juden waren aufgehoben. Zur Verheiratung bedurften sic keiner Staatsgenchmignng, auch bestanden in Bezug auf Vcrtragsfähigkeit und Glaubwürdigkeit keine Beschränkungen ' -Nach der Verfasiungsurknnde deS Großherzogthums Hessen konnte. den Juden das Staatsbürgerrccht ausdrücklich oder' stillschweigend durch Verleihung eines Staatsamtcs crtheilt werde». UcbrigcnS crtheiltc das Ministerium des Innern das Staatsbürgerrccht einem Juden nur 8 l a t t. Seit« unter folgenden Bedingungen: derselbe mußte deutsch lesen und schreibe» können, in gutem Rufe stehen, entweder Großhandel treiben und hiezu ei» Vermögen von 14.000 fl. Nachweisen und in die Zunft eintreten oder cincn offenen Laden halte» zum Waarenhandel oder sich vom Ackerbau oder einem zünftigen Handwerk nähren und dem Schacher entsagen. Tic Aufnahme der Juden als Ortsbürgcr erfolgte dagegen nnc bei de» Ehristen. Behufs der Aufnahme 1» dcp landesherrlichen Schutz mußte der Jude deutsch lesen und schreiben können, Zeugnisse über sein bisheriges Wohlvcrhaltcn bcibringcn und, je nachdem er ausländischer Handclsjudc oder Sohn eines Schntzjudcn war, ei» Vermögen von 8000—10.000 fl. Nachweise». Die jüdischen Staatsbürger waren im Wesentlichen den christlichen gleichgestellt. Indische Gemeinden bc standen nur für religiöse Angelegenheiten, llebrigcns waren die Inden doch verschiedenen Bfschränknngcn nntcrworfcn: insbesondere >var ihnen der Erwerb von Grundstücken nur in öffentlicher Versteigerung oder ausnahmsweise durch Verkauf aus freier Hand gestattet, wenn durch Abschätzung ansgemittclt worden, daß der Verkäufer dabei nicht Schaden leide; ferner bei Hänscrn nnr.^wcnn der Jude eines solchen bedurfte, und bei Landgütern, wenn er sic selbst oder durch seine Famikic anbaute. Eine andere Verordnung schrieb vor, daß die Inden, weil sic ihres ^rsprcchcns ungeachtet gleichwohl oft Schachcrhandcl trieben, keine Handelspatente mehr erhalten sollten. In Rhcinbaycrn und Rhcinhcssen galt zwar »och die französische Gcsctzgcbuikg, aber freilich znich unter der Beschränkung des schon früher angeführten Napolcon'schcn DccrctcS. Ungeschmälert bestand die französische Gesetzgebung nur noch im Fürstcnthum Birkenfcld, wo das' Napolcon'schc Gesetz nach dem Ablauf der zehn Jahre, für die cö gegeben war, nicht erneuert wurdet In Braunschwcig hatte die westphälischc (Gesetzgebung die Inden den Ehristen vollkommen gleichgestellt. Allein bei der Wicdcrbcsitzuahme des Vaudcö wurde die frühere, für die Juden nachthciligc Gesetzgebung wieder hergcstcllt, ohne daß die Verhältnisse alS völlig geordnet Hütten angesehen werden können. So war zwar daS früher bestandene Schutzvcrhältniß mit de» besonderen Abgaben aufgehoben, aber cS stand nicht fest, ob die Juden StaatSodcr Gcmcindcbürgerrechtc besaßen. Eine jüdische Eorporation bestand in der Hauptstadt, desgleichen eine geordnete Gemeinde zu Seesen. Staats- und Gemcindcäintcr wurden den Inden nichtcincjcränmt. Sic waren militärpflichtig; ihr Gewerbebetrieb war unbeschränkt. Dagegen bedurften sic znm Ankauf von Grundstücken sowie zur anderweitigen Veräußerung derselben an Jude» specicllcr Erlaubniß. Die Ehe mit Ehristen war verboten. Erst in den Vicrzigcrjahren war dieses Verbot sowie jede öffentliche oder privatrcchtlichc Rcchtsungleichheit, dic.auS dem GlaubcSbckenntniß erfolgte, aufgehoben worden. In Sachsen Meiningen und Hildbnrghauscn wurden .die bürgerlichen Verhältnisse der Juden durch Edirtc von 1911 und 181-4 geordnet. In Meiningen wurden diejenigen Juden als Staatsunterthancn anerkannt, welche bei Publication des Edictcs von 1811 dort ansässig und geschützt waren, ebenso ihre Kinder und die ausnahmsweise mit landesherrlicher Genehmigung Zugclaffcncn. Die Gewinnung des OrtSbürgerrcchteS hing von der Gemeinde ab. Jüdische Gemeinden scheinen nur für die religiösen und Schulangclcgcnhcitcn bestanden zu habe». Militärpflicht bestand, jedoch waren die Juden vom Eintritt in daS -Lcibrcgiincnt ausgeschlossen. In Betreff des Erwerbes von (Grundstücken am Wohnort waren sie unbeschränkt, desgleichen im (Gewerbebetrieb; ja, sic wurden, falls die Zünfte sic nicht zulaffcn wollten, zu Frei meistern gemacht. Landgüter durften sic übrigens nur mit jüdischem Gesinde bcwirthschaften. Ein Schntzgcld wurde da, wo cS von den Gcrichtshcrrc» hergebracht war, fort erhoben, jedoch'nur von Händlern, Schacher- und Müklcrjudcn. Heiraten durfte in der Siegel aus jeder Familie nur ein Sohn, für die übrigen war landesherrliche Genchmi gnng erforderlich, welche nur denen crtheilt wurde, die sich den Wissen schäften ynd Künsten widmeten, Handwerke erlernten, Ackerbau trieben oder gegen Taglohn arbeiteten. Den Hausir-, Schacher und Mäklcrjuden wurde kein EonscnS crtheilt. Die mit dem Handel beschäftigten Inden mußten Nachweisen, daß sic ein hinreichendes Vermögen besäßen und ein ordentliches Handelsbuch in deutscher Sprache führe» könnten. In Hildbnrghauscn galten djc Schutzjnden gleichfalls als Eingeborene; sie' konnten daö Staatsbürgerrccht gewinnen, wenn sic 21 Jahre alt waren, deutsch sprechen und lesen konnte», den Militärgesctzen genügt hatten, ein ordentliches Gewerbe mit gelingendem Eapital trieben, sich dem Ackerbau widmeten und hinlänglichen Grundbesitz zum Unterhalte ihrer Familien hatten.' Fremde Inden konnten das Bürgerrecht gewinnen, wenn sie ncnc Häuser in der Residenz bauten oder besonder» nützliche Gewerbe ins Land brachten-. Das Bürgerrecht .wurde vom LandcSherrn verliehen und ging nicht auf die Kinder über, .wohl aber daö Ortsbürgcrrccht, wenn letztere das volle Untcrthancnrccht erworben Halle». _- (Fortsetzung folgt.) /