Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- V (1896)
- Issue
- 203 (23.2.1896)
- Date
- 1896-02-23
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 203. f 5*1 te 9. .freies Feuilleton. Zur Geschichte der (fmancipcitton in Deutschland . vor dem Jahre 1848. (N a ch älteren Quelle» bearbeitet.)^ *' (7. Bocttmung.) Während man es im Cottbuser Kreise trotz des Gesetzevom Jahre 1830, wonach dort ans die alten strengen sächsischen Per ordnungen hätte znrückgcgangcn werden müssen, gleichwohl bei dem Edict von 1812 beließ, so geschah in Danzig zwar dasselbe, aber die Juden kamen insofern in Nachthcil, weil sic hier vorher nach französischen! Rechte alle politischen und bürgerlichen Rechte gehabt hatten. In mehreren zuni Herzvgthume Warschau gehörig gewesenen Landesthcilen gab umgekehrt die Regierung der christlichen Bevölkerung, nach und zog die Wohlthaten des Edicts wieder zurück. In den preußischen Gebiettheilen, welche dem französischen Kaiserreiche angchört hatte», hätte cs nach dem Gesetze von 1830 bei der völligen Emancipation der Inden ‘ verbleiben sollen; allein gleichwohl erneuerte die preußische Regierung nicht bloß das oben angeführte von Napoleon provisorisch gegebene Decrct, sondern es -bildete sich auch die Praxis, daß dir Juden in diesen Landesthcilen zu Staats-, akademischen Lehr und Schulämtern, als Geschworene und Gemeindevorsteher nicht zNgclassc» wurden. Desgleichen wurden die Juden in den Gebieten, die znm Großherzogthnm Berg und zum Königreich Westphalew gehört und gleichfalls volle Emancipation genossen hatten, durch die prenßisckse Gesetzgebung hinterher von den Aemtern der Gemeindevorsteher itftb Berordnetc», der Bürgermeister und Oberbürgermeister, nnd durch die Praxis von Staats-, akademischen Lehr- und Schulämtern ausgeschlossen. Roch schlimmer aber waren die Juden in solchen Gebieten gestellt, wo ihr Zustand schon früher ein mehr oder minder rechtloser gewesen war. Denn dort ließ man sie in ihrer Rechtlosigkeit, wie namentlich in de» vormaligen sächsischen Landesthcilen, im Kurkreis und Thüringen, der Lansitz und im Hennebergischen, in Neuvorpommern nnd Rüge», im Herzogthnm Wcstphalen, in den früheren naffauischcn Landesthcilen. Erst nachdem man die Boraussetzung, daß der Bundestag das in der Bundcsacte (Art. 16) gegebene Bcrsprcchcn einer gerechten allgemeinen Judengesetzgcbnng lösen werde, nach und nach als gänzlich fehlgeschlagen betrachten konnte, entschloß man sich auch in Preußen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Bei der großen Schwierig kcit, welche der verschiedenartige Bildnngsznstand der jüdischen Bevölkerung in den verschiedenen Provinzen des Landes darbot, hielt man cs 1824 für gerathen, zuvörderst die Provinzialständc mit ihren Anträge» zu hören. Die Erklärungen der Stände in den Jahren 1824—1828 fielen mehr oder weniger dahin aus, daß znm Besten der christliche» Bevölkerung Beschränkungen in den Rechten der Jude» cintrctcn müßten. Der Landtag der Provinz Preußen z. B. trug ans scharfe Prüfung der Staatsangehörigkeit der vorhandenen Inden und Fort schaffung der fremden, daneben aber auf wesentliche Beschränkungen deS EdictS von 1812 an. Wie dieser, so glaubte auch der pommerische Landtag, daß der Zweck des Edicts, die Inden vom Schacher abzuziehcn und ihren Eharakter zn veredeln, verfehlt sei, und daß bei der Fortdauer des Gesetzes und der wachsenden Zahl der Juden die Wohlfahrt der christlichen Bevölkerung gefährdet werde. Ebenso wünschten Blatt. die brandcnbnrgischcn Stünde, daß das Edict von 1812 von denjenigen LandcSthcilcn ausgeschlosscn bleibe, wo es noch nicht bestehe, nnd daß es da, wo eS bereits cingkführt sei, Abänderungen erleiden möge, weil die bisherige Erfahrung gelehrt habe, daß die den Juden zn einer höheren Ausbildung und nützlichen Berufsartcn reichlich dargebotenc Gelegenheit unbenützt geblieben sei. Der Landtag der Provinz Sachsen lvrief sich auf die angebliche Erfahrung, daß die Juden in die Eigen - thums-, Erwerbsnnd sonstigen LcbcnSvcrhältniffc der Ehristcn störend einbegriffen hätten, und drang auf Maßregeln, wodurch der Bcrbrcitnng der Inden und ihrem gewerblichen Berkehrc gesetzliche Grenzen gesteckt würden. Desgleichen meinten die schlesischen Stände, die 1812 gehegte Hoffnung, in den Inden Bürgrrsinn und Gemeingcist zu erwecken, sei größtcnthcilö unerfüllt geblieben nnd daher die Ertheilnng der ihnen eingrränmte» Rechte zu voreilig erfolgt. Der westpl,älischc Landtag hielt ' eS bei der vorgeblich andauernden „moralischen Verderbtheit" der Juden und bei dem unglücklichen Einfluß, welchen sic auf die christliche Bevölkerung übten, für dringende Pflicht, dieser verderblichen Einwirkung Schranken zn setze»: er kam daher zn dem Ergcbniß, daß den Inden vor allen Dingen das ihnen durch den eode Xnpnlvo»/„voreilig" crthcilte Staats bürgcrrccht zu entziehen nnd dieselben vorläufig nur als Schnygcnoffcn zu behandeln seien. Selbst der rheinische Landtag war der Ansicht, daß den Juden, unter Ausschließung von dem Staats- und Gemeindebürgerrecht, als Schntzverwandtcn die Ilebernahmc von Staats und l^cnieindeämrern zu versagen sei. Diese mißgünstigen Aeußerungen der preußischen Provinzialständc finden ihre Parallele in den 1828 auch in Württemberg vorgckommenen Klage», daß trotz der mannigfaltigen Begünstigungen seit Anfang de« Jahrhunderts die Juden der bürgerlichen Verbesserung nicht viel näher gerückt feie». Indessen sind doch einige Unterschiede in beiden Fällen nicht zn übersehen. In Württemberg bildeten die Inden kaum den zmcihnndcrtstcn und, mit wenigen Ausnahmen, den ärmsten Theil der Bevölkerung. I», Stammlande waren sic nie geduldet worden, und in den neuerworbcncn Landestheilen waren sic nur die „schädlichen, nagenden Würmer der Landesordnung" gewesen. Die Gesetzgebung von 1800 bis 1812 war gering nnd systemlos; namentlich war darin zwar den Juden der Weg zum ordentlichen Erwerb und zum Bürgerthum geöffnet, es waren ihnen aber zugleich ihre früheren gcmeinschädlichcn Nahrungszwcige nicht verschlossen, noch auch nur auf irgend eine Weise erschwert worden. Besonders aber hatte ihnen das unter den vorliegenden Umständen zu ihrer bürgerlichen Erhebung »»umgänglich nothwcndigc ZwangSnbcrsiedlungsrccht gefehlt. Gleichwohl aber konnte man unter 8000 Juden i»> Jahre 1828 schon 32 Landwirthe, 153 Handwerksmeister, .100 Gesellen, .50 Lehrlinge, 69 seßhafte Kauflcutc mit 25 (Schilfe» und 12 Lehrlingen, 1 Juristen, 2 Mcdicincr, 2 Maler nnd 2 der Musik Beflissene zählen. Und selbst durch die Oleringfügigkeit dieser Anfänge ließen sich Regierung und Stände 1828 nicht abhaltcn, ein Gesetz zu gebe», das thcilwcise freisinniger war als; das preußische Edict von 1812, sofern cs die Inden auch zu allen' Staatsämtcrn znlicß. I» Preuße» hätte man dagegen allerdings er warten sollen, daß seit dem Edict von 1812 ein besserer Erfolg in Betreff der bürgerlichen Erhebung der Inden znm Vorschein gekommen wäre. Der Grund, warum cs nicht geschah, liegt wohl vornehmlich in dem oben bemerkten rückschrcitcndcn und kraftlosen Verhalten der Re girrung in Beziehung auf die Jndenfragc sowie auch in dein allgemeine» politischen Hemninngs'- nnd ErstickungSsystcin, welches sic seit de» Frei heitskricge» überhaupt verfolgte. Auf diese Weise konnte sich die Re gicrnng hinter ihre Provinzialständc verstecke» und einer gerechten Fest setznng der bürgerlichen Verhältnisse der Inden mit einer Berufung auf die mißgünstigen Aeußerungen der Landtage ans dein Wege gehen, wobei sic noch den Vorthcil hatte, sich zugleich dnrch Bcrufmig auf den Art. 16 der Bnndcsactc den Schein einer gewissen Frcisinnigkeit zu geben. (Forlsetznng folgt.) Ankündigungen des „Freien Dlattes". Inserate werde» angenommen, sowohl in unserer Administration, als auch im Annonce»B,irean M. Pulte«. "WG Etablissement rlo NACH ER Täglich ausserordentlich reichhaltiges Programm. Cai*a-Er5fTonog 7 Ubr. Beginn prfteUe « Uhr. Direction: F. Krlebnnm. Rogsan, IVasagasse N’r. 33. — Telephon 636. Täglich.: | Internationale Künstler-Vorstellung. DE" Neues Programm. -WM Cm«»-Eröffnung ",7 Uhr. Anfang >/,fl Ubr. ' 4