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Freies Blatt · 1894-01-07 · 92 (7.1.1894) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
III (1894)
Issue
92 (7.1.1894)
Date
1894-01-07
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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5«tt* 4. Freie» Blatt. Nr. 92. machte. DaS Krakauer Blatt .Tie Gerechtigkeit" fertigt diesen Schwärmer in einem scharfen Artikel ab, in welchem es heißt: .Wollte die ZionSpartei hier. Stimmung machen, damit der bloße ,ZionSgedanke' vom blutarmen Galizien materiell unterstützt werde, so war sie auf falscher Bahn, denn wir in Galizie«» müssen den Hunger unserer Mitbrüder stillen und haben keine Mittel, um solche für utopistische Schwärmereien einiger unerfahrener junger Leute zu verschwenden. Da eS die Wiener Zionisten so weil treiben, daß sie Missionäre' nach Galizien schicken, um für ihre Hirngcspinnste Propaganda zu machen) fühlen wir unS verpflichtet, gegen die ZionSsache aus daS Energischeste Stellung zu nehmen." «Alls der Äntistmiten-Gcstllschast.) Milgiftjägcr zum Zechgenosien: Ich muß Sie ernstlich zur Rede stellen. Sie haben mir erzählt, der Barer des Mädchens sei todt, und nun erfahre ich, daß er im Zuchthaus sitzt. — Zechgenosie: Run, wenn er schon im Zuchthaus sitzt, dann kann er und können' Sic ja .mit einer gewissen Hoheit auf Juden herabblickcn". Heil Mitgift! Heil Zuchthäusler-Hoheit! (Tie Znlaffnng fremdländischer Auswanderer in Preußen.) lieber eine jüngst ergangene Verfügung deS preußischen Ministers deS Innern, betresscnd die Zulassung fremdländischer Auswanderer, schreibt die „Norddervtssche Allgemeine Zeitung": Unannehmlichkeiten, die daraus eeitstanden, daß Auswanderer, die thcils aus Rußland über Memel, Evdtkuhnen oder Stettin, theilS aus Galizien kamen und sich in preußischen Orten ansammelten, vielfach nicht mit genügenden Mitteln für diesen unerwarteten Aufenrhalt versehen waren, haben den Minister des Innern veranlaßt, die für die Zulassung fremdländischer Auswanderer zum preußischen ' Staatsgebiete maßgebenden Bestimmungen, wie sie insbesondere in den Erlässen vom 6. Mai 1802, 17. Mär; 1803 und 2-1.'Mai 1803 niedcrgelcgt sind, erneut in Erinnerung zu bringen. Russische Auswanderer sollen nach diesen Vorschriften vom Eintritte in das preußische Staatsgebät unbedingt auSgeschloffeo werden, wenn sie nicht einen ordnungsmäßigen Paß. eine Eajütenfahrkarte nach» Amerika und so viel Baaruiittel vo'rweisen_ können, daß dadurch ihre Reise bis nach Amerika und ihre Annahme dort unter Berücksichtigung der sogenannten PauperSgcsctzc gesichert erscheint. Hiezu ist bei gesunden und nicht gebrechlichen Personen, wenn sie mehr als zehn Jahre alt sind, etwa die Summe von je Mark, bei jünceren die Summe von je 100 Mark erforderlich. Bon diesem Nachweise des Besitzes ausreichender Baaruiittel sind nur diejenigen russischen Auswanderer befreit, die entweder die Cäjütenfadrkarte einer deutschen Rhederei zur Ucberfahrl nach Amerika und vollständige Eisenbahnfahrkarle zur Reise nach dem EinschissungShafcn vorweisen oder eine Gewährleistung des deutschen Centralcomitös für die russischen Juden dafür Nachweisen können, daß sie kostenfrei ohne Aufenthalt in Deutschland nach Amerika und, falls sie dort zurückgewiesen werden sollten, in ihre Heimat zurückgeschasst werden. ' Ter Besitz der Eajütenfahrkarte einer ausländischen Rhederei genügt dagegen nicht zum Ersätze deS VerinögenSnachweifcS. Wer unk einer solchen versehen ist, muß unbedingt außerdem nicht nur den Besitz eines PasseS, söndern auch derjenigen Baaruiittel. Nachweisen, die erforderlich sind, um seine Weiterreise bis nach Amerika und seine Aufnahme dort nach den Bestimmungen der Paupersgesetze zu sichern. Für die galizischen- Auswanderer gellen diese Vorschriften mit der Abweichung, daß der Besitz eines Passes und einer Eajütenfahrkarte als Vorbedingung für den Grenznbcrtrilk nicht gefordert wird. Dagegen müssen auch die galizn'chen Auswanderer, wenu sie ihren Weg durch Preußen nehmen wollen, entweder die nölhigen Baaruiittel oder Schifffahrtskarten einer deutschen Rhederei zur Ueberfahrt nach Amerika und Eiseubahnfahrkarlen bis zum Einfchissungshafen oder die ausdrückliche Gewähr für ihre Weiterbeförderung und dauernde Unterstützung durch das deutsche Centralcomit'.' tür die russischen Juden Nachweisen können. Eidesnoth und israelitische Richter.) Unter der Ueberschrift .EidrSnoth und israelitische Richter" äußert sich ein protestantischer tRistlichcr in der .Kölnischen Zeitung" wie folgt: Tic evangelischen Kreissynoden der Rhcinprovinz verhandelten- Zn diesem Jahre über daS Proponendum: „Was kann von Seite der Pfarrer und Preclnker zur Hebung der unser Volksleben bedrückenden Eidesnoth geschel:nTas Vorhandensein einer Eidesnoth wird wohl Niemand leugnen, k.::n wenn auch die Statistik der letzten zehn Jahre eine tlein^ Abnahme der Bcstiafungcn des Meineides nachweist, so ist doch von liervorrag nden Justizbeamten die Thatsache fcskgestcllt worden, daß .das Beivußrsein von der. Heiligkeit des Eides und die Achtung vor dem Eide in ichkeckenerregender Weise schwindet". Am Schlüsse des Elberselder Geheiinbund-ProeesseS sagte der Vorsitzende: .Ich halte iniäi verpflichtet, die Ueberzeugung auszu'prechen, daß in dieser Verhandlung eine Reihe vorr Meineiden geschworen ist mit so kaltem Blute, mit so kalter Ueberlegung, wie mir in meiner langjährigen Praxis als Richter bis jetzt noch nicht vorgekommen ist. Es hat mich . körperlich und innerlich angegriffen, drei Tage an diesem Abgrund der Corruption, der Mißachtung alle» Höheren und Göttlichen mich unter den formellen Bestimmungen deS StrafproceffeS bewegen zu müssen." Es ist gewiß an der Zeit, daß die Männer, welche berufen sind, für den-Sieg der Wahrheit zu wirken, Mittel und Wege suchen, den Wahrheitssinn zu beleben und die Gewissen zu schärfen. Daß die evangelische Kirche hier Mitarbeiten darf, ja, Mitarbeiten muß, wird Niemand bestreiten. Die Mittel und Wege zur Hebung der unser Volk bedrückenden Eidesnoth können aber nur durch die richtige Erkenntniß ihrer Ursachen gefunden werde». Bei der Frage nach den Ursachen und Mitteln muß man sich, hüten, da zu suchen, wo nichts zu finden ist. Das ist nicht überall geschehen. Die schlesische Provincialsynode, die über das oben erwähnte Proponendum verhandelte, hat gefordert, .daß ein Christ nur von einem christlichen Richter vereidigt werde". Diese Forderung ist in jeder Beziehung unberechtigt. Es liegt in ihr zunächst eine Herabwürdigung des israelitischen Richters. Tie juristische Laufbahn ist dem Israeliten offen, er ist staatlich zur Bekleidung ein:S Richteramtes für qualificirt erachtet. Confcssionellc Rücksichten nimmt der Staat bei Besetzung von Richterstellen nicht. Er kann demnach auch einem Richter aus confessionellen Gründen ein wesentliches Recht seines Amtes nicht nehmen. Wollte man dem israelischen Richter das Recht aberkennen, einen Christen zu vereidigen, so würde man ihn in seiner amtlichen Stellung erniedrigen. Ist der israelitische Richter nicht qualificirt zu allen richterlichen Functionen, so ist er überhaupt nicht tauglich für ein Richtcramt. Die Forderung der betreffenden Synode ist der erste Schritt zur Ablehnung des israelitischen Richters überhaupt. Sie betritt den für evangelische Christen doch recht wenig gangbaren Boden des Antisemitismus. Aus jener Forderung läßt sich eine Reihe von Consequenzcn ziehen. Ter Israelit kann mit gleichem Recht von einem israelitischen, 'der Katholik von einem katholischen, der Evangelische von einem evangelischen Richter vereidigt zu werden verlangen. Ter überzeugte Christ lehnt den atheistischen, der Atheist den christlichen Richter ab u. s. w. Dadurch werden Zustände herbeigcführt, die eine geordnete RechtSpstcgc ganz in Frage stellten. Nach der Auffassung der betreffenden Synode soll die Vereidigung eines Christen durch einen christlichen Richter ein Mittel zur Hebung .der Eidesnoth sein. Tenn der logische Zusammenhang ist doch der, daß bei Vereidigung, durch einen israelitischen Richter die Feierlichkeit der Eidesleistung beeinträchtigt, die Gefahr leichtsinnigen oder falschen Schwörenvergrößert werde. Diese Auffassung 'ist vom evangelischen Standpunkt principicll abzuweiscn. Es ist nicht der Richter, der den Eid fordert, sondern das Gesetz, die Obrigkeit. Der Richter, der den Eid abnimmt, handelt lediglich als Organ der Obrigkeit, lediglich in seiner amtlichen Stellung, seine Confcssion kommt dabei nicht in Betracht. Der Richter ist eben nicht .der Repräsentant des Glaubens an die Hilfe und Gnade Gottes in Christo". Soll er das sein, dann muß der evangelische Christ auch jeden atheistischen, ja, auch jeden katholischen Richter ablchnen. Der evangelische Christ bedarf eines solchen Repräsentanten überhaupt nicht. Es kann ihui bei der Eidesleistung ganz gleichgiltig sein, wer die Person ist, die ihm den Eid abnimmt. Er wird ohne Rücksicht auf die Confessio» des Richters von der heiligen Handlung im tiefsten Herzen ergriffen .werden und sich seinem Gott gegenüber verpflichtet halten, die lautere Wahrheit zu sagen. Ter bloße Namcnschrist wird in! der Eidesformel eben nur eine Formel sehen, die nachzusprechen ihn die Obrigkeit zwingt. Er wird schon deshalb nach der Confessio» des Richters nicht fragen, sondern die Wahrheit sagen, weil n sich seinem Gewissen gegenüber dazu verpflichtet fühlt, oder weil er die Strafe des Gesetzes fürchtet. Wenn wir von den Antisemiten absehen, die nicht aus religiösen Gründen, sondern aus Raccnhaß den israelitischen Richter ablehnen, so kann doch die vorliegende Frage nur für den überzeugten Christen gewisse Bedeutung haben. Hiev liegt die Gefahr nahe, daß der Christ religiöses Gefühl und frömmelnde Prüderie verwechselt. Ter Anstoß an einem israelitischen Richter im Falle der Eidesleistung würde rn das Gebiet jener Prüderie gehören und demnach der Berechtigung entbehren. Nicht die Confessio» des Richters — wobei ja auch nicht cinzusehen ist, weshalb ein israelitischer Richter die Handlung nicht ebenso würdig und feierlich vollziehen sollte wie ein anderer — wird die Eidesleistung würdiger und wirksamer machen, sondern die Belebung und Stärkung deS Wahrheitssinnes in unserem Volke. (Ein Seitenstück zum Tantener Knabenmord.) Aus Crefeld schreibt man der .Frankfurter Zeitung": Nur wenig fehlte, und di: berüchtigten „Xantcner Tage" hätten am 20. December in Kempen a. Rh. ihre Auferstehung gefeiert. Ter jüdische Metzger Lambertz erwartete einen Jungen aus Neukerk, der eine größere Ouanlilät bestellten Fleisches bei' ihm abholcn sollte. Lambertz traf auf

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