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Freies Blatt · 1896-04-19 · 211 (19.4.1896) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
V (1896)
Issue
211 (19.4.1896)
Date
1896-04-19
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Frei«» Statt. Seite i». Nr. 211. des Bundestags eben nur eine der vielen Sünden gewesen ist, welche die reaktionäre Sondcrthümlichkeit der deutschen Fürsten und ihrer Regierungcn zu verantworten hat. ' Wie nothwcndig cs war, daß auch diese lange und schwere Untere lafsungssünde durch das deutsche Rcichsparlamcnt ausgeglichen werde, zeigte ein Blick auf die bunte Mustcrkartc der Judcngesctzc in de» verschiedenen deutschen Staaten. Nur in cincni't deutschen Staate war die Emancipation der Juden vollständig dnrchgcführt, nämlich in Kurhesiyn. Nach dem Geseke vom 20. Oktober 1833 waren dort die Juden den Christen völlig gleichgestellt, nur daß sic in allen Angelegenheiten, die ein anderes Glaubcnsbckenntniß, namentlich die christliche Kirche betrafen, sich der Mitwirkung und Abstimmung enthalten mußte». Eigene Gemeinden bildeten sic nur in Betreff der Religionsübung und der davon abhängigen Einrichtlmgen; sie hatten daher für ihre CultnSbedürfniffc allein zu sorgen. Die Ortsarmenpflcge war gemeinschaftlich; doch wurden jüdische und christliche Stiftungen getrennt verwaltet. Die Jndcnschaft jedes Kreises hatte einen von ihr gewählten und von der Regierung bestätigten Vorsteher, welcher den Provinzialvljrstehcrämtern untergeordnet war. Tic Freizügigkeit war für sie unbeschränkt. Erwerb von Grundstücken war ihnen gestattet, nur durften sic das Patronat über christliche Kirche» nicht auSübcn. Ebenso waren sic im Gewerbebetriebe im Allgemeinen unbeschränkt, nur zum Nothhandel war eine von drei zu drei Jahren zu erneuernde Rcgierungsgcnehmigung erforderlich, die nur solchen Personen crthcilt wurde, welche sich sonst nicht erhalten konnten, und die dann auch vom Erwerb des SrtSbürgcrrcchts ausgeschlossen waren? Besondere Abgaben wurden nicht verlangt. Zur Verheiratung war eine besondere Genehmigung nicht erforderlich. Die Pertragsfähigkeit sowie die Glaubwürdigkeit der Juden in bürgerlichen und Strafsachen war unbeschränkt. Sic waren dem Dienst im Heere unterworfen. Dafür waren sic aber auch zur Uebernahme von Staats- und Gemeindeämter» fähig erklärt. Rur solche, welche den Nothhandel trieben, waren hievon sowie von den activen und passiven staatsbürgerlichen Wahlrechten ausgeschloffen. Dieser freisinnigen Gesetzgebung näherten sich am meisten: das württcmbergischc Gesetz von 1828 und das weimarischc von 1833. Rach württembergischcm Rechte waren die im Lande einheimischen Juden dem Grundsätze nach Staatsbürger mit alle» Rechten und Verbindlichkeiten. Das Cchutzverhältniß mit seinen Abgaben n. s. w. hatte auf gehört. Ein besonderes Privatrecht für die Juden gab es nicht. Sic mußten wie jeder andere Württcmbcrgcr erbliche Staatsnnd Gemeindcbürgcr werden. Hienach waren denn auch die Beschränkungen hinsichtlich der Betreibung eines Berufes aufgehoben. Sie konnten Staatsdienste erwerben, konnten alle wiffenschaftlichcn Erwcrbszwcigc ivie Advocatur, Heilkunde u. s. w. betreiben, waren zu allen zünftigen Gewerben jeder Art berechtigt, desgleichen zur eigenen Bcwirthschaftnng von Häusern nnd liegenden Gründen, selbst von Lehcnsgütcrn sowie zur Erwerbung von Grundgcfällen. In Beziehung auf Zcugnißfähigkcit nnd Glaubwürdigkeit des Zcugniffes waren sic den Christen gleichgestellt; desgleichen in Beziehung der Aufenthaltserlaubniß und der freiwilligen oder zwangs weisen Erwerbung des SrtsbürgcrrechtcS. Jndeffen war der freisinnige Grundsatz deS Gesetzes nicht folgerichtig durchgeführt. Abgesehen nämlich von mannigfaltigen Beschränkungen der Rechte der Schachcrjnden, welche das Gesetz in pädagogischer Absicht aufnahm, unterwarf eS die Juden überhaupt noch verschiedenen, nicht unbedeutenden Rechtsbcnachthciligungen. Bor Allein waren die Jude» schon durch die Berfasinngsurkundc von den staatsbürgerlichen Wahlrechten ausgeschloffen, wogegen die Re-' gierung gegen die rückschrittlichen Ansichten der Ständevcrsammlung und der Prcffe die Fähigkeit der Juden zur Ausübung der gemeindebürgerlichen Wahlrechte mit großem Nachdruck durchgesetzt hatte. Durch das Gesetz selbst wurden sie in der Aufenthaltserlaubniß und im Ilebersicdlungsrecht beschränkt sowie in Bezug auf Ergreifung eines Berufs oder Gewerbebetriebes. Es durfte sich nämlich jeder Jude nur mit Erlaubniß des GemeinderatheS in einer fremden Gemeinde längere Zeit aufhalten. Ferner konnte ein Jude eine Gemeinde zu seiner Aufnahme nur dann nöthige», wenn er neben Erfüllung der übrigen gesetzlichen Bedingungen sich zum Feldbau oder zu einem Handwerke wenigstens zehn Jahre lang gewerbsmäßig Vorbereitet hatte und diese Erwerbszweige allein ausüben wollte. Nur dann, wenn er so viel Feld in der Gemeindemarkung ankaufte, als zur Ernährung einer Familie nöthig ist, brauchte er die Vorbereitung zum Feldbau nicht nachznwcisen. Bäcker, Schneider und Fleischer konntcn nur dann überffedcln, wenn amtlich erklärt wurde, daß diese Gewerbe noch nicht übersetzt seien. Auch wurde der Anfgenommenc vorerst nur Besitzer und konnte, falls ihn der Gemeinderath nicht freiwillig dispensirte, erst dann wirklicher Bürger werden, wenn er sein Gewerbe zehn Jahre lang ordnungsmäßig betrieben hatte. Ferner vcrordnete das Gesetz, daß die Zahl der zur Zeit bestehenden jüdische» Detailhandlnngen »ur mit Bewilligung des betreffenden Gcmcindcrathcs durch Errichtung »euer oder Ankauf christlicher Handlungen vermehrt werden solle. Wenn aber auch diese Bedingungen erfüllt waren, so konnte der Jude nur durch siebenjährige Vorbereitung in einer regelmäßigen Handlung oder durch Staatsprüfung in die Kaufmannsinnung anfgcnommcn werden. Ter zünftige jüdische Handwerker durfte mit fremden Fabrikaten seines Gewerbes nur Handel», wenn und so lange er selbst das Gewerbe betrieb. Eine dingliche Wirthschaft oder eine Apotheke konnie ein Jude nur an einem Lrte erwerben, wo schon vorher Juden' ansässig waren, nnd anch dankt nur in dem Falle, wenn auf je ein solches Gewerbe eines Inden wenigstens ein christliches kam. Vom Güterhandel waren die Inden ansgeschloffen. Ein Jude mußte in der Regel ein Grundstück erst drei Fahre lang bewirthschaftet haben, ehe er es wieder verkaufen durfte. Anch war ihm jedes ^Mäklcrgeschäft u. s. w. bei Gütervcrkäufcn oder Modifikationen von Falllchcn bei Strafe verboten. Die nnt einem Gute oder Gefälle' verbundenen Patronats-, Gerichtsbarkeits- und Polizcirechtc ruhten, so lange dieselben in den Händen cincs Jude» waren, während die darauf haftenden dinglichen Verbindlichkeiten allerdings fortliefc». Außerdem beschränkte aber das Grsev auch den persönlichen Zustand der Juden. Nicht nur, daß sie mjt obrigkeitlicher Ge»el»»igu»g bestiinmtc Familiennamen annehmen mußten, es bedurfte anch zur Verehelichung eines Juden besonderer Erlaubniß deS Bezirksamtes, und die Ehe zwischen Juden und Christen warnoch immer unerlaubt (bic Commission der ' zweiten Kammer hatte auf Frcigcbnng solcher Ehen angetragcn). Auch hatten die Inden in allen Aufsätzen über Rechtsgeschäfte sowie iii ihren Handelsbüchcr», Rcchnniigen nnd Zcugniffcn sich bei Strafe der Richtigkeit ausschließlich der deutschen Sprache nnd Schrift sowie der christlichen Zeitrechnung zu bedienen. Weiterhin enthüll das Gesetz noch sehr beschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Einwanderung fremder Juden. Ausländische Schacherjudcn waren davon ganz ausgeschloffen. Auch andere wurden nur dann zugelaffcn, wenn eine Gemeinde sie freiwillig in daS OrtSbürgcrrecht aufnehmen wollte. Auf ältere als fünfzehnjährige Söhne, die noch kein ordentliches Gewerbe trieben, konnte aber die Aufnahme nicht erstreckt werden. Auch konnte ein eingewanderter Jude nie in seinem Leben eine Uebcrsiedlung aus einer Gemeinde in die andere erzwingen. Endlich konnte auch der bloß zeitliche Aufenthalt im Lande auswärtigen Inden nur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Besonders zu bemerken ist noch, daß den Juden die Anlegung besonderer Colonien mit eigener Markung und Gcmcindevcrfaffung gestattet war. Sonst bildeten sie nur CultuSgemeindcn, denen ' jeder Jude angehörcn mußte. An der Spitze derselben stand ein Vorstehcranit, aus dem Rabbiner nnd drei bis fünf Beisitzern gebildet. Die Vorsteher wurden von der Gemeinde gewählt nnd vom Polizeiamt bestätigt nnd verpflichtet. Sic sorgten für den öffentliche» Gottesdienst, die Kirchcnzucht, die Armennnd Vermögcnsangclegcnheiten. Tic Armenpflege lag den Cultnsgemeindcn ob, nnd konntcn diese die Kosten pickst bestreiten, so sollten zwei Drittthcilc der Kosten auf die bürgerliche Gemeinde übertragen iverdcn. (Fortsetzung solgt.) Literatur. Eosmopvlis. Internationale Revue. Herausgegebe» von F. L^rtman«. London: T. Fisher Uiiwin; Berlin: Rosenbaum A Hart; Wien: A. Hartlebcn. 1896. Die soeben erschienene April-Nummer (Nr. IV) dieser Revue enthält neben der Fortsetzung der S a a r'schen Novelle „Requiem der Liebe", eine hochinteresianle Abhandlung des bekannten Natioualökonomen Lujo Brentano über „die Meinungsverschiedenheiten unter bei». VolkSwirthschastSlehreni", ferner eine» Artikel von G. Selle Uber „die Photographie in natürliche» Farben", sowie eine Abhandlung von D. F'. v. Schulte über „Bischof ReinkenS und die gegenwärtige Lage upd Bedeutung deS Alt» katholicirinuS ". Der englische Theil der Revue bietet außer der Fortsetzung von Stevenson - Weir of Kermistou: La Pieiada von I. Wi udham. Old Lombard and Venetian Villa» von Berns» Lee nnd eine höchst zeitgemäße Adhandlung über die Erüeüerung der Olmnpischen Spiele (Th« Revival of the Olympian Games) von I. GeunadinS. Der französtsche Theil der Revue hat folgenden Inhalt: Le Champion von I. H. R o S n y. Lettre» d’Exil von Lazarx C a r n o t, Uue petite Athene» au XVI* Siede von Sh.?) riarte und La Prekaee des dein Olympique» von Baron P. de Coubertin. In der Chronik für Literatur, Theater und Politik besorge» A. B. Walk'ley und H. Norman den englischen, E. Faguet, Jule« L e m a i t r e und F. de P r e s s e n s e den französischen und Otto N e u m a n n - H o s e r und I g n o t u S den deutschen Theil. Der Preis jeder Nummer beträgt ö. W. st. l-50.

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