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Freies Blatt · 1896-03-29 · 208 (29.3.1896) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
V (1896)
Issue
208 (29.3.1896)
Date
1896-03-29
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Nr, 208. Frei», Feuilleton. Zur Geschichte der (Lmcincipcrtion in Deritschland . vor dem )ahre (848. (Nach ältere» Quelle» bearbeitet.) (I> Korlfctzung.) Wcnu ilun in allen diese» Punkten der preußische Entwurf offenbar 'einen bcnlcrkcnSwcrthcn Fortschritt gegenüber dem württcinbergischcn (besetz von 1826 zeigte, so blieb er doch selbst hinter diesen« und noch viel mehr hinter dem kurhessischcn Gesetz von 1883 zurück, indem er die Juden von allen Staatsänittr» so gut als ganz, von den ständischen Rechten ganz ansschloß und überdies auf eine corporativc Absonderung der Judenschaft, jüdische Glaubensschulcn ». dgl, hinarbcitcte. Die an .gegebenen geschichtlichen Verhältnisse führten übrigens für die preußischen Stände die Möglichkeit herbei, die Principienfrage» zu nnigehe», und 7n der That ergriffe«! sehr viele, ja «vohl die niciften Mitglieder den AitSiveg, daß sic nur auf eine Wiederherstellung »iid ^zeitgemäße Er ' Weiterung des EdictS von 1812 drangen. Was die Perhandlung dadurch au Jntercffc für die Judenfrage als solche verlor, gcivan» sic «vicdcr in Beziehung ans 'die Feststellung der Thatsachc, daß die preußische Regierung seit der Beendigung der Freiheitskriege in fortwährcndcn« Rückschritt begriffen geivcsci«. Hin so verdienstlicher war es aber, ivcnn trotz des dargebotcnen AuStvcgs eine ganze Reihe von Rednern der ztveitc» und «venigstcnS einige Mitglieder der ersten Euric sich dennoch nicht abhalten ließen, die Principienfrage anfzniverfcn und dic Eniancipation mit aller Macht der Gesinnung, und deS Talents zu fordern. Die An sicht der .übcnviegcndcn Mehrheit blieb indessen die, daß auf der Grundlage deS EdictS von 1812 zu verhandeln, »anicntlich also de» - Inden keine Rechte, die sic schon besäßen, zu entziehe», vielmehr «vcitcrc Rechte zu gewähren seien, lieber das Mehr oder Minder dieser «vcitcrcn Rechte aber «var man nicht cinverstande». Die völlige Eniancipation gcivan» allerdings auch in der zweiten Enric die Mehrheit nicht, aber das Princip der Emancipatio» feierte wenigstens einen moralischen Sieg, indem cs die anSgczcichnctstcn Kräfte der Bersanimlung;» seinen Organen hatte und in« Verlauf der Bcrhandlniigcn immer «veitcrc An crkcniiung fand. Auch die minder Entschicdcucn «volllen wcitergehen als die Regierung, nur glaubten sic, daß ciiix sofortige völlige Gleichstellung der Inden mit den Ehristc» in Widerspruch mit der Ansicht der Mehrheit des BolkeS stehen «viirdc oder auch, daß die jüdische Be völkerung in Masse dazu »och nicht völlig reif sei. Beide Enrie». «varcn jedoch i» einen« Hauptpunkt cinstiinmig, nämlich der Benverfung der Tendenz deS Gesetzes, die Inden «vieder;«i einer besonderen Körper schaft zn machen und von de» übrigen Staatsbürgern abzusondern. Sic entfernten daher alle Bcstinimungcn, «vodurch. die Jndenschafte» den Schein von politischen Eorporationen hätte» erhalten tönncn, und «vollte» bloße Synagogcnvercine für EultuSzwecke gebildet «viffc». Jedenfalls also «vurdc das Princip dcS-StaqtSbürgcrthunis gegen die feudalistische» Gelüste der Regierung vertreten. Beide Euric» suchten ferner die Autonomie der Judengcmcinden in Beziehung auf ihre inneren EultnS angclcgcnheiten möglichst sichcrznstcllcn »nd inso«veit den Grundsatz von der Rothwendigkcit der Tpennung von Kirche und Staat zur Geltung zn bringen. Sobald es sich aber «in« die polzljschcn Rechte der Inden handelte, gingen die Ansichten der beiden Ennen stark auseinander. Während die Ständccurie sich den« Gedanken der völligen Eniancipation zu nähern suchte, ließ z«var auch die Hcrreucuric die Regierung a» Freisinnigkcit noch hinter sich zurück, aber die Beschlüsic der ersten Enrie zeigten, daß sie gkcichtvohl auf ziemlich gleichem Boden mit der Re gicrung stand, daß der Eultusminister sich nicht getäuscht hatte, «vcnn er das Dogma vom christlichen Staat als anerkannt voranSsctztc. Die Pnnste, die im Vcrlattf der Berhandlungen hauptsächlich hcrvortratcn, waren die Znlasinng der Juden zu öffentlichen Aeniter», die GclvShrung ständischer Rechte an dir Inden, die ^»laffnng der Eivilchc zlvischcn Juden »nd Ehristen und die Ausdehnung der Gesetzgebung auf alle Landcsthcile. In Bezug auf den ersten Punkt war der Gesetzentwurf so engherzig als möglich. „8» uninittclbarc» Staatsämtern sollten die Inden nur insolvcit zugelasscn werden, als sic./ich durch den Dienst iin stehenden Heere (als Ilntcrofsicicrc) Eivilversorgnngsansprüchc crwvrben hätten n»d mit den ihnen zu übertragenden Eivil- oder Militärdiensten nicht die Ausübung einer obrigkeitliche» Autorität vrr bnnden wäre. Eben diese Beschränkung sollte auch für ihren Eintritt in unniittclbare Staats- oder Gkineindeänitcr stattsindcu. Zu Schicds Statt. Seit« 8. nlünnern sollten sie nur behufs der Schlichtung streitiger Angelegenheiten unter ihren GlanbcnSgcnoffen geivählt «verden können. Was die akadcniischc» Lehrämter betraf, so sollten die Juden an denjenigen Uni vcrsitütc», ans denen nicht die Ausübung des 1'ehranitcS statutenmäßig an das Bckcnutniß einer bcstininiten christlichen Eonfcssion geknüpft sei (d. h. also, mit Ausnahme von Bonn, Breslau, GrcifStvalde, Halle, Königsberg, bloß in Berlin«, als Privatdoccntcn und außerordentliche Profefforen der niathcniatische», naturwiffenschaftlichc» und niedicinischen Lehrfächer zngclassen «verden. Außerdem sollte die Anstellung der Juden' als 1'ehrer auf jüdische IlnterrichtSanstalten beschränkt bleibe». Für die fast gänzliche Ausschließung von den Staats, und Gcincindcänitcr» berief sich die Regierung anf den allerdings allein scheinbaren Grund, daß die Inden bisher stets in gewissem Maße eine cigenthüinlichc "Nationalität belvahrt Hütten, welche mit ihrer Religion in enger Bcrdindung stehe und einer völligen Bcrschmelzung mit der christlichen Bevölkerung fort «vährcnd entgegen sei. Zugleich «vics sic eine Vergleicnniiq mit andere» ('ändern aus den« Grunde ab, «veil;. B. in England und Frankreich erst der 2076., rcspcctivc 487., in Preußen dagegen bereits der 74 Ein ivohncr den jüdischen Glanbctisgenosscn angehörc. Den« lepieren Punkte konnte man das Beispiel der Ricdcrlandc, in «vclchcn schon der 61. Einivohncr ei» Jude ist, sodann den Ilinstand entgegensetze», daß die Re gicrung für die Provinz Posen cigenthüinlichc Bcstininiungen vorgeichlagkn habe, «vodurch diese Provinz i» der Rechnung anSsiel und das Ber hältniß der jüdffchcn Bevölkerung zur christlichen sich ganz anders stellte. Rücksichtlich deS RalioiialitätSpunktcs aber konnte man, abgesehen von seiner Richtigkeit oder Unrichtigkeit a» sich, der Regierung entgegen halten, daß sic ihn da, >vo eS sich »iii Pflichten handle, insbesondere in Bezug anf die Militärpflicht der^Juden, selbst verleugnet habe, daß cs «vidcrsiniiig, die Inden als Bcrtheidigcr des BaterlandeS anzuerkcunen, aber ihrer Zulassung zu Acmtcrn durch die Behauptung auSzinveichc», daß doch eigentlich nicht Preußen oder Deutschland, sondern Zion ihr Batcrland sei. Bei der Bcrathung «vnrdc nu» zwar zu Gunsten deS Entivnrfs thcilS das Borurtheil der Mehrheit des Volkes gegen die Jude», thcilS der Umstand hcrvorgchobe», daß die religiösen Gebräuche der Inden, «vic Sabbathheilignng, Waschungen, denselben die Ucbcrnahine öffentlicher Acmtcr nicht zulicßc». Allein dagegen erinnerte «na», daß cs eine Schande für den Gesetzgeber sei» «vnrde, sich von« Lornrtheil der Ungebildete» in Fcffcln schlagen zn lasien und daß dieser Grund rbensolvohl gegen die L^erpflichtnng der Inden zuin Militärdienste spreche. Man bemerkte auch dabei, «vic nur die Eröffnung anderer BcrufSzwcigc die Inden von der ansschlicßlichcn Bctheitigung an« Handel abbrnige» könnte. Die Ständccnric beschloß den» auch mit 220 gegen 215 Stiniinc»: Zulaffnng der Jude» zu allen Staatsänitcrn mit Ausnahme derjenige», mit «vclchcn eine Leitung der christliche» Unterrichts- oder EultnS angrlegcnheitk» verbunden ist. Tic Zulaffnng zu mittelbaren Staatsänitcrn und Gkineindeänitcr» «vnrde »ach Vorgang des EdictS von 1812 unbedingt (mit 254 gegen 212 Stimmen) angenommen und damit das VerivcrfungSurthkil gegen die Acte der Gesetzgebung anSgcsprochc», «vclchc in der Zivischenzeit den Inden das im Jahre 1812 wohlerworbene Recht in« höchsten Grade «vicdcr geschmülert hatte». In Beziehung auf daS SchiedSrichteranil nicinte zivar ein Verthcidiger der Regierung, daß es einen« Juden deshalb nicht übertragen «verden könne, «veil cs den, Schiedsrichter obliege, die Parteien vielmals auf den Stifter der christlichen Religion hinznlveiscn. Gleichwohl «vnrde die Weglassung der Beschränkung anf Streitigkeiten der Juden unter sich sogar »nt einer Mehrheit von zwei Dritttheilc» votirt. Die Herrcncuric stinnnte;>var in dein letzteren Punktc überein; dagegen hielt sie in Bezug anf Staats, und Gemeinde äintcr trotz aller Bcmühiingen ihrer freisinnigen "Mitglieder die schwach sinnige und offenbar «viderrechtlichc Bestimmung deS GcsctzcntivnrfeS fest. Scho» die Mehrheit der Abthcilung hatte sich dafür >. das Dogma vom Staat berufen und zugleich die Bcsorgniß aiigcdcutct, »venu die Juden in Besitz von Staatsstcllcn kämen, so «nöchtcn sic ihre Macht zun« Rachthcilc des christliche» Elcinciitcs niißbrauchcn. Beides fand in der Vcrsanimlung «veit mehr Anklang, als die cinsichtsrcichcn und ge- »lüthvoUcn Reden der tapfere» Minderheit. Die Ausschließung der Juden von de» Stellen ordentlicher Profcfsoren an den Universitäten »var in der Denkschrift der Regierung durch die Envügung motivirt, daß die Juden doch in keinen« Falle Prorcctore», Tccanc, überhaupt Senats- oder Facnltätsniitglieder sei» könnten, «veil mit diesen Stellen thcilS eine Art von obrigkeitlicher Gcivalt, theils die Function der EideSabnahnie verbunden "fei, ferner daß bei den juristischen, geschichtlichen und eigentlich philosophischen Lehrämter» der christliche Geist ein »vescntliche« Erfordcrniß «värc, indem dieselben einen tiefgreifenden Einfluß anf die Vorbildung künftiger Staatsbeamten, Lehrer »nd Geistlichen, überhaupt anf die gesannnte Erziehung der Jugend deS christlichen Staates hätte» (Fortsetzung folg«.)

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